Zivilstandsgesetz
                            Zivilstandsgesetz (ZStG)  vom 14.09.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2018)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf  die Artikel 49 und 103 des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  vom 10.  Dezember 1907 (ZGB) sowie die Artikel 52 und 54 des Schlussti  -  tels;  gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 28.  April 2004 über das Zi  -  vilstandswesen;  gestützt auf Artikel 3 der Bundesverordnung vom 22.  Dezember  1980 über  den Heimatschein;  gestützt auf die Botschaft des Staatsrats vom 14.  Juni 2004;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz führt die Gesetzgebung des Bundes über den Zivilstand aus;  es hat daher zum Ziel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die für das Zivilstandswesen zuständigen Behörden und das anwendba  -  re Verfahren zu bezeichnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zivilstandsämter zu organisieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das   Dienstverhältnis   der   Zivilstandsbeamtinnen   und   -beamten   zu   re  -  geln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Aufsicht über die Zivilstandsämter zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es enthält ausserdem  die kantonalen  Bestimmungen über  das Zivilstands  -  wesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1  Die Tätigkeiten  auf dem Gebiet  des Zivilstandswesens  sind eine  Aufgabe  des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Einziger Amtskreis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Der Kanton bildet einen einzigen Zivilstandskreis mit Sitz in Freiburg (Zi  -  vilstandsamt des Kantons Freiburg).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tätigkeit des Zivilstandsamts des Kantons Freiburg wird an mindestens  einem Standort pro Bezirk ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Direktion
                            1  Die   für   das   Zivilstandswesen   zuständige   Direktion  1  )    (die   Direktion)   übt  über das für das Zivilstandswesen zuständige Amt eine umfassende Aufsicht  im Sinne von Artikel 60 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Orga  -  nisation des Staatsrats und der Verwaltung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nimmt zudem die Kompetenzen wahr, die ihr in diesem Gesetz und sei  -  nem Ausführungsreglement übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie stellt die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten an und vereidigt sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Amt
                            1  Das für das Zivilstandswesen zuständige Amt  2  )   (das Amt) ist die kantonale  Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen im Sinne des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es nimmt ausserdem die Kompetenzen wahr, die ihm in diesem Gesetz und  dessen Ausführungsreglement  übertragen  werden,  und diejenigen,  die  nicht  einer anderen Behörde übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zivilstandsbeamtinnen und -beamte – Tätigkeit
                            1  Die Zivilstandsbeamtinnen  und -beamten  nehmen die Aufgaben  wahr,  die  ihnen vom Bundesrecht im Bereich Zivilstandswesen übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten üben ihre Tätigkeit gemäss ihrem  Pflichtenheft und den Weisungen des Amtes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sobald sie vereidigt sind, können sie ihre Tätigkeit aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zivilstandsbeamtinnen und -beamte – Ernennungsvoraussetzun -
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es kann  ernannt   werden,   wer  die  im  Bundesrecht  festgelegten   Vorausset  -  zungen erfüllt und über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für kaufmän  -  nische Angestellte oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zivilstandsbeamtinnen und -beamte – Administrative Organisati -
                            on
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilstandsbeamtinnen und -beamte, die nicht die Aufgaben der kantonalen  Aufsichtsbehörde ausführen, gehören zum Personal des Zivilstandsamts des  Kantons Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Amtsräume für die Durchführung von Trauungen und die  Begründung eingetragener Partnerschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Part  -  nerschaften   finden   grundsätzlich   im   offiziellen   Amtsraum   statt,   der   zum  gewählten Standort gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Part  -  nerschaften können auch in anderen Räumen, die vom Amt zuvor gutgeheis  -  sen   worden   sind,   stattfinden.   Alle   mit   diesen   Amtsräumen   verbundenen  Kosten   gehen   zulasten   der   Eigentümer.   Diese   können   von  den   Brautleuten  oder den einzutragenden Partnerinnen oder Partnern eine Benutzungsgebühr  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Part  -  nerschaften können unter den im Ausführungsreglement festgelegten Bedin  -  gungen an einem anderen Ort als in einem offiziellen oder bewilligten Amts  -  raum stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 ...
Art. 11 ...
Art. 12 ...
