Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg
                            Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des  Kantons Freiburg  vom 26.05.1997 (Fassung in Kraft getreten am 16.11.2011)  Präambel  Einen andern Grund kann niemand legen als den, der gelegt ist, welcher Jesus  Christus ist. 1.  Korinther 3, 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kirche
                            1  Kirche ist da, wo Gottes Wort aufgrund der Heiligen Schrift des Alten und  Neuen Testaments verkündigt und gehört wird, wo Taufe und Abendmahl ge  -  mäss dem Evangelium gefeiert werden und der Glaube an den Gott der Bibel  – Vater, Sohn und Heiliger Geist – im persönlichen Handeln und im Handeln  der Gemeinschaft zum Ausdruck kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wesen und Auftrag der Kirche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg
                            1  Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg ist Teil der einen,  allgemeinen christlichen Kirche, die sich seit apostolischer Zeit zum Evange  -  lium Jesu Christi gemäss der biblischen Botschaft des Alten und Neuen Tes  -  taments bekennt. Sie beruft sich auf die Reformation des 16. Jahrhunderts.  Sie bleibt offen für das Wirken des Heiligen Geistes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg lebt unter syno  -  dal-presbyterianischer Ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes. Durch  ihn ist sie mit der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen, der Gemeinschaft  Evangelischer Kirchen in Europa, der Konferenz europäischer Kirchen sowie  dem Ökumenischen Rat der Kirchen verbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie ist in der Verfassung des Kantons  Freiburg öffentlich-rechtlich aner  -  kannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Aufgrund ihrer  konfessionellen Identität  arbeitet  sie mit anderen  christli  -  chen Kirchen und Gemeinschaften an der sichtbaren Einheit der einen Kirche  Jesu Christi.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Auftrag der Kirche
                            1  Die   Evangelisch-reformierte   Kirche   des   Kantons   Freiburg   hat   von   Jesus  Christus, ihrem alleinigen Haupt, den Auftrag, allen Menschen ohne Ansehen  der kulturellen, ethnischen oder politischen Zugehörigkeit seine Botschaft zu  verkündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie versieht diesen Dienst zum Aufbau der Gemeinde durch Predigt, Taufe  und Abendmahl, Unterricht und Bildung von Kindern, Jugendlichen und Er  -  wachsenen, Seelsorge, Diakonie, Evangelisation, Unterstützung der kirchli  -  chen Hilfswerke und der Mission und jedes andere ihr zur Verfügung stehen  -  de Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bezeugt, dass das Wort Gottes für alle Bereiche des öffentlichen Lebens,  für Staat und Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur gilt. Sie tritt ein für Gerech  -  tigkeit und die Behebung leiblicher und geistiger Not und ihrer Ursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In ihren Tätigkeiten sowie in ihrer Organisation gewährleistet und fördert  die Kirche die Gleichstellung von Frau und Mann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Taufe
                            1  Die  Taufe  ist  das  grundlegende  sichtbare   Zeichen  der  Zugehörigkeit  zur  Kirche Jesu Christi. Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Frei  -  burg anerkennt jede nach dem Auftrag Jesu Christi vollzogene Taufe. Unge  -  tauften gewährt sie auf Ersuchen hin die Taufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rechtlicher Charakter der Kirche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtspersönlichkeit
                            1  Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg ist als anerkannte  Landeskirche   eine   Körperschaft   öffentlichen   Rechts   mit   Rechtspersönlich  -  keit. Ihr Sitz ist in Murten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ordnet ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung und entscheidet  innerkirchliche Streitigkeiten endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gibt sich ihre eigene Ordnung im Rahmen der Verfassung und der Ge  -  setze der Eidgenossenschaft und des Kantons Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kirchengebiet
                            1  Das ganze Gebiet des Kantons Freiburg bildet das Kirchengebiet der Evan  -  gelisch-reformierten  Kirche  des  Kantons  Freiburg. Die  Kirche  besteht  aus  den   Kirchgemeinden   Bösingen,   Bulle–La   Gruyère,   Châtel-Saint-Denis–La  Veveyse,   Cordast,   Düdingen,   Estavayer-le-Lac,   Ferenbalm,   Freiburg,   Ker  -  zers, La Glâne–Romont, Meyriez, Môtier-Vully, Murten, St. Antoni, Weis  -  senstein/Rechthalten und Wünnewil-Flamatt–Ueberstorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geografische Zusammensetzung der Kirchgemeinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bösingen: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinde Bö  -  singen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bulle–La   Gruyère:   umfasst   die   Kirchenmitglieder   aller   politischen  Gemeinden des Greyerzbezirkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Châtel-Saint-Denis–La   Veveyse:   umfasst   die   Kirchenmitglieder   aller  politischen Gemeinden des Vivisbachbezirkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Cordast: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden Bar  -  berêche, Courtepin, Cressier, Gurmels (ohne Wallenbuch), Kleinbösin  -  gen, Misery-Courtion, Villarepos und Wallenried.