Gesetz über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
                            über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der  über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der  Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen  Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen  vom 23. September 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 13. Februar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kenntnis  genommen und  erlässt  als Gesetz:  I.  Änderung bisherigen Rechts  Staatsverwaltungsgesetz  Staatsverwaltungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            Das Staatsverwaltungsgesetz vom 16. Juni 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  wird wie folgt geändert:  Zusammenwirken mit dem Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
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                            1   Die Regierung vertritt den Kanton gegenüber dem Bund,  soweit nicht  der Kantonsrat ausschliesslich zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann mit dem Bund ein- oder mehrjährige  Programmvereinbarungen  abschliessen oder diese Kompetenz  an das zuständige Departement übertragen.  Sie informiert den  Kantonsrat periodisch über den Abschluss von  Programmvereinbarungen  und über deren Umsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In untergeordneten Angelegenheiten verkehren Dienststellen  unmittelbar  mit Bundesstellen.  Gesetz über Kantonsbeiträge an private Sonderschulen  Gesetz über Kantonsbeiträge an private Sonderschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            Das Gesetz über Kantonsbeiträge an private Sonderschulen vom 31. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   wird wie folgt geändert:  Geltungsbereich  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
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                            1   Der Kanton gewährt Bau- und Betriebsbeiträge an:  a)private Träger, die im Kanton St.Gallen Sonderschulen  der  Kindergarten- oder Volksschulstufe für Kinder mit  körperlichen  oder geistigen Gebrechen oder für  sinnesgeschädigte, verhaltensgestörte  oder schwererziehbare  Kinder führen;  b)...  c)private Träger mit Sitz im Kanton St.Gallen,  die ausserhalb  des Kantons Sonderschulen der Kindergarten- oder  Volksschulstufe  führen;  d)ausserkantonale Träger von Sonderschulen der  Kindergarten-  oder Volksschulstufe, die Kinder mit Wohnsitz im Kanton  St.Gallen  aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Sonderschulen nach Abs. 1 Bst. c werden Sonderschulen  im  Kanton St.Gallen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton trägt die Kosten der Massnahmen zur  Vorbereitung auf  den Sonderschul- sowie den Kindergarten- und  den Volksschulunterricht nach  Art. 19 Abs. 3 IVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 und 11 der IVV
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die Regierung regelt das Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgenommen ist das Kostgeld für den weiteren Aufenthalt in  der  Sonderschule zur Gewährleistung des Übertritts in die  Volksschule  nach Art. 9ter Abs. 2 IVV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das zuständige Departement bestimmt die Pauschale und die  Bezugsgrösse.  Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kantonsbeiträge werden an Sonderschulen ausgerichtet, die  von jenem  Kanton anerkannt sind, in dem die Schule geführt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regierung erlässt durch Verordnung die für die  Anerkennung  erforderlichen Vorschriften. Sie berücksichtigt  dabei insbesondere die  Bedürfnisfrage und die fachliche  Führung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das zuständige Departement kann Sonderschulen ausserhalb  des Kantons  St.Gallen, die vom zuständigen Kanton nicht  anerkannt sind, als beitragsberechtigt  anerkennen.  Dauer der Beitragsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3ter. Art. 3ter.
