Benutzungsreglement Informatikmittel
                            Benutzungsreglement Informatikmittel  Vom 16. Dezember 2014 (Stand 1. Juli 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt  auf §  74  Abs.  2  der Verfassung des  Kantons  Basel-Landschaft  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , das Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der  Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 28.  September  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und das  Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 10.  Februar  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement gilt für die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung (ex  -  klusive Schulen), die Mitglieder des Regierungsrats, die Mitarbeitenden der Fi  -  nanzkontrolle, der Aufsichtsstelle Datenschutz, der Ombudsperson sowie der  Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend «Mitarbeitende»).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement ist von allen Mitarbeitenden, die Informatikmittel nutzen, zu  unterschreiben. Die vorgesetzten Stellen regeln das Vorgehen zur Unterzeich  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderungen des Reglements sind den Mitarbeitenden in geeigneter Weise zu  kommunizieren,   haben   für   diese   jedoch   auch   ohne   schriftliche   Bestätigung  Gültigkeit, sofern nicht ein anderer Erlass dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck
                            1  Das Reglement ordnet die sichere und rechtmässige Benutzung von Informa  -  tikmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat zum Zweck, die elektronischen Informationen bezüglich Vertraulich  -  keit, Verfügbarkeit und Integrität zu schützen, den wirtschaftlichen Einsatz der  Informatikmittel zu gewährleisten sowie die Persönlichkeitsrechte der Mitarbei  -  tenden zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  162  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.123
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verantwortung
                            1  Die Mitarbeitenden sind für die Verwendung der durch sie genutzten Informa  -  tikmittel im Rahmen der geltenden Rechtsordnung und dieses Reglements per  -  sönlich verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorgesetzten und die Projektleitenden sind verantwortlich für die Kommu  -  nikation und Durchsetzung des Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Datenschutz und Informationssicherheit
                            1  Beim   Einsatz   der   Informatikmittel   gelten   insbesondere   das   Gesetz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Februar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über die Information und den Datenschutz, die Verordnung  vom   4.  Dezember   2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    zum   Gesetz   über   die   Information   und   den   Daten  -  schutz sowie die Verordnung vom 11.  März 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   über die Informationssicher  -  heit und darauf basierende Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Begriffe
                            1  Im Sinne dieses Reglements gelten als:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  «Informatikmittel»: alle Geräte, Programme, Einrichtungen und Dienste,  welche   die   Verarbeitung,   Speicherung,   Interpretation,   Wiedergabe   und  den Transport von Daten ermöglichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  «Hardware»: sämtliche technischen Geräte, welche die Bearbeitung, die  Speicherung oder die Übermittlung von Daten ermöglichen (z. B. Compu  -  ter,   Notebooks,   Memory   Sticks,   Mobiltelefone,   Smartphones   und   Ta  -  blets);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  «Software»: alle auf der Hardware zur Verfügung gestellten Betriebssys  -  teme und Programme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  «Daten»: vom Kanton zur Erfüllung seiner Aufgaben bearbeitete oder da  -  bei anfallende Informationen, unabhängig vom Datenträger (z. B. Fest  -  platten, Memory Sticks, Notebooks);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  «Cloud»: virtuelle Infrastruktur oder Dienstleistungen, die über ein Netz  -  werk angeboten werden (z.B. Datenspeicher, Rechenkapazität,  Anwen  -  dungen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  «Social Media»: digitale Medien und Technologien, die einen Austausch  von Kommunikation,  Meinungen und medialen Inhalten  einzeln oder  in  Gemeinschaft ermöglichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  «Fernzugriff»: der Zugang zu den Netzwerken der kantonalen Verwaltung  oder an diese angeschlossenen Systeme von ausserhalb der Räumlich  -  keiten der kantonalen Verwaltung (z.  