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Düdingen:   umfasst   die   Kirchenmitglieder   der   politischen   Gemeinde  Düdingen, ohne den Weiler Bäriswil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Estavayer-le-Lac:   umfasst   die   Kirchenmitglieder   aller   politischen  Gemeinden des Broyebezirkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Ferenbalm: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden  Ulmiz,  Gempenach,  Büchslen  und  Ried  bei   Kerzers  (Agriswilstrasse  und Dorfstrasse ab Agriswilstrasse Richtung Ulmiz), sowie von Wal  -  lenbuch (politische Gemeinde Gurmels) und der bernischen politischen  Gemeinde Ferenbalm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Freiburg:   umfasst  die  Kirchenmitglieder  aller   politischen   Gemeinden  des Saanebezirkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Kerzers: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden Ker  -  zers und Fräschels sowie der bernischen politischen Gemeinden Gur  -  brü, Wileroltigen und Golaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  La   Glâne–Romont:   umfasst   die   Kirchenmitglieder   aller   politischen  Gemeinden des Glanebezirkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Meyriez:   umfasst   die   Kirchenmitglieder   der   politischen   Gemeinden  Meyriez, Greng, Courgevaux und Courlevon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Môtier-Vully: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemein  -  den Haut-Vully und Bas-Vully.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Murten:   umfasst   die   Kirchenmitglieder   der   politischen   Gemeinden  Murten, Muntelier, Galmiz, Ried bei Kerzers (ohne Agriswilstrasse und  Dorfstrasse  ab  Agriswilstrasse  Richtung Ulmiz), Lurtigen,  Salvenach  und Jeuss sowie der bernischen politischen Gemeinden Münchenwiler  und Clavaleyres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  St. Antoni: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden  Alterswil, Heitenried, Schmitten, St. Antoni und Tafers, sowie des Wei  -  lers Bäriswil (politische Gemeinde Düdingen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Weissenstein/Rechthalten:   umfasst   die   Kirchenmitglieder   der   politi  -  schen Gemeinden Brünisried, Giffers, Oberschrot, Plaffeien, Plasselb,  Rechthalten, St. Silvester, St. Ursen, Tentlingen und Zumholz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Wünnewil-Flamatt–Ueberstorf: umfasst die Kirchenmitglieder der poli  -  tischen Gemeinden Wünnewil-Flamatt und Ueberstorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kirchgemeindegebiet kann durch Fusionen von politischen Gemeinden  nicht verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die besonderen Verhältnisse in den grenzübergreifenden Kirchgemeinden  werden in interkantonalen Vereinbarungen geregelt, namentlich dem Staats  -  vertrag zwischen den Kantonen Bern und Freiburg vom 22. Januar und 6. Fe  -  bruar 1889.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kirchgemeinde
                            1  Jede Kirchgemeinde soll in ihrer Grösse und Zusammensetzung eine sinn  -  volle und lebensfähige Einheit bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Neubildung, Teilung oder Vereinigung von Kirchgemeinden ist die  Zustimmung der betroffenen Kirchgemeinden und der Synode notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kirchgemeinde-Verbände
                            1  Kirchgemeinden können sich zur besseren Erfüllung ihres Auftrags zu Ver  -  bänden zusammenschliessen, wenn deren Zielsetzungen der Einheit der Kir  -  che und der Solidarität unter den Gemeinden dienen. Solche Verbände erset  -  zen die Kirchgemeinde  als Trägerin  des  kirchlichen Lebens  an einem be  -  stimmten Ort nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitritt zu einem Kirchgemeinde-Verband muss von den Versammlun  -  gen der betroffenen Kirchgemeinden beschlossen und von der Synode geneh  -  migt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Organisation eines Kirchgemeinde-Verbandes wird in einem Reglement  festgelegt, das vom Synodalrat und den Kirchgemeindeversammlungen der  betroffenen Gemeinden genehmigt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kirchgemeinde: Untereinheiten
                            1  Die Kirchgemeinden können Untereinheiten mit eigenen Organen schaffen.  Deren Organisation wird in einem Kirchgemeindereglement  festgelegt, das  vom   Synodalrat   und   der   Kirchgemeindeversammlung   genehmigt   werden  muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Mitglieder der Kirche