                            3 Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1  Die rechtliche Stellung und das Dienstverhältnis der Zivilstandsbeamtinnen  und -beamten und der im Bereich des Zivilstandswesens angestellten Perso  -  nen sind in der Gesetzgebung über das Staatspersonal geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Disziplinarverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grundsatz
                            1  Gegen die beim Zivilstandsamt des Kantons Freiburg angestellten Personen,  die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Amtspflichten verletzen, können die von  der   Bundesgesetzgebung   vorgesehenen   Disziplinarmassnahmen   ergriffen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuständigkeit
                            1  Das Amt spricht Amtsenthebungen, Verweise und Bussen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Untersuchung – Grundsatz und Zuständigkeit
                            1  Disziplinarmassnahmen   können   nur   nach   einer   Untersuchung   ausgespro  -  chen werden, die innerhalb von 6 Monaten nach Entdeckung des Vergehens  eröffnet worden sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Untersuchung wird vom Amt eröffnet und geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Untersuchung – Eröffnung der Untersuchung
                            1  Die   Eröffnung   der   Disziplinaruntersuchung   wird   der   betroffenen   Person  schriftlich unter Angabe des ihr vorgeworfenen Vergehens mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Untersuchung – Untersuchung
                            1  Das Amt hört die betroffene Person an, gibt ihr Gelegenheit, zu den Vor  -  würfen Stellung zu nehmen, und nimmt die rechtserheblichen Beweise auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lässt sich der Tatbestand nicht anders aufklären, so kann das Amt Zeugen  einvernehmen oder eine Expertise anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die als Zeugen aufgebotenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen Aus  -  kunft geben über alles, was sie über die mit dem Vergehen  zusammenhän  -  genden Tatsachen wissen, und die ihnen gestellten Fragen beantworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einvernahme der betroffenen Person, der Zeugen und der Experten wird  protokolliert.   Das   Protokoll   wird   der   einvernommenen   Person   vorgelesen,  worauf diese ihre Aussage unterschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abschluss der Untersuchung – Akteneinsicht
                            1  Das Amt informiert die betroffene Person über den Abschluss der Untersu  -  chung und teilt ihr mit, wo sie die Akten einsehen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffene Person hat das Recht, das Dossier einzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einsichtnahme in gewisse Aktenstücke kann jedoch verweigert werden,  wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse verlangt, dass ein  Aktenstück der betroffenen Person gegenüber geheim gehalten wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  es im Interesse einer andern Untersuchung erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wurde der betroffenen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verwei  -  gert, so darf dieses zu ihrem Nachteil nur benützt werden, wenn die zuständi  -  ge Behörde ihr den wesentlichen Inhalt mitgeteilt und ihr Gelegenheit gege  -  ben hat, sich dazu zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abschluss der Untersuchung – Rechtfertigungsschrift und zu -
                            sätzliche Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die betroffene Person kann innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über  den   Abschluss   der   Untersuchung   eine   Rechtfertigungsschrift   an   das   Amt  richten oder eine zusätzliche Untersuchung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn das Amt dem Antrag auf eine zusätzliche Untersuchung stattgibt, ge  -  niesst die betroffene  Person die gleichen Rechte wie während  der  Untersu  -  chung und bei ihrem Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Disziplinarverfügung
                            1  Die Disziplinarverfügung ist schriftlich unter Angabe der Gründe zu eröff  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Verjährung
                            1  Das Recht, eine Disziplinarmassnahme zu verfügen, verjährt nach 18 Mona  -  ten seit der Eröffnung der Untersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Frist steht still während der Dauer eines Strafverfahrens sowie wäh  -  rend eines Beschwerdeverfahrens gegen die Disziplinarverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In jedem Fall verjährt das Recht zur Verfügung einer Disziplinarstrafe nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Jahren seit der Begehung der vorgeworfenen Verfehlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist   vor   Ablauf   der   Verjährungsfrist   eine   erstinstanzliche   Disziplinarverfü  -  gung ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kosten – Auferlegung
                            1  Die Kosten des Disziplinarverfahrens gehen zu Lasten der Person, gegen die  die Disziplinarverfügung erlassen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das Verfahren  eingestellt, ohne dass Disziplinarmassnahmen  verfügt  wurden, so können die Kosten der Person auferlegt werden, wenn diese durch  ihr Verschulden oder durch ihre Leichtfertigkeit die Eröffnung der Diszipli  -  naruntersuchung verursacht oder ihren Verlauf erschwert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Kosten – Begriff
                            1  Kosten im Sinne von Artikel 23 sind alle speziell durch die Untersuchung  verursachten Auslagen, namentlich die Honorare für Drittpersonen, die Über  -  setzungs-   und   Veröffentlichungskosten   sowie   die   Fahrkosten   und   Mahlzei  -  tenvergütungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Parteientschädigung