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                            1   Beiträge werden für die Dauer des Anspruchs auf Besuch eines  Kindergartens und für die Dauer der gesetzlichen Schulpflicht  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement kann die Fortsetzung der  Beitragsleistung  bis längstens zur Vollendung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Altersjahrs verfügen.  Höhe der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
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                            1   Der Baubeitrag ist auf höchstens zwei Drittel der  anrechenbaren  Aufwendungen begrenzt. Darin enthalten ist der  Beitrag nach Art. 99 Abs. 3  IVV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Festsetzung sind namentlich zu berücksichtigen:  a)Finanzlage des Trägers,  b)Finanzierungsplan,  c)Dringlichkeit des Bauvorhabens,  d)Zweckmässigkeit der Ausführung.  Die Überschrift vor Art. 11  «a) von der eidgenössischen  Invalidenversicherung anerkannte Sonderschulen»   wird  gestrichen.  Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Betriebsbeitrag werden ausgerichtet:  a)  von der Schulgemeinde an den Kanton ein  Beitrag von Fr. 36 000.- für  jedes Kind, das eine Sonderschule  besucht;  b)  vom Kanton an den Träger der Sonderschule:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Kosten des Transports nach Art. 19 Abs. 2 Bst. d  IVG und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8quater IVV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Kosten der Beratungs-, Stütz- und Fördermassnahmen beim  Besuch des Kindergartens und der Volksschule nach Art. 19 Abs. 3  IVG und Art. 105 Abs. 3 IVV. Die Regierung bezeichnet durch  Verordnung  den Inhalt der Massnahmen sowie die Begünstigten  und regelt das Verfahren,  insbesondere Antragstellung, Abklärung  und Durchführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  ein Beitrag an die durch die Beiträge nach Bst. b Ziff. 1  und 2  dieser Bestimmung nicht gedeckten Kosten nach Art. 14 dieses  Erlasses.  Abgezogen wird eine angemessene Beteiligung der Eltern  am Kostgeld nach Art. 19  Abs. 2 Bst. b IVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entspricht  den notwendigen Aufwendungen für:  a)Gehälter der anerkannten Lehrer, Erzieher,  Psychologen und  Psychiater sowie der Schul- und Heimleiter, eingeschlossen  die Personalversicherungsprämie des Trägers;  b)Schul- und Anschauungsmaterial;  c)schulärztliche und schulzahnärztliche  Untersuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Stellenplan bedarf der Genehmigung des zuständigen  Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die angemessenen Betriebskosten für die Schul- und  Internatsräumlichkeiten,  einschliesslich Amortisationsquoten  und Schuldzinsen, sind zu berücksichtigen.  Die Betriebskosten  von Bauten, für die ein Baubeitrag verweigert wurde,  werden  nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 wird aufgehoben. Zuständigkeit
Art. 16. Art. 16.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das zuständige Departement setzt den Betriebsbeitrag der  Schulgemeinde  und des Kantons fest.  Die Überschrift vor Art. 16bis wird gestrichen.  Sonderschulung im Einzelfall
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16bis. Art. 16bis.
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Regierung bestimmt den Beitrag von Kanton und  Schulgemeinde für  eine notwendige Sonderschulung im  Einzelfall durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Die Überschrift vor Art. 17 wird gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17bis wird aufgehoben. Voraussetzungen
Art. 21. Art. 21.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton gewährt Beiträge an Institutionen mit Sitz  ausserhalb  des Kantons für Kinder mit Wohnsitz im Kanton  St.Gallen, die eine Spezialschulung  benötigen und nicht in einer  geeigneten Sonderschule im Kanton untergebracht  werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beiträge werden nur gewährt, wenn die Sonderschulung von  einer  anerkannten Begutachtungsstelle beantragt wurde und die  Sonderschule von den  zuständigen Behörden anerkannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16bis und 18ter dieses Gesetzes werden sachgemäss
                            angewendet.  Gesundheitsgesetz  Gesundheitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            Das Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   wird wie folgt geändert:  b  bis  ) Hilfe und Pflege zu Hause
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19bis. Art. 19bis.
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Staat fördert die Hilfe und Pflege zu Hause.  Politische Gemeinde  a) Hilfe und Pflege zu Hause
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23. Art. 23.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die politische Gemeinde sorgt für die Hilfe und Pflege  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hilfe und Pflege zu Hause umfasst:  a)Hilfe zu Hause;  b)Pflege zu Hause;  c)ergänzende Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hilfe zu Hause umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.die stellvertretende Haushaltsführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.die sozial-begleitende Unterstützung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.die Betreuung von Kindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Pflege zu Hause umfasst Massnahmen der Abklärung und  Beratung, der  Untersuchung und der Behandlung oder der  Grundpflege nach der Bundesgesetzgebung  über die  Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Aufgaben  a) Staat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36ter. Art. 36ter.