B. Telearbeitsplatz/Homeoffice, mo  -  biles Arbeiten, Drittgerät/Privatgerät);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 37.1165, SGS  162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 37.1185, SGS  162.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 36.0543, SGS  162.51  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  «Mobilgerät»: Informatikmittel im mobilen Einsatz, die unterschieden wer  -  den in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Smartphones und Tablets (geschäftlich wie privat), welche von Mit  -  arbeitenden geschäftlich genutzt werden; diese Geräte sind nicht in  der BL-Domäne definiert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  BL-Standardgeräte,   welche   in   der   BL-Domäne   definiert   sind   und  mobil genutzt werden können (z.  B. Convertibles);  i  *  «VDI» (Virtual  Desktop Infrastructure):  Technologie,  die es erlaubt  den  Benutzer-Arbeitsplatz   zentral   auf   einem   Server   zu   betreiben;   auf   den  Arbeitsplatz wird mittels einer speziellen Anwendung zugegriffen, die auf  fast allen Endgeräten installiert und genutzt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nutzung der Informatikmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Sorgfältiger Gebrauch
                            1  Die Mitarbeitenden haben die durch sie genutzten Informatikmittel sorgfältig  und ressourcenschonend einzusetzen. Insbesondere sind sie dafür verantwort  -  lich, dass die Nutzung keine Schäden an den Informatikmitteln selber, den da  -  mit verbundenen Systemen und Netzwerken oder an den darauf gespeicherten  Daten zur Folge hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vom Kanton getroffenen Sicherheitsvorkehrungen dürfen nicht manipuliert  oder entfernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   eine   Mitarbeitende   bzw.   ein   Mitarbeitender   ein   Informatikmittel   nicht  unmittelbar in Gebrauch hat, ist der Zugang hierzu so zu sperren, dass dieser  nur mit der persönlichen Zugangskennung entsperrt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitarbeitenden stellen sicher, dass bei der Nutzung von Informatikmitteln  und beim Ausdrucken von Dokumenten besondere Personendaten und andere  Informationen mit schützenswertem Inhalt nicht von Unberechtigten eingese  -  hen oder behändigt werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Ausdrucken von geschäftlichen Dokumenten und Daten mit nicht öffentli  -  chem Inhalt ist ausserhalb des betrieblichen Umfelds/Telearbeit untersagt. Im  betrieblichen Umfeld ist sicherzustellen, dass nicht öffentliche Daten nicht von  unberechtigten Personen eingesehen werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nach Beendigung der Arbeit muss der Computer ganz heruntergefahren wer  -  den. Damit wird sichergestellt, dass technische und Sicherheits-Updates einge  -  spielt und aktiviert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Umgang mit Benutzerkennung und Passwörtern
                            1  Die Mitarbeitenden sind für den sachgerechten Gebrauch der vorhandenen  verwahrung, Zertifikate, SmartCard) verantwortlich.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Passwörter  zu  persönlichen  Identifikationsmitteln   wie  z.B.   Benutzerkennun  -  gen oder SmartCard sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht weiterge  -  geben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beschaffung, Installation und Rückgabe von Informatikmitteln
                            1  Die   Informatikmittel   werden   durch   die   zuständige   Beschaffungsstelle   nach  den geltenden Richtlinien und Standards beschafft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Sämtliche zur Verfügung gestellten Informatikmittel verbleiben im Eigentum  des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Für Telearbeit wird kein Vor-Ort-Support geleistet. Es stehen die üblichen  Werkzeuge und Prozesse zur Meldung von Störungen und Defekten zur Verfü  -  gung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Installation von Software auf vom Kanton zur Verfügung gestellter Hard  -  ware   (inklusive   VDI)   sowie   die   Installation   und   Verwendung   von   nicht   vom  Kanton   zur   Verfügung   gestellter   Hardware   am   betrieblichen   Arbeitsort   ist  grundsätzlich   untersagt.   Ausnahmen   bedürfen   eines   Beschlusses   der   Fach  -  gruppe Informatik, des ITO-Rats oder des Regierungsrats  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeitende   sind   verpflichtet,   bei   einem   Stellenwechsel   oder   bei   einem  Wegfall der Gründe, die zur Abgabe von Informatikmitteln geführt haben, diese  unaufgefordert zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor dem Austritt leiten die Mitarbeitenden die geschäftsrelevanten Daten aus  ihrer persönlichen (nicht privaten) Ablage an die durch die vorgesetzte Person  bezeichnete Stelle weiter. Nach dem Austritt werden Benutzerkonten und E-  Mail-Account (wie alle anderen persönlichen und privaten Datenablagen) deak  -  tiviert und anschliessend gelöscht. Die privaten E-Mails und Daten können die  Mitarbeitenden mitnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Fernzugriff