                            1  Ergibt die Untersuchung keine Verfehlung von Dienstpflichten und gab die  betroffene Person weder durch ihr Verschulden noch durch ihre Leichtfertig  -  keit Anlass zur Untersuchung, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung  der Kosten, die für die Wahrung ihrer Interessen nötig waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   betroffenen   Person  wird  eine   zusätzliche  Entschädigung   gewährt,   so  -  fern   sie   infolge   der   Untersuchung   in   ihren   persönlichen   Interessen   schwer  verletzt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesuch  um eine Parteientschädigung muss eingereicht  werden,  bevor  der Entscheid getroffen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ergänzendes Recht
                            1  Im Übrigen gilt für das Disziplinarverfahren  das Gesetz über die Verwal  -  tungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zivilstandshandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Weitere Verzeichnisse
                            1  Der Staatsrat  kann vorschreiben,  dass zusätzlich  zu den vom Bundesrecht  vorgesehenen Verzeichnissen weitere Verzeichnisse geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a Namensänderung
                            1  Das Amt ist dafür zuständig, einer Person die Änderung ihres Namens zu  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Trauungszeiten
                            1  Der Staatsrat legt die Zeiten für die Trauungen und die Eintragung von Part  -  nerschaften fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er berücksichtigt dabei die Erwartungen der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 ...
Art. 29a ...
Art. 29b Ungültigerklärung wegen eines unbefristeten Ungültigkeitsgrun -
                            des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Amt   ist   die   zuständige   Behörde   für   die   Einreichung   einer   Klage   auf  Ungültigerklärung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft wegen eines  unbefristeten   Ungültigkeitsgrundes.   Es   ist   gegebenenfalls   zur   Beschwerde  gegen Entscheidungen der Gerichte in diesem Bereich berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsträgerinnen und Amtsträger des Staates und der Gemeinden erstat  -  ten dem Amt Mitteilung, wenn ihnen in Ausübung ihres Amtes ein Fall von  Eheungültigkeit wegen eines unbefristeten Ungültigkeitsgrundes zur Kennt  -  nis gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29c Adoption
                            1  Die   Direktion   ist   für   die   Aussprechung   der   Adoption   zuständig;   die   Be  -  schwerde an das Kantonsgericht bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Friedensgericht ist zuständig für die Zustimmung zur  Adoption eines  bevormundeten Kindes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat regelt das Verfahren auf dem Verordnungsweg. Er bestimmt  ausserdem:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Behörde, die für die Vermittlung von Kindern zur späteren Adopti  -  on zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Behörde, die für die Durchführung der Untersuchung nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            268a ZGB zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Findelkind
                            1  Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, muss das Amt benachrichti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Behörde geht nach den Bestimmungen des Bundesrechts vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bestattung, Kremation oder Leichentransport
                            1  Der   Oberamtmann   kann   ausnahmsweise   bewilligen,   dass   eine   Leiche   vor  der Anzeige des Todes oder des Leichenfundes bestattet, kremiert oder trans  -  portiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt verfügt über dieselbe Zuständig  -  keit im Rahmen von Strafverfahren, die sie oder er leitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Einordnung und Aufbewahrung von Belegen
                            1  Das Amt erlässt die Vorschriften für die Einordnung und die Aufbewahrung  von Belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Haftpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Zuständige Behörde und Verfahren
                            1  Die   Beurteilung   von   Haftpflichtansprüchen   nach   Artikel   46   ZGB   richtet  sich nach der Zivilprozessordnung und dem Justizgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Rückgriff
                            1  Der Rückgriff des Staates auf die Person, die den Schaden verschuldet hat,  richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer  Amtsträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Verwaltungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Im Allgemeinen
                            1  Das Verfahren vor den Zivilstandsbehörden und den zuständigen Beschwer  -  debehörden richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten kann beim Amt  Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
                            1  Zusätzlich  zu   den  im  Bundesrecht   vorgesehenen  Mitteilungen  melden  die  Zivilstandsbeamtinnen oder -beamten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der kantonalen Behörde für Fremdenpolizei, über das Amt  3  )  : die Zivil  -  standssachen über ausländische Staatsangehörige;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem für den Wohnsitz der verstorbenen Person zuständigen Friedensge  -  richt: die Todesfälle, die sich in dessen Kreis ereignet haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der mit der Erhebung der Erbschaftssteuer beauftragten Behörde  4  )  : die  Eintragungen in das Todesregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  dem   Amt  5  )  :   die   Zivilstandssachen   von   Personen,   die   ein   Einbürge  -  rungsgesuch eingereicht haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben Zivilstandsbeamtinnen oder -beamte Kenntnis davon, dass die ver  -  storbene Person Erbinnen oder Erben gerader Linie oder der Seitenlinie hin  -  terlässt, so merken sie dies in den Fällen nach den Buchstaben b und c in der  Mitteilung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Zivilverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Gerichtliche Klagen