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Staat:  a)sorgt für Beratung und Information;  b)fördert die Zusammenarbeit zwischen politischen  Gemeinden  und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause;  c)... .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36quater. Art. 36quater.
                            31  Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung  Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            Das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung  über die  Krankenversicherung vom 9. November 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   wird  wie folgt geändert:  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Prämienverbilligung werden eingesetzt:  a)die Beiträge des Bundes;  b)ein vom Kantonsrat mit dem Voranschlag festgelegter  Kantonsbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bundes- und Kantonsbeitrag einschliesslich der Vergütungen  des  Kantons an die politischen Gemeinden für Prämien und  Verzugszinsen  nach Art.   14bis   dieses Erlasses betragen im Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 zusammen wenigstens  152 und höchstens 162 Mio.  Franken. Diese Grenzwerte verändern  sich in den folgenden  Jahren im gleichen prozentualen Umfang, wie sich der  Bundesbeitrag gegenüber dem jeweiligen Vorjahr verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Unterschreitungen des unteren Grenzwerts werden in den  Folgejahren im  Ausmass von je einem Fünftel zum oberen und  unteren Grenzwert hinzugezählt.  Überschreitungen des oberen  Grenzwerts werden in den Folgejahren im Ausmass  von je  einem Fünftel vom oberen und unteren Grenzwert abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Über- und Unterschreitungen werden unter Einbezug der  Anpassungen  nach Abs. 3 dieser Bestimmung jährlich ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14bis. Art. 14bis.
                            34  Ergänzungsleistungsgesetz  Ergänzungsleistungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            Das Ergänzungsleistungsgesetz vom 22. September 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   wird wie folgt  geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 wird aufgehoben. b) besondere Fälle
                            Ergänzungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  ;  b)bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder einem Spital  ein  Viertel des für Alleinstehende geltenden Betrages für den  allgemeinen  Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1  des Bundesgesetzes  über die Ergänzungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Altersrentner in Heim oder Spital wird der anrechenbare  Vermögensverzehr  auf einen Fünftel erhöht.  d) Krankheits- und Behinderungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4bis. Art. 4bis.
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Krankheits-  und Behinderungskosten  nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a bis g des  Bundesgesetzes über  Ergänzungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   beschränkt sich  auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen  Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben, soweit diese  nicht Versicherer  oder Dritte decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Pflichtleistungen, die von Versicherern der obligatorischen  Sozialversicherungen  angerechnet wurden, gelten als  wirtschaftlich und zweckmässig. Kosten,  die den  Leistungskatalog einer obligatorischen Sozialversicherung  übersteigen,  werden in der Regel nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kosten für Leistungen, die ausserhalb des Geltungsbereichs  der obligatorischen  Sozialversicherungen erbracht wurden,  werden ausnahmsweise vergütet,  wenn die medizinische  Notwendigkeit, die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit  nachgewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Als Höchstbeträge gelten die in Art. 14 Abs. 3 bis  5 des  Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   festgelegten  Ansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.  Anrechnung  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dem Bezüger ohne Aufenthalt in Heim oder Spital wird  zusätzlich  der um einen Drittel erhöhte Betrag für Mietzinsen  nach Art. 10  Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 des Bundesgesetzes über  Ergänzungsleistungen  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Gesetz über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe  Gesetz über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            Das Gesetz über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe vom 30. März 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  wird wie folgt geändert.  