Polizeivorschriften betreffend das Baden in den öffentlichen Gewässern des Kantons Basel-Stadt
                            Baden in öffentlichen Gewässern: Polizeivorschriften  Polizeivorschriften betreffend das Baden in den öffentlichen Gewässern des  Kantons Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 5. August 1985 (Stand 23. Mai 2010)  Das Polizei- und Militärdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   des Kantons Basel-Stadt  erlässt, gestützt auf § 27 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , folgende  Polizeivorschriften betreffend das Baden in den öffentlichen Gewässern:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Das Baden in den öffentlichen Gewässern, insbesondere im offenen Rhein, ist ohne Schutzvorkeh  -  rungen (Bootbegleitung, Schwimmgürtel und dergleichen) für Personen, die des Schwimmens nicht  genügend kundig sind, mit grossen Gefahren verbunden. Wegen des gleichzeitigen Berg- und Talver  -  kehrs der Grossschiffahrt wird den Badenden empfohlen, beim Schwimmen hauptsächlich die Ufer  -  partien zu benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Fischer ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verboten ist:  das Baden in den Hafenbecken und im Rhein längs der Ufer des Hafengebietes;  das Baden in der Stauhaltung des Kraftwerkes Birsfelden sowie ca. 200 m unterhalb vom  Stauwehr;  das Baden im und der Aufenthalt auf dem Riehenteich;  das Springen von den Brücken;  das Heranschwimmen an Schiffe;  das Betreten der Landungsstege der Schiffe, Fähren, des Lösch und des Polizeibootes sowie  der Fischgalgen;  das Windsurfen sowie das Treibenlassen auf Luftmatratzen, Luftschläuchen und dergleichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  das Baden im Bereich von signalisiertem oder markiertem Badeverbot.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Eltern, Vormünder und Erzieher werden dringend ersucht, Kinder und Jugendliche auf die Gefahren  beim Baden in öffentlichen Gewässern und die deshalb notwendigen Verbote hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können nach den §§  27, 31 und 44 des Kantonalen  Übertretungsstrafgesetzes verzeigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Wirksam seit 18. 8. 1985.  Heutige Bezeichnung: Justiz- und Sicherheitsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  253.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2: Ziff. 1–7 in der Fassung des Beschlusses des Polizei- und Militärdepartements (heutige Bezeichnung: Justiz- und Sicherheitsdepartement)
                            vom 23. 5. 1996 (wirksam seit 31. 5. 1996).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ziff. 8 beigefügt durch Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 14. 5. 2010 (wirksam seit 23. 5. 2010).
                            1