Schulgeldverordnung
                            Schulgeldverordnung  Schulgeldverordnung  Vom 22. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 75 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung gilt für den Besuch von staatlichen Schulen auf den Ebenen der Volks  -  schule und der weiterführenden Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Erhebung von Schulgeld
                            1  Der Kanton Basel-Stadt erhebt für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons  -  gebietes ein Schulgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Definition des Wohnsitzes richtet sich nach Art. 4 des Regionalen Schulabkommens (RSA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abkommen und Zahlungspflichtige
                            1  Der Kanton Basel-Stadt schliesst mit Kantonen oder Gemeinden Abkommen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird im Rahmen eines solchen Abkommens die Zahlungsbereitschaft für ein Angebot geleistet, wird  das Schulgeld vom entsprechenden Kanton oder der entsprechenden Gemeinde übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Schulgeld nicht übernommen, muss es von den Schülerinnen und Schülern bzw. ihren ge  -  setzlichen Vertreterinnen und Vertretern bezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Höhe des Schulgeldes
                            1  Das jährliche Schulgeld entspricht den in den entsprechenden Abkommen und Vereinbarungen fest  -  gesetzten Schulgeldern. Diese werden in der Regel alle zwei Jahre von den Vereinbarungspartnern neu  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Rechnungsstellung
                            1  Das Schulgeld wird vom Erziehungsdepartement semesterweise in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besucht eine Schülerin oder ein Schüler die Schule nicht bereits ab Semesterbeginn, so wird das  Schulgeld pro rata temporis erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Rückerstattung
                            1  -  rin bzw. der Leiter Bildung  )   des Erziehungsdepartements.  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6: Umbenennung "die Leiterin bzw. der Leiter Bildung" in "Leitung Volksschulen und Leitung Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB
                            vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgeldverordnung  Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2010 wirksam. Auf den gleichen Zeit  -  punkt wird die Schulgeldverordnung vom 8. Juli 1957 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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