Beiträge an Bauten und Einrichtungen  a) Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wenn eine kantonale oder interkantonale Planung den Bedarf  nachweist,  leistet der Kanton Beiträge bis 33 Prozent der  anrechenbaren Kosten an  Bau, Ausbau und Ausstattung von:  a)Eingliederungsstätten und Werkstätten  für die  Dauerbeschäftigung Invalider;  b)Wohnheime für Invalide;  c)Heimen und Einrichtungen für die Beschäftigungstherapie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als anrechenbar gelten:  a)für Beiträge nach Art.  1   Abs. 1 dieses Erlasses  die zur  Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Kosten.  Eingeschlossen  sind die Kosten für den Erwerb von  Liegenschaften;  b)für Beiträge nach Art.  1   Abs. 3 dieses Erlasses  die von den  zuständigen Bundesbehörden nach Art. 73 und 75  IVG2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  sowie Art. 100 bis 104bis IVV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   angerechneten Kosten.  e) Betriebsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wenn eine kantonale oder interkantonale Planung den Bedarf  nachweist,  leistet der Staat an Einrichtungen nach dem  Bundesgesetz über die Institutionen  zur Förderung der  Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober  2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  Beiträge  an die durch die Unterbringung oder Beschäftigung von  Invaliden, die  vor Eintritt in die Einrichtung im Kanton  St.Gallen gewohnt haben, entstehenden  zusätzlichen  Betriebskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beiträge werden nach Massgabe von Art. 73 und 75 IVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  und Art. 106 bis 107bis IVV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   geleistet. Die Gewährung der  Beiträge kann mit Auflagen  und Bedingungen verknüpft  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beiträge werden weiterhin geleistet, wenn die in einer  Einrichtung  untergebrachte Person das Rentenalter nach der  Bundesgesetzgebung über  die Alters- und  Hinterlassenenversicherung erreicht hat.  Beiträge an Beratung und Unterbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann im Rahmen der durch Voranschlag zur  Verfügung gestellten  Mittel privaten Institutionen der  Invalidenfürsorge Beiträge gewähren  für:  a)allgemeine Beratungs- und Betreuungstätigkeit;  b)heilpädagogische Früherfassung und Behandlung  nicht  eingeschulter Kinder;  c)Unterbringung schwerstbehinderter Invalider, soweit  nicht  Defizitbeiträge nach der Heimvereinbarung ausgerichtet  werden.  Kommission für Behindertenfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Beratung des zuständigen Departementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   in  Behindertenfragen sowie in Fragen der Invalidenhilfe wählt die  Regierung  eine Kommission von fünf bis sieben  Sachverständigen und bezeichnet  den Präsidenten.  Vollzugsvorschriften und Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann im Rahmen ihrer Vollzugsbefugnisse auch  Vereinbarungen mit andern  Kantonen und Staaten abschliessen.  Im ganzen Erlass wird unter Anpassung an den Text  «Staat»  durch  «Kanton»   ersetzt.  Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung  Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30. Art. 30.
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton leistet im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten  Kredite und  unter den Voraussetzungen nach Art. 35 des  Bundesgesetzes über den  Wald vom 4. Oktober 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   Beiträge  an Massnahmen:  a)zur Erhaltung und Pflege des Schutzwaldes;  b)zur Förderung der Biodiversität, insbesondere  von  Waldreservaten und ökologischen Ergänzungsflächen im  Wald;  c)zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten  vor  Naturgefahren;  d)zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er trägt die Kosten für Waldentwicklungspläne und deren  Grundlagen, abzüglich allfälliger Bundesbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er kann im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite  mit Beiträgen  unterstützen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.forstliche Beratungs-, Versuchs- und Fortbildungstätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.befristete gemeinsame Massnahmen der Wald- und  Holzwirtschaft  für Werbung und Absatzförderung bei  aussergewöhnlichem Holzanfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30ter. Art. 30ter.
