Dekret über die Organisation der Schweizerischen Bauschule Aarau (SBA)
                            1  Dekret  über die Organisation der  Schweizerischen Bauschule Aarau (SBA)  Vom 7. September 1999  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  32  Abs.  1,  3  und  4  des  Einführungsgesetzes  zum  Bundes-  gesetz über die Berufsbildung  (EG BBG) vom 8. November 1983   1)  ,  beschliesst:  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der Kanton Aargau führt in Unterent  felden die Schweizerische Bauschule  Aarau (SBA).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  und  Technikern  werden  Ausbil-  dungsgänge  für  die  Bereiche  Pla  nung  und  Realisierung  von  Bauwerken  angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  berufsbegleitendes Studium   angeboten werden. Das Vollzeitstudium dau-  ert 4 Semester, das berufsbegl  eitende Studium 6 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  kann der Regierungsrat Weiterbildungs-  kurse bewilligen. Diese sind zu kostendeckenden Bedingungen zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 422.100  Trägerschaft  und Sitz  Ausbildungs-  gänge und  Weiterbildung  Lehrpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Der Unterricht an der Bauschule is  t politisch und konfessionell neutral.  B. Studierende und Hospitierende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    In  die  Bauschule  als  Studierende    aufgenommen  werden  Bau-  und  Pla-  nungsfachleute,  welche  sich  über  genügende  Berufskenntnisse  und  eine  entsprechende  Allgemeinbildung  ausw  eisen  können.  Wer  diese  Voraus-  setzungen nicht in allen Teilen erfü  llt, kann als Hospitierende beziehungs-  weise als Hospitierender aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt die Vo  raussetzungen für die Aufnahme und  regelt  das  Verfahren.  Er  kann  name  ntlich  eine  Aufnahmeprüfung  vorse-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1    Studierende  und  Hospitierende  im  Vollzeit-  oder  berufsbegleitenden  Studium  bezahlen  als  Beitrag  zur  Deckung  der  Kosten  ein  vom  Regie-  rungsrat  pro  Semester  auf  maximal  Fr  . 1'500.–  festgesetz  tes  persönliches  Studiengeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausserkantonale  Studierende  und  Ho  spitierende,  für  die  kein  anderer  Kanton  zu  Lastenausgleichszahlungen  ve  rpflichtet  ist,  haben  ein  zusätz-  liches,  vom  Regierungsrat  festzusetze  ndes  Studiengeld  zu  bezahlen,  des-  sen  Höhe  sich  an  den  Lastenausgle  ichszahlungen  orientiert.  Der  Regie-  rungsrat definiert den massgeblichen Wohnsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Von Studierenden und Hospitierende  n können ferner vom Regierungsrat  festzulegende Gebühren für den Bez  ug von Drucksachen, für Aufnahme-,  Zwischen-  und  Schlussprüfungen,  für  die  Benützung  von  Laboratorien  und  anderen  Einrichtungen  sowie  fü  r  Exkursionen  erhoben  werden.  Sie  können maximal Fr. 1'000.– pro Jahr betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In    sozialen    Härtefällen  kann    das    Erziehungsdepartement   1)      das  Studiengeld ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Teilnehmerinnen  und  Teilnehmer  weite  rer  Veranstaltungen  entrichten  ein kostendeckendes Kursgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  an  Aus-  und  Weiterbildungsveran-  staltungen  sowie  Personen  im  Zulass  ungsverfahren  zur  Schweizerischen  Bauschule unterstehen dem Disziplinarrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verstösse  gegen  die  Ordnung  an  der  Bauschule.  Der  Regierungsrat  regelt  die  Massnahmen,  welche  auch  die  Wegweisung von der Schule beinhalten.  C. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1    sowie  die  Vizedirektorin  oder  der  Vizedirektor bilden zusammen die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  gegen aussen und ist verantwortlich  für die Aufgabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  der  Studierenden  und  Hospitierenden  bilden zusammen den Konvent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  austausch  unter  seinen  Mitgliedern  sowie mit der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  llung  sowie  weitere  Befugnisse  des  Konvents.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Der  Regierungsrat  regelt  die  Bestell  ung  und  Befugnisse  allfälliger  weite-  rer Organe wie Lehrerversamml
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Die  Schweizerische  Bauschule  kann  vom  Regierungsrat  in  Abteilungen  gegliedert werden.  Disziplina  r  -  massnahmen  Schulleitung  Konvent  Weitere Organe  Abteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1)  D. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Die Bauschule untersteht der Aufs  icht des Erziehungsdepartements   3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1    Oberstes  Organ  der  Bauschule  is  t  die  5–7  Mitglieder  umfassende  Auf-  sichtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  wählt  die  Mitg  lieder  der  Aufsichtskommission  und  deren Präsidentin oder Präsidenten auf Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Fachverbände  sind  in  der  Au  fsichtskommission  a  ngemessen  vertre-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Eine  Chefbeamtin  oder  ein  Chef  beamter  des  Erziehungsdepartements   4)  und  die  Direktorin  oder  der  Direktor    gehören  der  Kommission  mit  bera-  tender Stimme an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Aufsichtskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)    sie erlässt Reglemente;  b)    sie beaufsichtigt den Sc  hulbetrieb im Allgemeinen;  c)    sie behandelt Geschäfte von grunds  ätzlicher Bedeutung zuhanden des  Erziehungsdepartements   5)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Regierungsrat  regelt  allfällige  weitere  Befugnisse  der  Aufsichts-  kommission.  E. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1   Verfügungen der Schulleitung und weite  rer Schulorgane unterliegen der  Beschwerde an die Aufsichtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben   durch   Dekret   über   die  Löhne  der  Lehrpersonen  (Lohndekret  Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 S. 213).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  fsichtskommission  unterliegen  der  Beschwerde an den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    dem  Gesetz  über  die  Verwaltungs-  rechtspflege (Verwaltungsrechtspf  legegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968   1)  F. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            Der Regierungsrat erlässt die zum Vollz  ug dieses Dekretes erforderlichen  Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                1. April 2000 in Kraft.
                            2  r Schweizerischen Bauschule Aarau  (SBA)  in  Unterentfelden  vom  16.  Dezember  1986   2)    sowie  das  Dekret  über  die  Organisation  der  Technikers  chule  Unterentfelden  vom  16.  De-  zember 1986   3)   werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 271.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS Bd. 12 S. 141; 1997 S. 80, 111; 1998 S. 266 (SAR 422.710)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS Bd. 12 S. 147; 1997 S. 80, 109 (SAR 422.760)  Ausführungs-  bestimmungen  Inkrafttreten,  Aufhebung  bisherigen Rechts