Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Bütschwil und Ganterschwil
                            Kantonsratsbeschluss  über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden  Bütschwil und Ganterschwil  vom 24. April 2012 (Stand 24. April 2012)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 16. August 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen  und  erlässt  gestützt auf Art.  17  ff. des Gemeindevereinigungsgesetzes vom 17. April 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Beschluss:  3  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton St.Gallen leistet an die Vereinigung der Gemeinden Bütschwil und  Ganterschwil Förderbeiträge im Gesamtbetrag von höchstens Fr.  8 360  000.–.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zulasten der Verwaltungsrechnung 2012 wird folgender Nachtragskredit gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3150.360 Amt für Gemeinden / Staatsbeiträge Fr.  8  360  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Deckung des Kredits erfolgt eine Entnahme von höchstens Fr. 8  360  000.–  aus dem besonderen Eigenkapital (zugunsten Konto 5509.488 «Verschiedene Auf  -  wendungen und Erträge / Entnahme aus Eigenkapital» im Finanzdepartement).  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt:  a)  mittels einmaliger Auszahlung des Entschuldungsbeitrags nach Annahme des  vorliegenden   Beschlusses   (Fr.  4  409  100.–   an  die   Gemeinde   Bütschwil   und  Fr.  1  563  800.– an die Gemeinde Ganterschwil);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2011, 2236 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  151.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Kantonsrat erlassen am 21. Februar 2012; nach unbenützter Referendumsfrist rechts  -  gültig geworden am 24. April 2012; in Vollzug ab 24. April 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mittels einmaliger Auszahlung des Startbeitrags zum Zeitpunkt der Gründung  der vereinigten Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil (Fr.  1  882  100.– an die ver  -  einigte Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil);  c)  mittels Auszahlung nach Massgabe der tatsächlichen Aufwendungen und nach  Prüfung durch das Amt für Gemeinden mit der Schlussrechnung der jeweili  -  gen   Vorhaben   für   die   Beiträge   an   vereinigungsbedingten   Mehraufwand  (höchstens Fr.  505  000.– an die vereinigte Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil).  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass  steht  unter  der Voraussetzung,  dass  die politischen  Gemeinden  Bütschwil   und   Ganterschwil   ihre   Vereinigung   und   die   Primarschulgemeinden  Bütschwil   und   Ganterschwil   die   Inkorporation   in   die   vereinigte   Gemeinde  Bütschwil-Ganterschwil beschliessen.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  7   Abs. 1 RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  47–67  24.04.2012  24.04.2012  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  24.04.2012  Erlass  Grunderlass  47–67