Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über Beitragsleistungen der Gemeinden an Bodenverbesserungsunternehmen (913.751)

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Verordnung über Beitragsleistungen der Gemeinden an Bodenverbesserungsunternehmen (913.751)

Verordnung über Beitragsleistungen der Gemeinden an Bodenverbesserungsunternehmen

Verordnung über Beitragsleistungen der Gemeinden an Bodenverbesserungsunternehmen Vom 17. November 1986 (Stand 1. Januar 1987) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 27 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 11. November 1980 1 ) , beschliesst:

§ 1

1 Der prozentuale Beitrag einer Gemeinde an Bodenverbesserungen entspricht dem Total der Punktezahlen aus der Bewertung de r Faktoren Interesse und Finanzkraft. Das Interesse wird mit 4 bis 10 Punkten , die Finanzkraft mit 6 bis 20 Punkten bewertet.

§ 2

1 Das Interesse wird auf Grund der land- und forstwirtschaftlichen Vorplanung nach folgender Skala bewertet: a) Unvermessenes Gebiet 2 Punkte b) Wegverhältnisse

1. schlecht 4 Punkte

2. mittel 3 Punkte

3. gut 2 Punkte

c) Parzellierungsverhältnisse

2. mittel 3 Punkte

3. gut 2 Punkte

1) SAR 910.100

§ 3

1 Die Finanzkraft einer Gemeinde wird gemä ss § 2 des Gesetzes über die Leistungen des Staates für das Volksschulwesen vom 10. November 1919/14. März 1978 1 ) ermittelt.
2 Der Anteil des Beitragssatzes aus der Finanzkraft wird nach folgender Skala berechnet: Finanzkraft Punkte
168 und mehr 20
153–167 19
139–152 18
126–138 17
114–125 16
103–113 15
93–102 14
84–92 13
76–83 12
69–75 11
63–68 10
58–62 9
54–57 8
51–53 7
50 und weniger 6

§ 4

1 Der Regierungsrat legt die Höhe des Beitragssatzes im Einzelfall fest.
2 Der Beitragssatz bestimmt sich nach den Verhältnissen im Jahre der Unternehmensgründung.
1) AGS Bd. 2 S. 200; aufgehoben (AGS 2006 S. 130)

§ 5

1 Der Gemeindebeitrag wird mit der Genehmigung der Sc hlussabrechnung des Bodenverbesserungsunternehmens durch den Regierungsrat fällig. Während der Dauer des Unternehmens hat die Gemeinde entsprechend dem Arbeitsfortschritt Teilzahlungen zu leisten.

§ 6

1 Sind mehrere Gemeinden am Unternehmen beteiligt, wird der Gesamtbeitrag der Gemeinden nach dem Beitrag ssatz jener Gemeinde berechnet, die den grössten Anteil am Bodenverbe sserungsperimeter hat.

§ 7

1 Diese Verordnung findet auf Bodenverb esserungsunternehmen Anwendung, die nach ihrer Inkraftsetzung beschlossen werden.

§ 8

1 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publiziere n. Sie tritt am

1. Januar 1987 in Kraft.

Aarau, den 17. November 1986 Regierungsrat Aargau Landammann S IEGRIST Staatsschreiber i.V. S ALM
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