Basel Elisabethenstrasse / Klosterberg
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Basel  Elisabethenstrasse / Klosterberg  GRB vom 11. Juli 1947
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst aufgrund von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 des Hochbautengesetzes die folgenden speziellen Bauvorschriften:
1.
                            Die im Plan Nr. 5567 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung gelb schraffierte Fläche zwischen den  Randbauten am Klosterberg und der Stützmauer darf nur bis zur Kotenhöhe 272 m überbaut werden.  Werden  die  Randbauten  durch  Neubauten  ersetzt,  so  gilt  diese  Baubeschränkung  ab  einer  Tiefe  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 m hinter der Strassenlinie des Klosterbergs.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Die im Plan Nr. 5567 grün schraffierte Fläche darf nicht überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zuzulassen,  sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Falle eines konkreten Baubegehrens auf der Restparzelle 133 in  Sektion IV die notwendigen Bauvorschriften mit Rücksicht auf die Belichtungsverhältnisse der beiden  Nachbarliegenschaften aufzustellen.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Siehe auch GRB Nr. 44 vom 23. 3. 1950.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Ziff. 3 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8. 1990); dadurch wurde die bisherige Ziff. 3 zu Ziff. 4.