                            1  Die  Bezirksgerichtspräsidentin   oder  der  Bezirksgerichtspräsident  entschei  -  det über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Klage  auf  Eintragung  von streitigen Angaben  über  den Personen  -  stand sowie auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   allgemeine   Feststellungsklage   in   Angelegenheiten   des   Personen  -  standes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zivilprozessordnung ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Strafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Verfolgung und Beurteilung
                            1  Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Amt für Bevölkerung und Migration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Kantonale Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Heute: Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Anzeigepflicht
                            1  Die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten teilen dem Amt mit, wenn ihnen  in   Ausübung   ihrer   Tätigkeit   Übertretungen   bekannt   werden   oder   wenn   sie  konkrete Verdachtsgründe dafür haben, dass eine solche Übertretung began  -  gen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern  es   sich   nicht  offensichtlich   um  einen   leichten  Fall  handelt,  ist  das  Amt verpflichtet, für die Einleitung des Strafverfahrens zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Anzeigepflicht   besteht   nicht   für   Personen,   die   das   Recht   haben,   das  Zeugnis zu verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Übergangsrecht
                            1  Die durch die Reorganisation der Zivilstandsämter entstandenen Kosten so  -  wie die Kosten für das Zivilstandswesen ab dem 1.  Januar 2004 werden vom  Staat übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Änderungen bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeinden
                            1  Das Gesetz vom 25.  September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Änderungen bisherigen Rechts – Gesetz über die Einwohnerkon -
                            trolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 23.  Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle (SGF 114.21.1)  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 27.  Februar 1986 über den Zivilstandsdienst (SGF 211.2.1)  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.  6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2004 (StRB 26.10.2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung  Dieses Gesetz ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2004 genehmigt worden.  Die Änderung vom 15.12.2015 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizei  -  departement am 02.03.2016 genehmigt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2004  Erlass  Grunderlass  01.01.2004  2004_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 12  geändert  01.01.2007  2006_058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 28  geändert  01.01.2007  2006_058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 33  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 36  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 31  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 33  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 38  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 39  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 40  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2012  Ingress  geändert  01.01.2013  2012_016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2012  Art. 27a  eingefügt  01.01.2013  2012_016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2012  Art. 29a  eingefügt  01.01.2013  2012_016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2012  Art. 29b  eingefügt  01.01.2013  2012_016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2012  Art. 29c  eingefügt  01.01.2013  2012_016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2012  Art. 29c  geändert  01.01.2013  2012_016a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2015  Art. 4  geändert  01.04.2015  2015_025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2015  Art. 37  geändert  01.04.2015  2015_025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2015  Art. 37  geändert  01.01.2016  2015_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Ingress  geändert  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Abschnitt 2  geändert  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Art. 3  geändert  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Art. 4  geändert  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Art. 5  geändert  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Art. 6  geändert  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Art. 7  geändert  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Art. 8  geändert  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Art. 9  geändert  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Art. 10  aufgehoben  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Art. 11  aufgehoben  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Art. 12  aufgehoben  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Art. 14  geändert  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Art. 15  geändert  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Art. 16  geändert  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Art. 18  geändert  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Art. 19  geändert  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Art. 20  geändert  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Art. 29  aufgehoben  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Art. 29a  aufgehoben  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Art. 32  geändert  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Art. 36  geändert  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Art. 37  geändert  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Art. 40  geändert  01.01.2016  2015_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2017  Art. 29b  geändert  01.01.2018  2017_118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  14.09.2004  01.01.2004  2004_096  Ingress  geändert  10.02.2012  01.01.2013  2012_016  Ingress  geändert  15.12.2015  01.01.2016  2015_146  Abschnitt 2  geändert  15.12.2015  01.01.2016  2015_146