Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche  Beschaffungswesen (IVöB)  vom 25. November 1994 / 15. März 2001  Gemäss  Beschluss  des  Interkantonalen  Orga  ns  (InöB)  und  mit  Zustim-  mung  der  Mitglieder  der  Schweizerischen  Bau-,  Planungs-  und  Umwelt-  schutzdirektoren-Konferenz (BPUK) vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.        Abschnitt:        Allgemeine        Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 1 )
                            1    Diese  Vereinbarung  bezweckt  die  Öffnung  des  Marktes  der  öffentlichen  Beschaffungen  der  Kantone,  Gemeinde  n  und  anderer  Träger  kantonaler  oder  kommunaler  Aufgaben.  Sie  bezieh  t  dabei  auch  Dritte  ein,  soweit  diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.  Zwec  k
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie will die Vergaberegeln durch  gemeinsam bestimmt  e Grundsätze har-  monisieren, sowie die Verpflichtunge  n insbesondere aus dem Government  Procurement  Agreement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )    (GPA)  und  dem  Abkommen  zwischen  der  Europäischen  Gemeinschaft  und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  über   bestimmte   Aspekte   des   öf  fentlichen   Beschaffungswesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )     ins  kantonale Recht umsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ihre Ziele sind insbesondere:  a.    Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und  Anbietern;  b.     Gewährleistung     der     Gleichbeha  ndlung  aller  Anbieterinnen  und  An-  bieter sowie einer unparteiischen Vergabe;  c.     Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;  d.     wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Die beteiligten Kantone be  halten sich das Recht vor:  Vorbehalt anderer  Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  unter  sich  bilaterale  oder  mult  ilaterale  Vereinbarungen  zur  Erweite-  rung  des  Anwendungsbereiches  dieser    Vereinbarung  zu  schliessen  oder ihre Zusammenarbeit auf an  derem Weg weiterz  uentwickeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  0.632.231.422
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  0.172.052.68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vereinbarungen   mit   den   Grenzr  egionen   und   Nachbarstaaten   zu  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die  zuständigen  Behörden  jedes  Ka  ntons  erlassen  Ausführungsbestim-  mungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.  Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.        Abschnitt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Mitglieder  der  an  der  Vereinbarung  beteiligten  Kantone  in  der  Schweizerischen Bau-, Planungs- und  Umweltschutzdirektoren-Konferenz  bilden  das  Interkantonale  Organ  für  das  öffentliche  Beschaffungswesen  (InöB).  Interkantonales  Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Interkantonale Organ ist zuständig für:  a.     Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der be-  teiligten Kantone;  b.     Erlass     von     Vergaberichtlinien;  c.     Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;  c  bis.  Entgegennahme und Weiterleitung ei  nes Gesuches um Befreiung von  Auftraggeberinnen  und  Auftraggebern  von  der  Unterstellung  unter  diese  Vereinbarung,  sofern  andere  Unternehmen  die  Möglichkeit  ha-  ben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet un-  ter  im  Wesentlichen  gleichen  Bedingungen  anzubieten  (Ausklink-  klausel);  d.     (...)  e.     Kontrolle  über  die  Durchführun  g  der  Vereinbarung  durch  die  Kan-  tone und Bezeichnung ei  ner Kontrollstelle;  f.      Regelung  der  Organisation  und  des  Verfahrens  für  die  Anwendung  der Vereinbarung;  g.      Tätigkeiten  als  Kontaktstelle  im    Rahmen  der  internationalen  Verein-  barungen;  h.     Bezeichnung der kantona  len Delegierten in na  tionalen und internatio-  nalen  Gremien  sowie  Genehmigung  der  entsprechenden  Geschäfts-  reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit  der  Anwesenden,  sofern  mindestens  die  Hälfte  de  r  beteiligten  Kantone  vertreten ist. Jeder beteiligte Kant  on hat eine Stimme, die von einem Mit-  glied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Titel aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherin-  nen  und  Vorsteher  der  betroffenen  kantonalen  Direktionen  und  mit  dem  Bund zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 1 )
                            3.        Abschnitt:        Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 bis
