Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich HfH
                            Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft  und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik  Zürich HfH  Vom 2. November 2012 (Stand 1. August 2012)  Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Bildungs-, Kultur- und Sport  -  direktion, und die Hochschule für Heilpädagogik HfH vereinbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Die Hochschule für Heilpädagogik Zürich HfH stellt dem Kanton Basel-Land  -  schaft jährlich maximal 8 Studienplätze für Neuaufnahmen von Studierenden  mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft in den folgen  -  den Studiengängen zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gebärdensprachdolmetschen (Dauer 3 Jahre, Vollzeit, Beginn alle 3 Jah  -  re)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Psychomotoriktherapie (Dauer 3 Jahre, Vollzeit, Beginn jährlich)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Schulische Heilpädagogik (Dauer 2,5 Jahre, berufsbegleitend, Beginn  jährlich)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   nur folgende Studienschwerpunkte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Pädagogik für Menschen mit geistiger Behinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Pädagogik für Schwerhörige und Gehörlose
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Pädagogik für Sehbehinderte und Blinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufnahme der Studierenden
                            1  Die Aufnahme der Studierenden erfolgt durch die HfH nach den für den jewei  -  ligen Studiengang zu bestehenden Aufnahmeverfahren oder den geltenden  Aufnahmekriterien.   Die   Interessentinnen   und   Interessenten   mit   stipendien  -  rechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft werden den Interessentin  -  nen und Interessenten aus den Trägerkantonen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuteilung zu den einzelnen Studiengängen
                            1  Im Regelfall gilt die folgende jährliche Verteilung für Neuaufnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gebärdensprachdolmetschen: 1 Platz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Psychomotoriktherapie: 3 Plätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Pädagogik für Menschen mit geistiger Behinderung: 2 Plätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beschlossen am 12. Oktober 2012 / 2. November 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  http://www.hfh.ch/gebaerdensprachdolmetschen/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  http://www.hfh.ch/psychomotoriktherapie/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  http://www.hfh.ch/schulische-heilpaedagogik  /  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Pädagogik für Schwerhörige und Gehörlose: 1 Platz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Pädagogik für Sehbehinderte und Blinde: 1 Platz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die HfH kann die in einem Studiengang infolge von fehlenden Anmeldungen  nicht benötigten Studienplätze einem anderen Studiengang zuordnen, falls Be  -  darf besteht und es die Anmeldungen aus den Trägerkantonen der HfH zulas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andererseits kann die HfH auf die Durchführung eines Studienganges ver  -  zichten bzw. einen Studiengang um ein Jahr verschieben, wenn die Anzahl der  vom Kanton Basel-Landschaft und den übrigen Kantonen gemeldeten Studie  -  renden   eine   wirtschaftliche   Führung   eines   Studienganges   nicht   zulässt  (§  18  b  Ziff  5   der   Interkantonalen   Vereinbarung   über   die   Hochschule   für  Heilpädagogik Zürich vom 21.  September 1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Meldung der Studierenden
                            1  Die HfH meldet im Rahmen der üblichen Erhebungen und Meldungen von  Studierenden an Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen der zu  -  ständigen Stelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft die  notwendigen Daten über Studierende und allfällige Neuaufnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausbildungsorganisation / Abschlüsse
                            1  Für die Ausbildung sind die jeweils gültigen Studienordnungen und das Prü  -  fungsreglement der HfH massgebend. Für die Qualität der Ausbildung und de  -  ren Sicherung ist die HfH zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden sämtliche Studienleistungen und bestandenen Module mit ECTS-  Punkten bewertet und entsprechend bestätigt. Die Studierenden erhalten bei  bestandenem Abschluss ein Hochschuldiplom der HfH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bachelor-Abschlüsse in Logopädie und Psychomotoriktherapie sind durch  die Kantone, die EDK und die Krankenkassen anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Master-Abschlüsse in Schulischer Heilpädagogik sind EDK-anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausbildungskosten
                            1  Die durch die HfH der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion verrechneten  Leistungen decken gemäss §  Kosten inklusive Infrastruktur und Betriebskosten für die Studierenden des  Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in berufsbegleitenden Studiengängen: 8'500  Fr. pro Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in Vollzeitstudiengängen: 12'750  Fr. pro Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kostenbeiträge   werden   durch   den   Hochschulrat   gemäss  §  18  lit.  b  Punkt  20 der Trägerschaftsvereinbarung der HfH alle drei Jahre neu  verhandelt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1115
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rechnungsstellung
                            1  Die Kosten werden der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion jeweils in zwei  Raten am 15. Oktober und am 15. April gemäss den FHV-Stichdaten für effek  -  tiv anwesende Studierende aus dem Kanton Basel-Landschaft in Rechnung  gestellt. Unterbrüche oder Studienabbrüche der Studierenden während dem  Studienjahr sind für das angefangene Studienjahr kostenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung kann gegenseitig unter Einhaltung einer Frist von zwei  Jahren jährlich auf den Beginn eines Studienganges gekündigt werden. Die Bil  -  dungs-, Kultur- und Sportdirektion bezahlt Studierenden, die vor der Kündigung  ein Studium an der HfH begonnen haben, ihr Studium bis zum Erstabschluss.  Die HfH stellt im Falle einer Kündigung Studienplätze bis zum Erstabschluss  zur Verfügung oder sorgt für allfällige Ersatzlösungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit einer allfälligen Aufnahme der Studiengänge der HfH in die Interkantonale  Fachhochschulvereinbarung FHV verliert diese Vereinbarung ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auflösung der Vereinbarung ist im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkraftsetzung
                            1  Diese Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. August 2012 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Anstände zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der
                            Hochschule für Heilpädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstände   werden   gemäss   Art.  45  der  Interkantonalen   Vereinbarung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  September 1999 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Ersetzt jene vom 8. Mai 2009 (GS 36.1096, SGS 649.720)  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2012  01.08.2012  Erlass  Erstfassung  GS 37.1115  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  02.11.2012  01.08.2012  Erstfassung  GS 37.1115  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1115