                            1  Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg ist offen für alle  Menschen und ruft sie zur Gemeinschaft im Glauben an Jesus Christus, zu  Umkehr und Heiligung. Sie anerkennt alle als ihre Mitglieder, die als evange  -  lisch-reformierte Christen gemeldet sind und im Gebiet einer ihrer Kirchge  -  meinden wohnen.  Jedes  Mitglied  der  Evangelisch-reformierten  Kirche  des  Kantons Freiburg gehört der Kirchgemeinde seines Wohnorts an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Stimm- und Wahlrecht
                            1  Die Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg  haben das Stimm- und das aktive Wahlrecht vom vollendeten 16. Altersjahr  an, das passive Wahlrecht nach Erreichen der staatsbürgerlichen Volljährig  -  keit. Ausländerinnen und Ausländer geniessen die gleichen Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Austritt
                            1  Ein Mitglied, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und urteilsfähig ist,  kann jederzeit den Austritt aus der Evangelisch-reformierten Kirche erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Austrittserklärung ist ein persönlicher Akt und hat in keiner Weise den  Austritt anderer Familienmitglieder zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inhaber der elterlichen Sorge sind zuständig, das Austrittsrecht im Na  -  men ihrer Kinder unter 16 Jahren auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer seinen Austritt erklären will, hat dies dem Kirchgemeinderat schriftlich  mitzuteilen. Er erhält daraufhin ein Formular für die Austrittserklärung und  ein   Dokument   der   Kantonalkirche,   das   die   Folgen   des   Austritts   erläutert.  Ausserdem  bietet der Kirchgemeinderat  der betreffenden  Person die Mög  -  lichkeit zu einem Gespräch mit einem seiner Mitglieder oder einem Amtsträ  -  ger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Austritt wird mit der Rücksendung des unterzeichneten Formulars mit  eingeschriebenem Brief an den Kirchgemeinderat rückwirkend auf das Da  -  tum  der  ersten  Willenserklärung  wirksam.  Mit  dem  Austritt  erlöschen  die  Rechte und Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde und  der Mitgliedschaft in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Frei  -  burg ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Kirchgemeinderat bestätigt den erfolgten Austritt schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Erklärung der Nichtzugehörigkeit
                            1  Wer entgegen dem Eintrag bei der Einwohnerkontrolle nicht Mitglied der  Evangelisch-reformierten Kirche ist, kann dem Kirchgemeinderat eine eigen  -  händig unterzeichnete  schriftliche  Erklärung   der  Nichtzugehörigkeit   vorle  -  gen, die vom Kirchgemeinderat bestätigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Datenschutz
                            1  Der Umgang mit Personendaten unterliegt der kantonalen Datenschutzge  -  setzgebung. Die Synode kann Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Aufbau der Kirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Die Kirche in der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufgaben
                            1  Die Kirchgemeinde ist Trägerin des kirchlichen Lebens an einem bestimm  -  ten Ort. Sie sorgt für die Verkündigung des Evangeliums in Predigt und Un  -  terricht, Taufe und Abendmahl, Seelsorge und Diakonie. Sie tritt für die Gel  -  tung des Evangeliums im täglichen Leben ein und fördert christliche Einrich  -  tungen und Werke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Solidarität unter den Kirchgemeinden
                            1  Die   Kirchgemeinden   bilden   die   Evangelisch-reformierte   Kirche   des  Kantons Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchgemeinden sind in Solidarität miteinander verbunden und arbeiten  zur Erfüllung ihres gemeinsamen Auftrags zusammen. Sie sind zur Mitwir  -  kung an den Aufgaben der Freiburger Kantonalkirche verpflichtet und führen  die Beschlüsse der Synode und des Synodalrates aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rechtspersönlichkeit
                            1  Die  Kirchgemeinde   als   Körperschaft   des  öffentlichen  Rechts   ordnet  ihre  Angelegenheiten   im   Rahmen   der   übergeordneten   Bestimmungen   der   Kir  -  chenverfassung und der Kirchenordnung selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Organe
                            1  Die Organe der Kirchgemeinde sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Kirchgemeindeversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Kirchgemeinderat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Rechnungsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kirchgemeindeversammlung
                            1  Die Kirchgemeindeversammlung als oberstes Organ der Kirchgemeinde be  -  steht aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie behandelt Fragen des kirchlichen Lebens in der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wahrt die Verbindung mit Synode und Synodalrat und führt deren Be  -  schlüsse aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie wählt den Kirchgemeinderat,  die Rechnungsprüfungskommission, die  Abgeordneten in die Synode und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.  Sie führt die Erstwahl und die Bestätigungswahlen von Amtsträgerinnen und  Amtsträgern durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie trägt die Verantwortung für den Finanzhaushalt und die Liegenschaften  der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kirchgemeinderat