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsver-  trägen nicht erfassten Bereich unterschieden.  Abgrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internatio-  nalen Verträgen ins kant  onale Recht umgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  von  Staatsverträgen  nicht  erfasst  en  Bereich  werden  innerstaatliche  Bestimmungen der Kant  one harmonisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Staatsvertragsbereich  findet  diese  Vereinbarung  Anwendung  auf  die  in den Staatsverträgen defini  erten Aufträge, insbesondere:  Auftragsarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;  b.     Lieferaufträge  über  die  Bescha  ffung  beweglicher  Güter,  namentlich  durch Kauf, Leasing, Miet  e, Pacht oder Mietkauf;  c.     Dienstleistungsaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im von Staatsverträgen nicht erfassten   Bereich findet diese Vereinbarung  Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schwellenwerte  im  Staatsvert  ragsbereich  sind  im  Anhang  1  aufge-  führt.  Schwellenwerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis    Die  Schwellenwerte  im  von  Staatsv  erträgen  nicht  erfassten  Bereich  sind im Anhang 2 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter    Die  Mehrwertsteuer  wird  bei  der  Schätzung  des  Auftragswertes  nicht  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden für die Realisierung eines  Bauwerkes mehrere Bauaufträge ver-  geben,  ist  im  Staatsvertragsbereich  der  Gesamtwert  der  Hoch-  und  Tief-  bauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je ein-  zeln  den  Wert  von  zwei  Millionen  Franken  nicht  erreichen  und  zusam-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m  engerechnet 20 Prozent des Wertes   des gesamten Bauwerkes nicht über-  schritten, müssen mindestens nach  den Bestimmungen des von Staatsver-  trägen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 1 )
                            1   Im Staatsvertragsbe  reich unterstehen dieser Vereinbarung:  Auftraggeberin  und Auftraggeber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kantone,  Gemeinden  sowie  Einric  htungen  des  öffentlichen  Rechts  auf  kantonaler  oder  kommunaler  Eb  ene,  mit  Ausnahme  ihrer  kom-  merziellen oder industr  iellen Tätigkeiten;  b.     (...)  c.     Behörden  sowie  öffentliche  und  private  Unternehmen,  die  mit  aus-  schliesslichen  oder  besonderen  Rechte  n  ausgestattet  sind,  jeweils  in  den  Sektoren  Wasser-,  Energie-  und  Verkehrsversorgung  sowie  Tele-  kommunikation.  Sie  unterstehen  dieser  Vereinbarung  nur  für  Auf-  träge,  die  sie  zur  Durchführung  ihrer  in  der  Schweiz  ausgeübten  Tä-  tigkeit in diesen Bereichen vergeben;  d.     weitere     Auftraggeberinnen     und    Auftraggeber  gemäss  den  entspre-  chenden Staatsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  von  Staatsverträgen  nicht  erfasst  en  Bereich  unterstehen  dieser  Ver-  einbarung überdies:  a.     andere Träger kantonaler oder  kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme  derer kommerziellen oder i  ndustriellen Tätigkeiten;  b.    Objekte und Leistungen, die zu  mehr als 50% der  Gesamtkosten mit  öffentlichen Geldern  subventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vergaben,  an  denen  mehrere  Auftraggeberinnen  und  Auftraggeber  ge-  mäss  Absatz  1  und  2  beteiligt  sind,  unt  erstehen  dem  Recht  am  Sitz  der  Hauptauftraggeberin  oder  des  Hauptauft  raggebers.  Vergaben  durch  eine  gemeinsame  Trägerschaft  unterstehen  dem  Recht  am  Sitz  der  Träger-  schaft.  Hat  diese  keinen  Sitz,  gilt  da  s  Recht  am  Ort  des  Schwergewichts  der  Tätigkeit  oder  der  Arbeitsausf  ührung.  Abweichende  Vereinbarungen  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vergaben  einer Auftraggeberin  oder  eines Auftraggebers gemäss Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und  2,  deren  Ausführung  nicht  im  Rechtsgebiet  ihres  Sitzes  erfolgt,  unterstehen  dem  Recht  am  Ort  des  Sitzes  der  Auftraggeberin  oder  des  Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Diese  Vereinbarung  ist  anwendbar  auf  Angebote  von  Anbieterinnen  und  Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:  Anbieterin und  Anbieter; Gegen-  recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in einem beteiligten Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.       in  einem  Staat,  der  durch  einen  Staatsvertrag  zum  öffentlichen  Be-  schaffungswesen ve  rpflichtet ist;  c.     (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 1 )
                            1   Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Aufträge   an   Behinderteninstitu  tionen,   Wohltätigkeitseinrichtungen  und Strafanstalten;  b.     Aufträge,  die  im  Rahmen  von  Agrar-  und  Ernährungshilfsprogram-  men erteilt werden;  c.     Aufträge,  die  aufgrund  eines  Staa  tsvertrages  über  ein  gemeinsam  zu  verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;  d.    Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internatio-  nalen Organisation vergeben werden;  e.     Aufträge  für  die  Beschaffung  von  Waffen,  Munition  oder  Kriegsma-  terial  und  für  die  Erstellung  von  Bauten  der  Kampf-  und  Führungs-  infrastruktur von Gesa  mtverteidigung und Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Auftraggeberin  und  der  Auftragge  ber  brauchen  einen  Auftrag  nicht  nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:  a.     dadurch  die  öffentliche  Ordnung  oder  die  öffentliche  Sicherheit  ge-  fährdet sind;  b.     der  Schutz  von  Gesundheit  und  Leben  von  Mensch,  Tier  und  Pflan-  zen dies erfordert; oder  c.     dadurch  bestehende  Schutzrechte  des  geistigen  Eigentums  verletzt  würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.        Abschnitt:        Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:
