Dekret über die Regelung der Beziehungen des Staates zur Aargauischen Beamtenpensionskasse
                            1  Dekret  über die Regelung der Beziehungen des Staates zur  Aargauischen Beamtenpensionskasse  Vom 28. Oktober 1924  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  33  Abs.  1  lit.  m  der  Staatsverfassung    und  die  bezügli-  chen Bestimmungen des Besoldungsdekretes   2)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die   als   öffentlich-rechtliche   Körperschaft     organisierte   Aargauische  Beamtenpensionskasse  wird  als  staa  tliche  Kasse  im  Sinne  des  Besol-  dungsdekretes anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Der  Grosse  Rat  ermächtigt  den  Regi  erungsrat,  der  genannten  Kasse  die  dekretsgemässen  Staatsbeiträge  auszurichten,  behält  sich  aber  vor,  die  Leistungen des Staates herabzus  etzen oder ganz einzustellen:  a)    wenn  die  Kassenleistungen  das  de  n  wirtschaftlichen  Verhältnissen  entsprechende Mass übersteigen,  b)    wenn  die  finanziellen  Verhältni  sse  der  Pensionska  sse  eine  Herab-  setzung der Beiträge als angezeigt erscheinen lassen,  c)    wenn  die  finanziellen  Verhältni  sse  des  Staates  eine  Herabsetzung  seiner Leistungen erheischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS  Bd.  1  S.  1;  der  genannten  Bestimm  ung  entspricht  heute  §  82  Abs.  1  lit.  e  der  Verfassung  des  Kantons  Aargau  vom  25.  Juni  1980,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1982 (SAR 110.000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 161.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Grossratsbeschluss vom 9. März 1959.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die  Kasse  hat  ihre  Statuten  sowi  e  die  Jahresrechnungen  dem  Grossen  Rate zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Der Regierungsrat trifft die weitere  n Anordnungen für den Vollzug dieser  Grossratsschlussnahme.