                            1  Der Kirchgemeinderat fördert in Zusammenarbeit mit den kirchlichen Mit  -  arbeiterinnen und Mitarbeitern das Leben der Gemeinde und der Gesamtkir  -  che. Er ist der Kirchgemeindeversammlung gegenüber verantwortlich für den  Finanzhaushalt, das Vermögen und die Verwaltung der Gemeinde und vertritt  die Gemeinde gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kirchgemeinderat wird aus geeigneten Gemeindegliedern gewählt. Die  Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Gewählte Amtsträgerin  -  nen und Amtsträger gehören dem Kirchgemeinderat von Amtes wegen an.  Ihr Stimmrecht wird in der Kirchenordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Rechnungsprüfungskommission
                            1  Die   Rechnungsprüfungskommission  prüft   die   Finanzgeschäfte,   die   Rech  -  nung und das Budget der Kirchgemeinde zuhanden der Kirchgemeindever  -  sammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kirchensteuern und Kollekten
                            1  Die Kirchgemeinden decken ihre finanziellen Bedürfnisse und diejenigen  der Kantonalkirche durch die Erhebung einer Kirchensteuer im Rahmen der  kantonalen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchgemeinden verwalten ihre Geldmittel und ihr Vermögen sorgfältig  nach den Grundsätzen, die für öffentliches Gut und für öffentliche Einkünfte  gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kollekten sind bestimmt für die christliche Liebestätigkeit und die Unter  -  stützung kirchlicher und gemeinnütziger Werke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Besondere Gemeindeformen
                            1  Kirche zeigt sich auch in jenen Gemeindeformen, die sich um die Spezia  -  lämter bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Die Kirche im Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.1 Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Organe
                            1  Die   Organe   der   Evangelisch-reformierten   Kirche   des   Kantons   Freiburg  sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Synode;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Synodalrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Konvent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Finanzkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Synode
                            1  Die Synode ist das leitende Organ der Evangelisch-reformierten Kirche des  Kantons Freiburg. Die Beschlüsse der Synode sind für alle Kirchgemeinden  verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie behandelt gesamtkirchliche Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wahrt die Verbindung mit den Kirchgemeinden, den Schwesterkirchen,  dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund und seinen Werken, der  Deutschschweizerischen Kirchenkonferenz und der Conférence des Eglises  protestantes de la Suisse romande.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie wählt den Synodalrat und sein Präsidium und die gesamtkirchlichen Or  -  gane und fördert und überwacht ihre Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie kann aus ihrer Mitte Kommissionen wählen, und legt ihren Auftrag und  ihre Dauer fest. Diese Kommissionen erstatten der Synode Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie wählt eine ständige Ordinationskommission, welcher auch Synodalrätin  -  nen und Synodalräte angehören können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie verabschiedet die Kirchenverfassung zuhanden der kirchlichen Volksab  -  stimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Sie   erlässt   die   Kirchenordnung,   die   dem   fakultativen   Referendum   unter  -  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Sie erlässt Reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Sie stellt Antrag zur Revision der staatlichen Kirchengesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Sie beschliesst auf Vorschlag des Synodalrates die Schaffung und Aufhe  -  bung von Pfarr-  oder Diakonatsstellen in den Kirchgemeinden  und in der  Kantonalkirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Sie   bestätigt   auf   Antrag   der   Ordinationskommission   Kandidaturen   von  Amtsträgerinnen und Amtsträgern zur Ordination oder Aufnahme in den Kir  -  chendienst aufgrund ihrer Fähigkeiten und Eignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Sie hat die Verantwortung für die Verwaltung und den Finanzhaushalt der  Kantonalkirche und setzt die Gemeindebeiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zusammensetzung