                            1  Aus betrieblichen oder geschäftlichen Gründen kann die vorgesetzte Person  auf Antrag hin eine Bewilligung für den Fernzugriff erteilen. Die Bewilligung von  Telearbeit erfolgt gemäss Richtlinie des Personalamts betreffend Telearbeit  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird Fernzugriff über ein Drittgerät bewilligt, ist die bzw. der Mitarbeitende für  einen funktionierenden und aktuellen Malwareschutz auf diesem Gerät verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Fernzugriff stellt die Zentrale Informatik sichere Zugänge zur Verfü  -  gung.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Mitarbeitende, die über ein mobiles Arbeitsplatzgerät (z. B. Convertible) ver  -  fügen oder mit einem privaten Endgerät, mit installierter VDI-Client-Software,  müssen per Fernzugriff auf das Kantonsnetzwerk und die damit verbundenen  Systeme zugreifen. Die Geräte stellen automatisch eine verschlüsselte Verbin  -  dung zum Kantonsnetzwerk, über die von der ZI zur Verfügung gestellten Zu  -  gänge, her. Diese Verbindung darf nicht angepasst oder in irgendeiner Form  verändert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3ter  Für die Telearbeit ist durch die Mitarbeitenden eine geeignete Internetver  -  bindung zur Verfügung zu stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im   Falle   eines   Fernzugriffs   werden   den   Mitarbeitenden   keine   Installations-  oder Betriebskosten vergütet (Strom, Telefon etc.).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a *
                            Nutzung von Mobilgeräten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vertrauliche Telefonate dürfen nur ohne unbefugte Mithörer erfolgen. Intelli  -  gente Sprachassistenten (Alexa, Siri etc.) dürfen nicht in Hörweite sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dürfen keine Bildschirmfotos (Screenshots) von geschäftlichen Daten ge  -  macht   werden,   wenn   diese   auf   Smartphones/Tablets   nicht   im   geschützten  Speicher   (BL-Addon)   oder   auf   den   Datenablagen   der   Zentralen   Informatik  -  dienste (Convertibles) abgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Benutzerinnen und Benutzer eines Mobilgeräts stellen sicher, dass von priva  -  ten Apps und Anwendungen nicht auf die geschäftlichen Kontaktdaten zuge  -  griffen wird und diese nicht synchronisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mobilgeräte dürfen nicht von Dritten genutzt werden; dazu zählen auch Fami  -  lienangehörige.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Nutzung von E-Mail
                            1  Die automatische Weiterleitung aus einem persönlichen kantonalen E-Mail-  Account an interne oder externe E-Mail-Adressen ist nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abwesenheit wird in der automatischen Abwesenheitsmeldung des kanto  -  nalen E-Mail-Accounts eine alternative Ansprechstelle bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für geschäftliche Tätigkeiten darf ausschliesslich das kantonale E-Mail-Konto  genutzt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Versand von Mails mit geschäftlichen Informationen an den eigenen pri  -  vaten E-Mail-Account (z. B. zur Weiterbearbeitung) ist nicht zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Versand vertraulicher E-Mails und Daten
                            1  Vertrauliche E-Mails sind mit der Vertraulichkeitsoption «Vertraulich» zu mar  -  kieren und zu versenden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vertrauliche   Daten,   insbesondere   Personendaten,   dürfen   nur   verschlüsselt  oder  passwortgeschützt  an E-Mail-Adressen ausserhalb der Verwaltung ver  -  sendet werden. Es sind dafür die vom Kanton angebotenen Techniken zu ver  -  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Versand privater E-Mails
                            1  Private E-Mails sind mit der Vertraulichkeitsoption «Privat» zu kennzeichnen  und unter den Voraussetzungen von §  17 ohne kantonale Signatur zu versen  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ablage privater E-Mails hat im Verzeichnis «Privat» zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale E-Mail-Adresse darf nicht für private Newsletter, Bestellungen,  Wettbewerbe, soziale Netzwerke oder ähnliches verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 E-Mail-Versand an alle Mitarbeitenden