                            Allgemeine  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Nichtdiskriminierung  und  Gleic  hbehandlung  der  Anbieterinnen  und  Anbieter;  b.     wirksamer     Wettbewerb;  c.     Verzicht     auf     Abgebotsrunden;  d.     Beachtung     der     Ausstandsregeln;  e.     Beachtung     der     Arbeitsschutzbes  timmungen und der Arbeitsbedingun-  gen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Gleichbehandlung von Frau und Mann;  g.     Vertraulichkeit von Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden:  Verfahrensarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das offene Verfahren, bei dem di  e Auftraggeberin oder der Auftragge-  ber den geplanten Auftrag öffentlich   ausschreibt und alle Anbieterin-  nen und Anbieter ein Angebot einreichen können;  b.     das selektive Verfahren, bei dem  die Auftraggeberin oder der Auftrag-  geber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt.  Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme  einreichen.  Die  Auftraggeberin  oder  der  Auftraggeber  bestimmt  auf-  grund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein  Angebot  einreichen  dürfen.  Die  Auftraggeberin  oder  der  Auftragge-  ber  kann  in  der  Ausschreibung  di  e  Zahl  der  zur  Angebotsabgabe  eingeladenen  Anbieterinnen  und  A  nbieter  beschränken,  wenn  sonst  die  Auftragsvergabe  nicht  effizient  abgewickelt  werden  kann.  Dabei  muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein;  b  bis.  das  Einladungsverfahren,  bei  dem  die  Auftraggeberin  oder  der  Auf-  traggeber  bestimmt,  welche  Anbieterinnen  oder  Anbieter  ohne  Aus-  schreibung  direkt  zur  Angebotsabga  be  eingeladen  werden.  Die  Auf-  traggeberin  oder  der  Auftraggebe  r  muss  wenn  möglich  mindestens  drei Angebote einholen;  c.     das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf-  traggeber einen Auftrag ohne  Ausschreibung direkt vergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wer  einen  Planungs-  oder  Gesamtleis  tungswettbewerb  veranstaltet,  re-  gelt  im  Rahmen  der  Grundsätze  dieser    Vereinbarung  das  Verfahren  im  Einzelfall.  Die  Auftraggeberin  oder  der  Auftraggeber  kann  dabei  ganz  oder  teilweise  auf  einschlägige  Bestimmungen  von  Fachverbänden  ver-  weisen,  soweit  solche  Bestimmungen  nicht  gegen  die  Grundsätze  dieser  Vereinbarung verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Aufträge im Staatsvertragsbereich   können wahlweise im offenen oder se-  lektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den in-  ternationalen  Verträgen  können  sie  im    freihändigen  Verfahren  vergeben  werden.  Wahl der  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufträge im von Staatsverträgen ni  cht erfassten Bereich können gemäss  den Schwellenwerten im Anhang 2 übe  rdies im Einladungs- oder im frei-  händigen Verfahren vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kantone  können  im  von  Staatsverträgen  nicht  erfassten  Bereich  für  die  Verfahren  tiefere  Schwellenwerte  ansetzen.  Daraus  dürfen  keine  Ge-  genrechtsvorbehalte abgeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:  a.     die     notwendigen     Veröffentlich  ungen   sowie   die   Publikation   der  Schwellenwerte;  Kantonale Aus-  führungsbestim-  mungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Bezugnahmen auf nicht diskrimi  nierende technische Spezifikatio-  nen;  c.     die  Bestimmung  von  ausreichenden  Fristen  für  die  Einreichung  der  Angebote;  d.     ein  Verfahren  zur  Überprüfung  der  Eignung  der  Anbieterinnen  und  Anbieter nach objektiven und   überprüfbaren Kriterien;  e.     die  gegenseitige  Anerkennung  der  Qualifikation  der  Anbieterinnen  und  Anbieter,  die  in  ständigen  List  en  der  beteiligten  Kantone  einge-  tragen sind;  f.     die     geeigneten     Zuschlagskriterien  ,  die  den  Zuschlag  an  das  wirt-  schaftlich günstigste Ange  bot gewährleisten;  g.     den Zuschlag durch Verfügung;  h.     die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;  i.      die  Beschränkung  von  Abbruch  und  Wiederholung  des  Vergabever-  fahrens auf wichtige Gründe;  j.     die     Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Vertrag  mit  der  Anbieterin  ode  r  dem  Anbieter  darf  nach  dem  Zu-  schlag  nach  Ablauf  der  Beschwerde  frist  abgeschlossen  werden,  es  sei  denn,  die  Beschwerdeinstanz  habe  der  Beschwerde  aufschiebende  Wir-  kung erteilt.  Vertragsschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  ein  Beschwerdeverfahren  ohne  aufschiebende  Wirkung  gegen  den  Zuschlag  hängig,  so  teilt  die  Auft  raggeberin  oder  der  Auftraggeber  den  Vertragsschluss umgehend de  r Beschwerdeinstanz mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt: Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen  Verfügungen  der  Auftraggeberi  n  oder  des  Auftraggebers  ist  die  Beschwerde  an  eine  unabhängige  kantonale  Instanz  zulässig.  Diese  ent-  scheidet endgültig.  Beschwerderecht  und Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:  a.     die Ausschreibung des Auftrags;  b.    der Entscheid über Aufnahmen eine  r Anbieterin oder eines Anbieters  in eine ständige Liste  gemäss Art. 13 lit. e;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im  selektiven Verfahren;  d.     der Ausschluss aus dem Verfahren;  e.    der Zuschlag, dessen Widerruf ode  r der Abbruch des Vergabeverfah-  rens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröff-  nung der Verfügungen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Es gelten keine Gerichtsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fehlen  kantonale Ausführungsbesti  mmungen,  ist  das  Bundesgericht  für  Beschwerden,  welche  die  Anwendung  di  eser  Vereinbarung  betreffen,  zu-  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit der Beschwerde können gerügt werden:  Beschwerde-  gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.       Rechtsverletzungen,  einschliesslich  Überschreitung  oder  Missbrauch  des Ermessens;  b.    unrichtige  oder  unvollständige  Fe  ststellung  des  rechtserheblichen  Sachverhaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unangemessenheit kann nich  t geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fehlen kantonale Ausführungsbes  timmungen, können die Bestimmungen  dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.  Aufschiebende  Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die auf-  schiebende  Wirkung  erteilen,  wenn  di  e  Beschwerde  als  ausreichend  be-  gründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten In-  teressen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  die  aufschiebende  Wirkung  auf  Gesuch  der  Beschwerdeführerin  oder des Beschwerdeführers angeordne  t und kann sie zu einem bedeuten-  den  Nachteil  führen,  kann  die  Beschw  erdeführerin  oder  der  Beschwerde-  führer  innerhalb  nützlicher  Frist  zu  r  Leistung  von  Sicherheiten  für  die  Verfahrenskosten  und  mögliche  Partei  entschädigungen  verpflichtet  wer-  den.  Wird  die  Sicherheit  nicht  fristgerecht  geleistet,  wird  der  Entscheid  über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Beschwerdeführerin  oder  der  Beschwerdeführer  sind  verpflichtet,  den Schaden zu ersetzen, der aus de  r aufschiebenden Wirkung entstanden  ist, wenn sie absichtlich oder  grobfahrlässig gehandelt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  der  Vertrag  noch  nicht  abgeschl  ossen,  kann  die  Beschwerdeinstanz  die  Aufhebung  der  Verfügung  beschliesse  n  und  in  der  Sache  selbst  ent-  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            scheiden  oder  sie  an  d  ie  Auftraggeberin  oder  den  Auftraggeber  mit  oder  ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist der Vertrag bereits abgeschlosse  n und erweist sich die Beschwerde als  begründet,  stellt  die  Be  schwerdeinstanz  fest,  dass  die  Verfügung  rechts-  widrig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.        Abschnitt:        Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  überwachen  die  Einhaltung  der  Vergabebestimmungen  vor  und  nach  dem  Zuschlag  durch  die  Auftraggeberinnen  oder  Auftraggeber  und die Anbieterinnen und Anbieter.  Kontrollen und  Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  sehen  Sanktionen  für  den  Fall  der  Verletzung  der  Vergabebestim-  mungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.        Abschnitt:        Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittser-  klärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.  Beitritt und  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Austritt  kann  auf  das  Ende  eines  Kalenderjahres  erfolgen.  Er  ist  sechs Monate im Voraus dem Interkan  tonalen Organ anzuzeigen, das den  Austritt dem Bund mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarung  tritt,  sobald  ihr  zw  ei  Kantone  beigetreten  sind,  durch  Veröffentlichung  in  der  amtlichen  Sammlung  der  Bundesgesetze  und  für  weitere  Mitglieder  mit  der  Veröffen  tlichung  ihres  Beitrittes  im  gleichen  Organ in Kraft.  Inkraftt  r  eten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Verhältnis  zu  den  Kantonen,  welche  die  vorliegend  geänderten  Be-  stimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin  die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarung  gilt  für  die  Vergabe  von  Aufträgen,  die  nach  dem  In-  krafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.  Ü  bergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  172.056.