                            1  Die Synode setzt sich aus den Vertreterinnen und Vertretern der Kirchge  -  meinden zusammen, sowie aus den von Amtes wegen bestimmten Personen.  Die Gesamtzahl der Abgeordneten in die Synode ist auf 90 festgelegt. Die  Verteilung der Sitze richtet sich nach dem Verhältnis der Kirchgemeindemit  -  glieder zur gesamten reformierten Bevölkerung des Kantons Freiburg per 31.  Dezember   des  dem  Legislaturbeginn   vorangegangen   Jahres   und  berechnet  sich gemäss dem modifizierten Sainte-Laguë-Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Kirchgemeinde ordnet mindestens die Kirchgemeindepräsidentin oder  den Kirchgemeindepräsidenten und eine ordinierte Amtsträgerin oder einen  ordinierten Amtsträger ab. Die Kirchgemeinde Murten ordnet ebenfalls die  Präsidentin oder den Präsidenten von bernisch Murten ab. Die anderen Abge  -  ordneten in die Synode werden gemäss Absatz 1 von den entsprechenden  Kirchgemeindeversammlungen  gewählt. Dabei  ist zu berücksichtigen,  dass  jede Kirchgemeinde Anspruch auf mindestens eine von der Kirchgemeinde  -  versammlung gewählte Abgeordnete oder einen gewählten Abgeordneten in  die Synode hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Verhinderungsfall wird die Präsidentin oder der Präsident einer Kirchge  -  meinde durch die Vize-Präsidentin oder den Vize-Präsidenten ersetzt. Eine  Amtsträgerin oder ein Amtsträger wird durch eine andere Amtsträgerin oder  einen anderen Amtsträger ersetzt. Hat die Kirchgemeinde keine zweite Amts  -  trägerin   oder   keinen   zweiten   Amtsträger,   bestimmt   der   Kirchgemeinderat  eine Person aus seiner Mitte. Die Kirchgemeindeversammlung wählt 1 bis 5  Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26a Beschlussfassung und Wahlen
                            1  Die Beschlüsse der Synode werden mit der einfachen Mehrheit der Stim  -  menden gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Wahlen   gilt   im   1.   Wahlgang   das   absolute   Mehr   der   eingegangenen  Wahlzettel. Im 2. Wahlgang gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit  gilt die jüngere Person als gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   Änderungen  der   Kirchenverfassung  oder  der   Kirchenordnung  ist   die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/3-Mehrheit der Stimmenden erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder des Synodalrates haben in der Synode kein Stimmrecht. Sie  können jedoch zu den behandelten Geschäften jederzeit das Wort verlangen  und Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Motion und Antrag
                            1  Jedes Mitglied der Synode, jede Kirchgemeinde oder 100 stimmberechtigte  Mitglieder der Kirche haben das Recht, Motionen und Anträge einzureichen,  die von der Synode behandelt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Referendum
                            1  Ein Synodebeschluss muss innerhalb von 12 Monaten nach der Synode der  kirchlichen   Volksabstimmung   unterbreitet   werden,   wenn   innerhalb   von   2  Monaten nach dem Synodebeschluss von den Räten von 4 Kirchgemeinden  oder von mindestens 1000 stimmberechtigten Mitgliedern der Kirche das Be  -  gehren gestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Synodalrat
                            1  Der Synodalrat ist die ausführende Behörde der Evangelisch-reformierten  Kirche des Kantons Freiburg. Er sorgt für die Einheit der Kirche und vertritt  sie gegen aussen. Er ist der Synode für seine Amtsführung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Zusammensetzung
                            1  Der Synodalrat besteht aus 7 Kirchengliedern, von denen 3 ordiniert sein  müssen. Jedes Mitglied des Synodalrates trägt als Teil der Kollegialbehörde  die gefällten Entscheide mit. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Konvent
                            1  Die Pfarrerinnen und Pfarrer, die ein durch die Synode genehmigtes Pfarr  -  amt innehaben, bilden den Pfarrkonvent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone, die ein durch die Synode geneh  -  migtes diakonisches Amt innehaben, bilden den Diakonatskonvent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pfarr- und Diakonatskonvent bilden zusammen den Konvent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Konvent hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er   fördert   die   fachspezifische   Arbeit,   die   Weiterbildung   und   die  Gemeinschaft unter seinen Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er wählt die beiden Dekane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kantonalkirche kann den Konventen bestimmte Fragen zu Studium und  Stellungnahme unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Finanzkommission
                            1  Die Finanzkommission prüft  die Finanzgeschäfte,  die Rechnung und das  Budget der Kantonalkirche zuhanden der Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Rekurskommission
                            1  Die Rekurskommission besteht aus 5 Mitgliedern der Kirche, wovon 2 ordi  -  niert und wenigstens 1 Juristin oder Jurist sein sollen. Die Synode wählt die  Mitglieder, aus deren Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten der Rekurs  -  kommission, und 3 Ersatzmitglieder. Das  Präsidium der Kommission wird  mit einer Juristin oder einem Juristen besetzt. Wiederwahl ist möglich. Die  Amtsdauer entspricht jener der Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a Unvereinbarkeiten