                            1  Jeder Massenversand an alle Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung be  -  darf der Bewilligung der für den Inhalt verantwortlichen Generalsekretärin bzw.  des Generalsekretärs, der Landschreiberin bzw. des Landschreibers, der Lei  -  tungen der Finanzkontrolle und der Aufsichtsstelle Datenschutz, der Ombuds  -  person oder der Gerichtsverwaltung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Generalsekretären-Konferenz legt fest, wer die technische Berechtigung  für einen solchen Versand erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Nutzung des Kalenders
                            1  Private und vertrauliche Kalendertermine sind mit der Vertraulichkeitsoption  «Privat» zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vertrauliche   Dokumente   dürfen   nur   «Privat»   markierten   Kalenderterminen  angehängt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Nutzung des Internets
                            1  Alle an die Netzwerke der kantonalen Verwaltung angeschlossenen Geräte  verwenden ausschliesslich den zentral angebotenen Internetzugang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zugang zum Internet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat behält sich das Recht vor, Informationen/Publikationen mit  ungeeignetem Inhalt (z.B. pornografisch, rassendiskriminierend, unethisch, un  -  moralisch) zu sperren oder zu filtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Definitive  Sperrungen  aufgrund von  sicherheitsrelevanten oder  technischen  Erfordernissen benötigen die Bewilligung der zuständigen IT-Gremien.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.123
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Unangemessene Nutzung
                            1  Die   Nutzung   der   Informatikmittel   muss   unter   Einhaltung   der   geltenden  Rechtsordnung sowie unter Berücksichtigung der Interessen des Kantons er  -  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist insbesondere verboten, auf Daten mit widerrechtlichem, urheberrechts  -  verletzendem, rassistischem, beleidigendem, pornografischem oder herabwür  -  digendem Inhalt zuzugreifen oder solche zu verbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Private Nutzung
                            1  Die private Nutzung der Informatikmittel ist erlaubt, sofern die beanspruchten  Ressourcen   (Arbeitszeit,   Netzwerkkapazität,   Speicherplatz,   Verbindungszeit  und -volumen) vernachlässigbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die private Nutzung während der Arbeitszeit darf die Erfüllung zugewiesener  Aufgaben   nicht   beeinträchtigen   und   ist   auf   das   absolut   Notwendige   zu   be  -  schränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten für die private Nutzung im Ausland sind von den Mitarbeitenden  zu   übernehmen   und   gemäss   Instruktionen   der   Finanz-   und   Kirchendirektion  abzurechnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Datentransport, -ablage und -speicherung *
                            1  Daten, die nicht öffentlich oder zur Veröffentlichung bestimmt sind, müssen  auf den Datenablagen der Zentralen Informatik gespeichert werden. Insbeson  -  dere ist es untersagt, solche Daten auf privaten Datenträgern (Festplatte im PC  oder extern, auf Mobilgeräten oder anderen Massenspeichern, USB etc.) oder  im Internet zu speichern (z. B. auf einer Website, einer Social Media-Plattform  oder mittels eines persönlich eröffneten oder von Dritten zur Verfügung gestell  -  ten Cloud-Accounts wie Dropbox, iCloud etc.).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch den ITO-Rat auf der Basis einer  Risikoanalyse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Transport vertraulicher Daten, insbesondere Personendaten, auf Daten  -  trägern darf nur verschlüsselt erfolgen. Diese Datenträger sind bei der zustän  -  digen Beschaffungsstelle zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Private Daten sind (unter den Voraussetzungen von §  17) in einem mit dem  Namen «Privat» bezeichneten Ordner abzulegen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.123
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Datenzugriff bei unvorhersehbaren Abwesenheiten
