Reglement betreffend das Bewilligungsverfahren von Freinächten (inkl. Musik und Tanz) im Gemeindegebiet Riehen
                            Reglement betreffend das Bewilligungsverfahren  von Freinächten (inkl. Musik und Tanz)  im Gemeindegebiet Riehen (Freinachtreglement)  Vom 11. Januar 1989  Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf § 46 Abs. 4 des Gesetzes über  das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Wirt-  schaftsgesetz) vom 7. Januar 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  sowie auf § 1 Abs. 3 der Verordnung  zum Wirtschaftsgesetz vom 8. November 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , erlässt folgendes Re-  glement:  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Die nachfolgenden gemäss § 12 des Wirtschaftsgesetzes bewilli-
                            gungspflichtigen Betriebe unterliegen diesem Reglement:  a) Beherbergungsbetriebe,  b) Restaurationsbetriebe,  c) Vereins- und Klubwirtschaften,  d) Gelegenheits- und Festwirtschaften,  e) Personalrestaurants.  Musik, Tanz und andere Unterhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Bewilligung zur Durchführung von Musik-, Tanz- und Unter-
                            haltungsanlässen kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen  verbunden werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung und  zur Sicherheit der Teilnehmer sowie zum Schutze der Nachbarn gegen  Belästigungen als notwendig erscheint.  Nachtbetriebe mit Sonderbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Generell verlängerte Öffnungszeiten für Betriebe mit Sonderbe-
                            willigung dauern von Sonntag bis Donnerstag bis 02.00 Uhr, am Freitag  und Samstag bis 03.00 Uhr. In diesen Sonderbewilligungen ist die um  eine weitere Stunde verlängerte Öffnungszeit anlässlich der wichtig-  sten Messen eingeschlossen. Diese Messen werden durch die Abtei-  lung Administrative Dienste, Basel, jährlich bezeichnet. Bei wiederhol-  ten Reklamationen wegen Nachtruhestörungen oder anderer mit der  Sonderbewilligung zusammenhängender Vorkommnisse sowie bei  Nichteinhaltung der von der Abteilung Administrative Dienste, Basel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schliessungszeiten und Toleranzfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Zur Polizeistunde sind die Gäste zum Verlassen der Wirtschaft
                            aufzufordern. Die Toleranzfrist beträgt 30 Minuten. Während der Tole-  ranzfrist dürfen die Gäste nicht mehr bedient werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizeistunde ist am Silvester und während der Fasnacht vom  Sonntagabend bis Donnerstagmorgen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Betriebe ohne generell verlängerte Öffnungszeiten ist die Poli-  zeistunde an der Bundesfeier bis 02.00 Uhr hinausgeschoben.  Freinächte für Restaurationsbetriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Restaurationsbetriebe haben Anspruch auf je eine gebühren-
                            pflichtige Freinachtbewilligung nach freier Wahl im ersten und im zwei-  ten Halbjahr. Ausgenommen sind die hohen Feiertage (Karfreitag,  Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag) und deren  Vorabende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzliche Freinachtbewilligungen können gelöst werden für:  – den Kehraussamstag bis 04.00 Uhr,  – die Bundesfeier von 02.00 –04.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Freinächte für Veranstaltungen im geschlossenen Kreis sind bewilli-  gungspflichtig, wenn gewirtet wird oder der Anlass in einem dem Ge-  setz unterstellten Betrieb stattfindet. Diese Bewilligung wird nur er-  teilt, wenn Gewähr besteht, dass der Anlass in geschlossenem Kreis  durchgeführt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Freinächte dauern bis maximal 04.00 Uhr.  Bewilligungsgebühren für Musik, Tanz- und andere  Unterhaltungsanlässe
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Für bewilligungspflichtige Musik-, Tanz- und andere Unterhal-
                            tungsanlässe wird bis zur Polizeistunde eine Gebühr von Fr. 20.– erho-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Betrieben mit generell verlängerten Öffnungszeiten werden die  Gebühren pauschal mit denjenigen für die Freinächte erhoben. Es gel-  ten die Ansätze gemäss § 8 Abs. 1 hienach.  Gebühren für Freinachtbewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Für Freinachtbewilligungen (inkl. Musik und Tanz) werden fol-
                            gende Gebühren erhoben:  a) ohne Eintritt, pro Stunde  .......................... Fr.10.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren für generell verlängerte Öffnungszeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Betriebe mit generell verlängerten Öffnungszeiten haben monat-
                            lich folgende Pauschalgebühren zu entrichten:  Verpflegungsbetriebe  bei einer Fläche bis 100 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ........................... Fr.1000.–  bei einer Fläche bis 200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ........................... Fr.1150.–  bei einer Fläche über 200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .......................... Fr.1300.–  Betriebe, in denen bewilligungspflichtige Musik, Tanz- und andere Un-  terhaltungsanlässe durchgeführt werden  bei einer Fläche bis 100 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ........................... Fr.1200.–  bei einer Fläche bis 200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ........................... Fr.1350.–  bei einer Fläche über 200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .......................... Fr.1500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Gesetzes betreffend Billettsteuer auf Auf-  führungen und Vorstellungen vom 14. Oktober 1920 bleiben vorbehal-  ten.  Entscheidungs- und Vollzugsinstanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Entscheidungsinstanz in den Fällen a–e von § 1 ist die Gemeinde-
                            verwaltung, in allen anderen Fällen sowie bei ausserordentlichen Ver-  schiebungen oder Aufhebungen der Polizeistunde entscheidet der  Gemeinderat. Der Vollzug erfolgt in allen Fällen durch die Gemeinde-  verwaltung.  Bewilligungsbescheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Der Bescheid über eine Bewilligung wird schriftlich erteilt. Der
                            Abteilung  Administrative  Dienste  des  Sicherheitsdepartementes  Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ist hierüber Mitteilung zu machen.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Die einschlägigen Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzes vom
7. Januar 1988 und der dazugehörenden Verordnung vom 8. November
                            Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)