                            1  Der Synode können nicht angehören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Mitglieder des Synodalrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kirchenschreiberin oder der Kirchenschreiber und die übrigen Mit  -  arbeiterinnen und Mitarbeiter der kirchlichen Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die kantonalkirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Mitglieder der Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rekurskommission können nicht angehören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Mitglieder der Synode;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Mitglieder des Synodalrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kirchenschreiberin oder der Kirchenschreiber und die übrigen Mit  -  arbeiterinnen und Mitarbeiter der kirchlichen Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die kantonalkirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Synodalrat können nicht angehören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Mitglieder der Synode;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Mitglieder der Kirchgemeinderäte mit Stimmrecht im Kirchgemein  -  derat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kirchenschreiberin oder der Kirchenschreiber und die übrigen Mit  -  arbeiterinnen und Mitarbeiter der kirchlichen Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Mitglieder der Rekurskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Mitglieder der Finanzkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die kantonalkirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Dekaninnen und Dekane;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Mitglieder von politischen Exekutiven auf kantonaler oder eidgenössi  -  scher Ebene;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Verwandte in direkter Linie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Verschwägerte ersten Grades: Schwiegereltern und Schwiegersohn oder  -tochter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  voll- und halbbürtige Geschwister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Büro der Synode entscheidet über die Unvereinbarkeit von Mandaten  und Tätigkeiten der in den Synodalrat zu wählenden oder gewählten Perso  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nimmt ein Mitglied des Synodalrats ein als unvereinbar erklärtes Amt an,  so scheidet es aus dem Synodalrat aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.2 Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Finanzhaushalt
                            1  Die   finanziellen   Bedürfnisse   der   Evangelisch-reformierten   Kirche   des  Kantons Freiburg werden gedeckt durch Beiträge der Kirchgemeinden an die  Synodalkasse und eventuell durch zusätzliche Beiträge und Gaben. Die Bei  -  träge richten sich nach dem von der Synode beschlossenen Beitragssatz, der  sich auf die einfache Kantonssteuer bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Kirchgemeinde bezahlt der Synodalkasse den Beitrag, der sich in An  -  wendung des Satzes, der in Absatz 1 definiert ist, nach der Summe der von  natürlichen und juristischen Personen in der betreffenden Kirchgemeinde ent  -  richteten einfachen Kantonssteuern berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Finanzausgleich
                            1  Die Kirchgemeinden mit ihrer unterschiedlichen Finanzkraft sind auch ma  -  teriell füreinander  verantwortlich.  Die Synode sorgt  für einen angemessen  Ausgleich der Lasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Abschwächung der finanziellen Ungleichheiten unter den Kirchgemein  -  den richtet die Synode auf der Grundlage des Gesetzes über die Beziehungen  zwischen den Kirchen und dem Staat an Kirchgemeinden mit geringerer Fi  -  nanzkraft auf Gesuch hin Beiträge aus. Sie führt für diesen Zweck eine Aus  -  gleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Synodalrat verwaltet diese Ausgleichskasse. Er legt der Synode Budget,  Jahresbericht und Rechnung zur Genehmigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausgleichskasse wird durch Beiträge der Synodalkasse und eventuell  durch weitere Beiträge und Gaben gespiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Verwendung der verfügbaren Mittel
                            1  Die Beiträge der Ausgleichskasse sind bestimmt für Personal- oder Baukos  -  ten sowie ausserordentliche Aufwendungen in Kirchgemeinden mit geringer  Finanzkraft, die ihre Aufgaben gemäss der kirchlichen Gesetzgebung und den  Beschlüssen der Synode trotz sparsamer Haushaltführung und einem langfris  -  tig über dem Durchschnitt liegenden Steuerfuss nicht aus eigener Kraft erfül  -  len können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Voraussetzungen
                            1  Die gesuchstellende Kirchgemeinde  hat  nachzuweisen, dass der Kirchen  -  steuerfuss auf dem Einkommen während der letzten 3 Jahre um mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Prozent höher lag als das arithmetische Mittel der Einkommenssteuersätze  aller freiburgischen reformierten Kirchgemeinden bei vergleichbaren Kosten.  In Härtefällen kann die Synode Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Synode   kann   die   Beitragsgewährung   an   Bedingungen   und   Auflagen  knüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Rückerstattung