                            1  Kommt es zu einer unvorhersehbaren Abwesenheit einer bzw. eines Mitarbei  -  tenden und muss in dieser Zeit auf dessen bzw. deren Geschäftsdaten zuge  -  griffen werden, muss ein solcher Datenzugriff durch die Generalsekretärin bzw.  den Generalsekretär, die Landschreiberin bzw. den Landschreiber, die Leitun  -  gen der Finanzkontrolle und der Aufsichtsstelle Datenschutz, die Ombudsper  -  son oder die Gerichtsverwaltung im Einzelfall bewilligt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zugriff erfolgt durch die vorgesetzte Person sowie eine weitere Person  nach dem 4-Augen-Prinzip.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorgang wird protokolliert. Das Protokoll wird der abwesenden Person  nach deren Rückkehr ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Falls möglich, ist die abwesende Person vorgängig über den Zugriff zu infor  -  mieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Technische Mängel und sicherheitsrelevante Vorkommnisse
                            1  Feststellungen über technische Mängel und sicherheitsrelevante Vorkomm  -  nisse   mit   Bezug   zu   Informatikmitteln   (z.   B.   unerklärliches   Systemverhalten,  Verlust   oder   Veränderung   von   Daten   und   Programmen,   Verdacht   auf   Miss  -  brauch   der   eigenen   Benutzerkennung   usw.)   sind   unverzüglich   dem   Service  Desk zu melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Könnte die Information des Service Desk zu einem Interessenkonflikt führen  oder ist dieser nicht erreichbar, ist die bzw. der Vorgesetzte zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Verlust
                            1  Bei Verlust eines Geräts ist zwingend der Helpdesk zu informieren und bei  der zuständigen Polizeibehörde eine Diebstahl- oder Verlustanzeige zu erstat  -  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die SIM-Card ist durch die Mitarbeitende bzw. den Mitarbeitenden umgehend  vom Mobildienstanbieter sperren zu lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine allfällige Schadensbeteiligung des bzw. der Mitarbeitenden richtet sich  nach dem Gesetz vom 24.  April 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   über die Haftung des Kantons und der  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 36.0732, SGS  105  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kontroll- und Überwachungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Protokollierung
                            1  Protokolldaten dienen ausschliesslich der Datensicherheit und zur Sicherstel  -  lung eines ordnungsgemässen Betriebes, zu Zwecken der Datenschutzkontrol  -  le und der IT-Revision. Sie werden nicht für eine präventive Verhaltens- oder  Leistungsbewertung verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Protokollierung berücksichtigt die kantonalen Erlasse zu Datenschutz und  Informationssicherheit und weitere Bestimmungen zur Aufbewahrung von Do  -  kumenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Kontrollen
                            1  Die von der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär, der Landschreibe  -  rin bzw. dem Landschreiber, der Leitungen der Finanzkontrolle und der Auf  -  sichtsstelle Datenschutz, der Ombudsperson und der Gerichtsverwaltung be  -  zeichneten Stellen prüfen periodisch eine summarische, anonyme Auswertung  (ohne Rückschluss auf bestimmte Personen) der Benutzung der Systeme, der  Anwendungen, der Netzwerke, des E-Mail-Verkehrs, des Fernzugriffs und des  Internetzugangs sowie die auf den Servern abgelegten Datenbestände.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergibt sich aus der Überprüfung ein Verdacht auf Verstoss gegen dieses Re  -  glement, so bleiben angemessene personenbezogene Prüfungen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine präventive personenbezogene Kontrolle ist nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Grundsätzlich werden die Mitarbeitenden im Voraus darüber informiert, wenn  eine personenbezogene Prüfung vorgenommen wird. Auf die Vorankündigung  kann verzichtet werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Datensicherheit, insbesondere die Verfügbarkeit des Systems, nicht  mehr garantiert werden kann, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Anhaltspunkte   für   ein   rechtswidriges,   insbesondere   strafbares   Handeln  vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird aufgrund der personenbezogenen Prüfung ein Missbrauch festgestellt,  wird die zuständige Dienststelle bzw. die Strafverfolgungsbehörde informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die vorgesetzte Person darf die geschäftlichen Daten überprüfen, soweit dies  für   ihre   Aufsichtstätigkeit   notwendig   ist.   Besondere   Geheimhaltungsbestim  -  mungen sowie die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis bleiben vorbehal  -  ten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das   Benutzungsreglement   Informatik-Mittel   vom   17.  