Kantonalbankgesetz
                            Kantonalbankgesetz  Vom 24. Juni 2004 (Stand 1. Januar 2018)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  63  Absatz  1 und §  127 der Verfassung des Kantons Basel-Land  -  schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sitz, Leistungsauftrag und Rechtsform
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Firma und Sitz
                            1  Unter der Firma «Basellandschaftliche Kantonalbank», nachfolgend «Bank»  genannt, besteht eine Bank mit Sitz in Liestal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bank   kann   Zweigniederlassungen   errichten   und   Tochtergesellschaften  gründen sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck
                            1  Sie bietet die Dienstleistungen einer Universalbank an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bank hat den Zweck, im Rahmen des Wettbewerbs und ihrer finanziellen  Möglichkeiten zu einer ausgewogenen Entwicklung des Kantons und der Regi  -  on Nordwestschweiz beizutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Rechtsform
                            1  Die Bank ist ein selbständiges öffentlich-rechtliches Unternehmen mit eigener  Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Staatsgarantie
                            1  Der Kanton haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mit  -  tel   nicht   ausreichen.   Das   Zertifikatskapital   ist   von   der   Staatsgarantie   ausge  -  nommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine Abgeltung. Der Re  -  gierungsrat regelt das Nähere.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS  100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grundkapital und Reserven
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Grundkapital und genehmigtes Kapital
                            1  Das Grundkapital der Bank besteht aus dem Dotationskapital und dem Zertifi  -  katskapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Dotationskapital wird vom Kanton beschafft und kann durch Beschluss  des Landrates erhöht oder herabgesetzt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Zertifikatskapital wird von der Bank durch Ausgabe von Zertifikaten be  -  schafft. Es darf höchstens die Hälfte des Dotationskapitals betragen. Die Zerti  -  fikate geben Anrecht auf eine Ausschüttung, auf den Bezug neuer Zertifikate  und auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis einer allfälligen Liquidati  -  on. Bei Emissionen für eigene Zwecke kann der Bankrat das Bezugsrecht der  bisherigen Zertifikatsinhaberinnen und -inhaber ganz oder teilweise ausschlies  -  sen. Mitwirkungsrechte sind mit den Zertifikaten nicht verbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Landrat bestimmt die Höhe des Zertifikatskapitals. Einzelheiten über die  Ausgabe   von   Zertifikaten   und   die   damit   verbundenen   Ansprüche   ordnet   der  Bankrat in einem besonderen Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Landrat kann auf Antrag des  Regierungsrates ein  genehmigtes  Kapital  festlegen. In diesem Rahmen kann der Bankrat das Zertifikats- und der Regie  -  rungsrat das Dotationskapital erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Reservefonds
                            1  Der Reservefonds dient der Deckung von Verlusten, die nicht mehr aus dem  Ergebnis des laufenden Jahres finanziert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Reservefonds wird aus dem Reingewinn geäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Geschäftskreis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Geschäftskreis
                            1  Die Bank ist eine Universalbank. Der geographische Geschäftskreis der Bank  erstreckt sich auf die Wirtschaftsregion Nordwestschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, soweit der  Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Befriedigung der  Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Bankrat ordnet die  Einzelheiten   im  Organisations- und  Geschäftsregle  -  ment.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufsicht und Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Oberaufsicht *
                            1  Die Bank steht unter der Oberaufsicht des Landrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Finanzkommission   des   Landrates   wird   über   den   Geschäftsgang   und  andere wichtige Angelegenheiten vertraulich orientiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verwaltungsorgane
                            1  Die Bank wird vom Bankrat, den Bankausschüssen und der Geschäftsleitung  geleitet und verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bankrat
                            1  Der Bankrat besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern, darin eingeschlossen der Bank  -  ratspräsident oder die Bankratspräsidentin.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Das   Präsidium   und   die   weiteren   Mitglieder   werden   vom   Regierungsrat  gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Bankrat selbst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Bankrates sollen wirtschaftliche Zusammenhänge kennen,  unternehmerisch denken und über allgemeine Kenntnisse des Bankgeschäfts  oder andere für die Bank wichtige Kompetenzen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufgaben des Bankrates
                            1  Dem Bankrat obliegt die Oberleitung und die Kontrolle der Bank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt das Organisations- und Geschäftsreglement und ordnet insbeson  -  dere die Aufgaben und Befugnisse der Bankausschüsse und der Geschäftslei  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er entscheidet über alle Geschäfte, die nicht in die Kompetenz anderer Orga  -  ne fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bankausschüsse
                            1  Der Bankrat wählt aus seiner Mitte und auf die gleiche Amtsdauer ständige  Bankausschüsse mit Fachaufgaben und regelt deren Organisation.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausschüsse rapportieren dem Bankrat über ihre Tätigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Geschäftsleitung
                            1  Der   Bankrat   regelt   Zusammensetzung,   Organisation   und   Kompetenzen   der  Geschäftsleitung. Er wählt deren Mitglieder.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Geschäftsleitung   ist   für   die   Operationen   der   Bank   zuständig   und   über  -  wacht die Geschäftsführung in den Niederlassungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Externe und interne Revision