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträ-  gen,  die  vor  dem  Ende  de  s  Kalenderjahres,  auf  das  der  Austritt  wirksam  wird, ausgeschrieben werden.  Dem Konkordat sind folgende Kantone beigetreten:  (Stand 24. Februar 2003)  Kanton  Beitritt  Inkrafttreten  Zürich                              11.  Dezember  2003  24. Februar 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Bern  1. Januar  2003  28. Januar 2003  Obwalden  20. Januar 2004  24. Februar  2004    2 )  Freiburg  1. Januar 2002  28. Januar 2003  Basel-Stadt  1. Januar 2003  28. Januar 2003  Schaffhausen                   15.                   April                   2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Mai 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Appenzell A. Rh  13. November 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Dezember 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  St. Gallen  1. Januar 2003  28. Januar 2003  Wallis  10. Juli 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. August 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Anhänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  enwerte   im   Staatsvertragsbereich  tsverträgen  nicht  erfassten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Schwell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Schwellenwerte   und   Verfahren   im  von  Staa  Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AS 2004, 919
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AS 2004, 919
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AS 2003, 939
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AS 2003, 4119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  AS 2003, 2373
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 31. Mai 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich  a.     Government Procurement Agreement GPA    1 )   (WTO-Übereinkommen  über das öffentliche Beschaffungswesen)  Auftragswert CHF  (Auftragswert SZR)  Auftraggeberin  Auftraggeber  Bauarbeiten  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienstleistungen  Kantone  8 700 000  (5 000 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350 000  (200 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350 000  (200 000)  Behörden und öffentliche Un-  ternehmen in den Sektoren  Wasser, Energie, Verkehr und  Telekommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 700 000  (5 000 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700 000  (400 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700 000  (400 000)  b.     Gemäss     Bilateralem     Abkommen     zwischen der Europäischen Gemein-  schaft  und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )    sind  auch  fol-  gende  Auftraggeberinnen  und  Auftraggeber  dem  Staatsvertragsbe-  reich unterstellt:  Auftragswert CHF  (Auftragsw  ert EURO)  Auftraggeberin  Auftraggeber  Bauarbeiten  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienstleistungen  Gemeinden/Bezirke  8 700 000  (6 000 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350 000  (240 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350 000  (240 000)  Private Unternehmen mit aus-  schliesslichen oder besonderen  Rechten in den Sektoren Was-  ser, Energie und Verkehr (inkl.  Drahtseilbahnen und Skiliftan-  lagen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 700 000  (6 000 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700 000  (480 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700 000  (480 000)  Öffentliche sowie aufgrund ei-  nes besonderen oder aus-  schliesslichen Rechts tätige  private Unternehmen im Be-  reich des Schienenverkehrs  und der Gas- und Wärmever-  sorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 000 000  (5 000 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640 000  (400 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640 000  (400 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  0.632.231.422
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  0.172.052.68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auftragswert CHF  (Auftragsw  ert EURO)  Auftraggeberin  Au  ftraggeber  Bauarbeiten  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienstleistungen  Öffentliche sowie aufgrund ei-  nes besonderen oder aus-  schliesslichen Rechts tätige  private Unternehmen im Be-  reich der Telekommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 000 000  (5 000 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960 000  (600 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960 000  (600 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht  erfassten Bereich  Bauarbeiten  Auftragswert (CHF)  Verfahrens-  arten  Lieferungen  (Auftragswert CHF)  Dienstleistungen  (Auftragswert CHF  )  Baunebengewerb  Bauhauptgewer  be  Freihändige  Ve r g a b e  unter 100 000  unter 150 000  unter 150 000  unter 300 000  Einladungs  verfahren  unter 250 000  unter 250 000  unter 250 000  unter 500 000  offenes/  selektives  Verfahren  ab 250 000  ab 250 000  ab 250 000  ab 500 000