Dezember   2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )    wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 In-Kraft-Treten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2015 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 34.0771, SGS 140.551  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  GS 2014.123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2017  01.07.2017  § 5 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 2017.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2017  01.07.2017  § 17 Abs. 3  aufgehoben  GS 2017.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2017  01.07.2017  § 17 Abs. 4  geändert  GS 2017.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  Ingress  geändert  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 1 Abs. 1  geändert  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 5 Abs. 1, lit. g.  geändert  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 5 Abs. 1, lit. h.  eingefügt  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 5 Abs. 1, lit. i  eingefügt  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 6 Abs. 4  geändert  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 6 Abs. 5  eingefügt  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 6 Abs. 6  eingefügt  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 8 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 8 Abs. 1  ter  eingefügt  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 8 Abs. 2  geändert  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 9 Abs. 1  geändert  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 9 Abs. 3  geändert  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 9 Abs. 3  bis  eingefügt  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 9 Abs. 3  ter  eingefügt  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 9a  eingefügt  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 10 Abs. 3  eingefügt  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 10 Abs. 4  eingefügt  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 13 Abs. 1  geändert  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 18  Titel geändert  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 18 Abs. 1  geändert  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 19 Abs. 1  geändert  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 20 Abs. 1  geändert  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 21 Abs. 1  geändert  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 21 Abs. 2  geändert  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.07.2022  § 23 Abs. 1  geändert  GS 2022.068  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  16.12.2014  01.01.2015  Erstfassung  GS 2014.123  Ingress  28.06.2022  01.07.2022  geändert  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 5 Abs. 1, lit. a. 06.06.2017 01.07.2017 geändert GS 2017.031
§ 5 Abs. 1, lit. g. 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 5 Abs. 1, lit. h. 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.068
§ 5 Abs. 1, lit. i 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.068
§ 6 Abs. 4 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 6 Abs. 5 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.068
§ 6 Abs. 6 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.068
§ 8 Abs. 1 bis
                            28.06.2022  01.07.2022  eingefügt  GS 2022.068
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 ter 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.068
§ 8 Abs. 2 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 9 Abs. 1 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 9 Abs. 3 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 9 Abs. 3 bis 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.068
§ 9 Abs. 3 ter 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.068
§ 9a 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.068
§ 10 Abs. 3 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.068
§ 10 Abs. 4 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.068
§ 13 Abs. 1 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 17 Abs. 3 06.06.2017 01.07.2017 aufgehoben GS 2017.031
§ 17 Abs. 4 06.06.2017 01.07.2017 geändert GS 2017.031
§ 18 28.06.2022 01.07.2022 Titel geändert GS 2022.068
§ 18 Abs. 1 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 19 Abs. 1 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 20 Abs. 1 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 21 Abs. 1 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 21 Abs. 2 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 23 Abs. 1 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.123