                            1  Der Regierungsrat beauftragt eine von der Eidgenössischen Finanzmarktauf  -  sicht anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Revisionsstelle   berichtet   dem   Regierungsrat   zuhanden   des   Landrates  über die Ergebnisse der Revision, insbesondere über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die  Ergebnisse   der  Prüfung   der  Jahresrechnung  und  des   Geschäftsbe  -  richts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Eigenmittelsituation der Bank;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Haftungsrisiken des Kantons aus der Staatsgarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Revisionsstelle und die Bank orientieren den Regierungsrat umgehend,  wenn   sie   von   Ereignissen  Kenntnis   erhalten,   welche   die   Eigenmittelsituation  der Bank und die Haftungsrisiken des Kantons massgeblich beeinflussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Überwachung der Geschäftsführung setzt der Bankrat eine interne Revi  -  sionsstelle gemäss Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen ein und  ernennt deren Leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Leitung   der   internen   Revision   ist   dem   Präsidium   des   Bankrates   unter  -  stellt. Der Bankrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Externe und interne Revision koordinieren ihre Prüfungsarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechnungsabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Rechnungsabschluss
                            1  Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Bankrat   unterbreitet   die   Jahresrechnung   dem   Regierungsrat   zuhanden  des Landrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Reingewinn
                            1  Der verfügbare Reingewinn eines Geschäftsjahres ergibt sich aus dem nach  den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 8. November 1934
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über die Ban  -  ken und Sparkassen errechneten Jahresgewinn.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von diesem verfügbaren Reingewinn wird eine Entschädigung für die Staats  -  garantie abgezogen, sofern im betreffenden Berichtsjahr ein Jahresgewinn in  ausreichendem Ausmass erzielt wird. Näheres regelt der Regierungsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  952.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom noch zur Verfügung stehenden Reingewinn erfolgen eine anteilsmässig  gleich hohe Ausschüttung auf dem Dotations- und Zertifikatskapital sowie eine  Zuweisung an die Reserve in der Regel in gleicher Höhe wie die Gewinnaus  -  schüttung auf dem Dotationskapital.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufhebung geltenden Rechts
                            1  Das Kantonalbankgesetz vom 17. Juni 1957
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 In-Kraft-Treten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt die In-Kraft-Setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   des neuen Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 * ...
                            3)  GS 21.222, SGS 371
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Vom Regierungsrat am 14. September 2004 auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2004  01.01.2005  Erlass  Erstfassung  GS 35.0241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2017.081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  § 4 Abs. 2  geändert  GS 2017.081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  § 5 Abs. 2  geändert  GS 2017.081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  § 8  Titel geändert  GS 2017.081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  § 8 Abs. 2  geändert  GS 2017.081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  § 8 Abs. 3  aufgehoben  GS 2017.081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  § 10 Abs. 1  geändert  GS 2017.081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  § 10 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2017.081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  § 10 Abs. 3  aufgehoben  GS 2017.081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  § 10 Abs. 4  aufgehoben  GS 2017.081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  § 12 Abs. 1  geändert  GS 2017.081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  § 12 Abs. 2  eingefügt  GS 2017.081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  § 14 Abs. 1  geändert  GS 2017.081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  § 16 Abs. 1  geändert  GS 2017.081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  § 16 Abs. 2  geändert  GS 2017.081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  § 16 Abs. 3  geändert  GS 2017.081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  § 19  aufgehoben  GS 2017.081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2017.081  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  24.06.2004  01.01.2005  Erstfassung  GS 35.0241
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 4 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 5 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 8 15.06.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.081
§ 8 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 8 Abs. 3 15.06.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.081
§ 10 Abs. 1 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 10 Abs. 1 bis 15.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.081
§ 10 Abs. 3 15.06.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.081
§ 10 Abs. 4 15.06.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.081
§ 12 Abs. 1 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 12 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.081
§ 14 Abs. 1 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 16 Abs. 1 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 16 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 16 Abs. 3 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 19 15.06.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.081
                            Anhang 1  15.06.2017  01.01.2018  Inhalt geändert  GS 2017.081  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  371  GS-  Nr  .  35.  241  Er  l  as  sd  at  um  24.   Juni   200  4   (  LR  V  2003-  228  )  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   200  5  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  u  n  g),  wosel  bst  wei  t  er  e  Li  nks  auf  di  e  ent  spr  echend  e  Landr  at  sv  or  l  age,  auf  den  Kommis-  s  ion  s  ber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  06.  2017  20  17  .  08  1  01  .  01  .  20  18  LR  V  2016-  211