                            1  Stellt eine Kirchgemeinde beim Rechnungsabschluss fest, dass sie Beiträge  aus dem Finanzausgleich nicht oder nur teilweise ausschöpfen musste, hat sie  den nicht benötigten Betrag im gleichen Jahr an die Ausgleichskasse zurück  -  zuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.3 Beschwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Kompetenz des Synodalrats
                            1  Der Synodalrat entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide des Kirch  -  gemeinderates, der Kirchgemeindeversammlung oder des Büros der Kirchge  -  meindeversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Rekurskommission
                            1  Beschwerden gegen Entscheide des Synodalrats, des Büros der Synode oder  des Konvents können an die Rekurskommission weitergezogen werden. Sie  entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerderecht in Steuerfragen gemäss dem Gesetz über die Bezie  -  hungen zwischen den Kirchen und dem Staat bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rekurskommission übernimmt Schlichtungsaufgaben, die ihr von der  Synode oder vom Synodalrat übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 ...
                            5 Im Dienst der Kirche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Freiwillige Mitarbeit
                            1  Alle Mitglieder der Kirche stehen gemeinsam im Dienst von Jesus Christus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tragen das Leben der Kirche entsprechend ihren Möglichkeiten, ihren  Gaben und ihrer Ausbildung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kirche fördert und anerkennt freiwillige Mitarbeit. Sie bietet entspre  -  chende Bildungsmöglichkeiten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Besondere Aufträge
                            1  Die Kirche beauftragt einzelne Personen für besondere Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in der Verkündigung, vor allem in Katechese und Gottesdienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in der Diakonie, vor allem in sozialen Diensten und in der Seelsorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Gemeindeaufbau, vor allem in der Erwachsenenbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  in Leitung und Verwaltung, vor allem in Behörden und Administration;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  in der Mitarbeit im Gottesdienst, vor allem in Kirchenmusik und Sigris  -  tendienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzung für diese Dienste sind die innere Bereitschaft, eine gründli  -  che, den Aufgaben entsprechende Ausbildung und in der Regel die Kirchen  -  mitgliedschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kirche anerkennt und entschädigt diese Beauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Ordination und Aufnahme in den Kirchendienst
                            1  Die Kirche kann jene Amtsträgerinnen  und Amtsträger  ordinieren, deren  Berufung   durch   eine   abgeschlossene   und   von   den   Mitgliedkirchen   des  Schweizerischen  Evangelischen  Kirchenbundes  anerkannte  Ausbildung be  -  stätigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg kann Amtsträge  -  rinnen und Amtsträger in ihren Dienst aufnehmen, die in einer Schwesterkir  -  che ordiniert worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Einklang mit den anderen evangelischen Kirchen ordiniert die Evange  -  lisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg zum Pfarramt – verbi divini  minister – und zum Diakonat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Schutz und Aufsicht
                            1  Alle gewählten Amtsträgerinnen und Amtsträger stehen unter dem Schutz  und der Aufsicht des Synodalrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Aus- und Weiterbildung
                            1  Kirchgemeinden und Kantonalkirche fördern die Aus- und Weiterbildung  für kirchliche Ämter und Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Übergangsbestimmungen
                            1  Organe der Kirchgemeinden und der Kantonalkirche und die Ordinations  -  kommission, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kirchenverfassung  im Amt sind, üben ihre Funktion bis zum Ende ihrer Legislaturperioden aus.  Die Amtsdauer der bis zur Inkraftsetzung der revidierten Kirchenverfassung  und Kirchenordnung gewählten Amtsträgerinnen und Amtsträger endet nach  altem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unvereinbarkeiten gelten für alle Wahlen ab Inkrafttreten der revidier  -  ten Kirchenverfassung und Kirchenordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bis zur Inkraftsetzung der revidierten Kirchenordnung wenden die Organe  der Kirche und die Ordinationskommission für alle Fragen, die nicht in dieser  Kirchenverfassung geregelt sind, das bisherige Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Zweifelsfällen erlässt der Synodalrat die notwendigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 ...
Art. 49 Revision
                            1  Die Synode kann die vorliegende Verfassung mit 2/3-Mehrheit der Stim  -  menden ganz oder teilweise revidieren. Totalrevisionen unterliegen der kirch  -  lichen Volksabstimmung, Teilrevisionen dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Inkrafttreten 1 )
                            1  Im Falle einer Teilrevision setzt der Synodalrat die revidierte Verfassung in  Kraft, nachdem sie von der Synode mit 2/3-Mehrheit der Stimmenden be  -  schlossen, vom Staatsrat des Kantons Freiburg genehmigt und im Falle eines  Referendums in der kirchlichen Volksabstimmung von der einfachen Mehr  -  heit der Stimmenden angenommen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 1998 (ABl 1998/6).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle einer Totalrevision setzt der Synodalrat die revidierte Verfassung  in Kraft, nachdem sie von der Synode mit 2/3-Mehrheit der Stimmenden be  -  schlossen, vom Staatsrat des Kantons Freiburg genehmigt und in der kirchli  -  chen Volksabstimmung von der einfachen Mehrheit der Stimmenden ange  -  nommen wurde.  Genehmigung  Diese Verfassung ist am 09.09.1997 vom Staatsrat genehmigt worden.  Die Änderungen vom 08.06.1998, 31.05.1999 und 06.11.2000 sind am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2001 vom Staatsrat genehmigt worden.  Die Teilrevision vom 06.06.2011 ist am 16.11.2011 vom Staatsrat genehmigt  worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.1997  Erlass  Grunderlass  01.01.1998  BL/AGS 1997 f 343 / d 349
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.06.1998  Art. 6  geändert  08.01.2001  BL/AGS 2001 f 8 / d 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.1999  Art. 6  geändert  08.01.2001  BL/AGS 2001 f 8 / d 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.11.2000  Art. 6  geändert  08.01.2001  BL/AGS 2001 f 10 / d 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 2  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 3  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 4  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 5  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 6  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 8  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 9  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 10  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 12  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 13  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 14  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 15  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 16  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 19  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 20  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 22  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 23  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 25  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 26  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 26a  eingefügt  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 28  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 30  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 31  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 33  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 33a  eingefügt  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 34  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 35  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 36  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 37  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 40  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Abschnitt 4.3  aufgehoben  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 41  aufgehoben  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 43  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 44  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 45  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 47  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 48  aufgehoben  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 49  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  Art. 50  geändert  16.11.2011  2011_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  26.05.1997  01.01.1998  BL/AGS 1997 f 343 / d 349
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 3 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 4 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 5 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 6 geändert 08.06.1998 08.01.2001 BL/AGS 2001 f 8 / d 8
Art. 6 geändert 31.05.1999 08.01.2001 BL/AGS 2001 f 8 / d 8
Art. 6 geändert 06.11.2000 08.01.2001 BL/AGS 2001 f 10 / d 10
Art. 6 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 8 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 9 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 10 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 12 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 13 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 14 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 15 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 16 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 19 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 20 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 22 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 23 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 25 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 26 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 26a eingefügt 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 28 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 30 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 31 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 33 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 33a eingefügt 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 34 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 35 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 36 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 37 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 40 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
                            Abschnitt 4.3  aufgehoben  06.06.2011  16.11.2011  2011_123