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Regierung regelt die Berechnung der anrechenbaren  Kosten sowie die  Voraussetzungen und die Bemessung der  Kantonsbeiträge durch Verordnung.  Grossratsbeschluss über den Lärmschutz  Grossratsbeschluss über den Lärmschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            Der Grossratsbeschluss über den Lärmschutz  vom 8. November 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65   wird  wie folgt geändert:  Einführungsgesetz zum eidgenössischen Eisenbahngesetz  Einführungsgesetz zum eidgenössischen Eisenbahngesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            Das Einführungsgesetz zum eidgenössischen  Eisenbahngesetz vom 7. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66   wird wie folgt geändert:  Beteiligung der Gemeinden  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die politischen Gemeinden tragen 50 Prozent:  a)der Abgeltung nach Art.  1   Bst. c und Art.  2   dieses Erlasses;  b)der Kosten nach Art.  2ter   dieses Erlasses.  Strassengesetz  Strassengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            Das Strassengesetz vom 12. Juni 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68   wird  wie folgt geändert:  b) Klassen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kantonsstrassen erster Klasse sind kantonale Autostrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kantonsstrassen zweiter Klasse sind:  a)Hauptverkehrsstrassen;  b)Strassen, die dem Anschluss der politischen Gemeinde  an  Kantonsstrassen erster Klasse oder an Hauptverkehrsstrassen  dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertragung des Baus von National-  und Kantonsstrassen auf  dem Gebiet des Kantons St.Gallen und von Nachbarkantonen.  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53. Art. 53.
                            71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton unterhält die Kantonsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er sorgt für die Signalisation von Fuss-, Wander- und  Radwegen von  kantonaler und regionaler Bedeutung. Er kann sie  privaten Fachorganisationen  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton kann mit dem Bund und anderen Kantonen  Vereinbarungen abschliessen  über Übernahme und Übertragung  des Unterhalts von National-  und Kantonsstrassen auf dem  Gebiet des Kantons St.Gallen und von Nachbarkantonen.  c) Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70. Art. 70.
                            72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Strassenbau und Strassenunterhalt werden finanziert aus:  a)Beiträgen des Bundes für Hauptstrassen;  b)Entschädigungen für Bau und Unterhalt  von Nationalstrassen  und anderen Strassen;  c)Mitteln des Strassenverkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mittel des Strassenverkehrs sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.der Reinertrag der Strassenverkehrsabgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.der Anteil des Kantons am Reinertrag der  leistungsabhängigen  Schwerverkehrsabgabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.weitere Beiträge des Bundes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.werkgebundene Beiträge Dritter.  Verkehrsknoten und Verkehrstrennungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76. Art. 76.
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Baukosten neuer Verkehrsknoten werden vom Verursacher  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Interessenlage werden aufgeteilt:  a)Bau- und Unterhaltskosten bestehender Verkehrsknoten;  b)Baukosten von Verkehrstrennungsanlagen.  d) Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97. Art. 97.
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die werkgebundenen Beiträge, einschliesslich allfälliger  Bundesbeiträge,  betragen:  a)50 Prozent der anrechenbaren Kosten von  strassenverkehrsbedingten  Umweltschutzmassnahmen;  b)65 Prozent der anrechenbaren Kosten von Fuss-, Wander-  und  Radwegen;  c)höchstens 75 Prozent der anrechenbaren Kosten  bei  Naturereignissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regierung kann den Beitragssatz für  strassenverkehrsbedingte  Umweltschutzmassnahmen bei  Schutzobjekten von überregionaler Bedeutung  erhöhen.  Kantonsratsbeschluss über den Kantonsstrassenplan  Kantonsratsbeschluss über den Kantonsstrassenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            Der Kantonsratsbeschluss über den Kantonsstrassenplan  vom 28. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Nationalstrasse A1, Kantonsgrenze TG-Wil-St.Gallen-  St.Margrethen  (einschliesslich der Anschlüsse), wird aus dem  Kantonsstrassenplan gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Nationalstrasse A1, Westumfahrung Gossau, wird aus dem  Kantonsstrassenplan  gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Nationalstrasse A1, Schorentunnel St.Gallen, wird aus  dem Kantonsstrassenplan  gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Nationalstrasse A1, Querverbindung St.Fiden, St.Gallen,  wird aus  dem Kantonsstrassenplan gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Nationalstrasse A 1, Querverbindung Neudorf, St.Gallen,  wird  aus dem Kantonsstrassenplan gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Nationalstrasse A 1.1, Zubringer Arbon, Meggenhus-  Kantonsgrenze  TG (einschliesslich der Anschlüsse), wird aus  dem Kantonsstrassenplan  gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Nationalstrasse A 3, Kantonsgrenze SZ-Benken-  Kantonsgrenze  GL sowie Kantonsgrenze GL-Murg-Flums-  Sargans-Verzweigung  A 13 (einschliesslich der Anschlüsse),  wird aus dem Kantonsstrassenplan  gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Nationalstrasse A 3b, Reichenburg-Schmerikon  (einschliesslich  aller Anschlüsse), wird aus dem  Kantonsstrassenplan gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Nationalstrasse A 13, St.Margrethen-Au-Widnau-Buchs-  Sargans-Bad  Ragaz-Kantonsgrenze GR (einschliesslich der  Anschlüsse), wird aus  dem Kantonsstrassenplan gestrichen.  Wasserbaugesetz  Wasserbaugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            76  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Verbesserung  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Verbesserung  der  der  Wohnverhältnisse in Berggebieten  Wohnverhältnisse in Berggebieten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über  die Verbesserung der  Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 28. Novem ber  1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77   wird wie folgt  geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 bis 10 werden aufgehoben. Zweckentfremdung
Art. 11. Art. 11.
                            78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die zuständige Stelle des Kantons überwacht die  Zweckerhaltung  und prüft sie wenigstens alle vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Keine Zweckentfremdung liegt vor, wenn ungenutzte Räume  während  längstens fünf Jahren vermietet werden.  Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Zweckentfremdung verfügt die zuständige Stelle des  Kantons  über das Ausmass der Rückerstattung von  Kantonsbeiträgen, der  Gemeinderat von Gemeindebeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Staat leistet Beiträge an:  a)die Erstvermarkung im Berggebiet;  b)die Vermarkung im Berggebiet infolge Naturereignissen;  c)die Erneuerung;  d)die provisorische Numerisierung;  e)die Nachführung, soweit die Kosten nicht einem  Verursacher  belastet werden können;  f)die von der Regierung angeordneten Mehranforderungen;  g)die nach Bundesrecht abgeltungsberechtigten besonderen  Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem  Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Staatsbeiträge werden an Vermessungsvorhaben geleistet,  deren Anerkennung  durch den Bund nach dem 1. Januar 1993  erfolgte.  II.  Schlussbestimmungen  Übergangsbestimmung  Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Bis zum Abschluss der erforderlichen Leistungsvereinbarungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36quater des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979
                            82   leistet die  Gemeinde  Subventionsbeiträge nach dem ersten Satz der  Übergangsbestimmung  zu Art. 101bis zur Änderung des Bundesgesetzes über  die Alters-  und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84  Vollzug  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.  Referendum  Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            1   Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Die Präsidentin des Kantonsrates:  Marie-Theres Huser  Der Staatssekretär:  lic. iur. Martin Gehrer  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erklärt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86  Das Gesetz über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und  der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87   ist in der  Volksabstimmung vom 23. September 2007 mit 52 340 Ja- gegen 11 305  Nein-Stimmen angenommen worden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88   und demnach am 23. September 2007  rechtsgültig geworden.  Der Erlass wird ab 1. Januar 2008 angewendet.  St.Gallen, 23. Oktober / 11. Dezember 2007  Die Präsidentin der Regierung:  lic. phil. Kathrin Hilber  Der Staatssekretär:  lic. iur. Martin Gehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vom Kantonsrat erlassen am 24. April 2007, in der Volksabstimmung  angenommen und rechtsgültig geworden am 23. September 2007; in Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   * BG über die Invalidenversicherung vom  19. Juni 1959 in der Fassung  vor dem Bundesgesetz über die Schaffung  und die Änderung von Erlassen zur  Neugestaltung des Finanzausgleichs  und der Aufgabenteilung zwischen Bund  und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober  2006, BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8341 ff. (SR 831.20).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar  1961 in der  Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung  von  Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung  zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom vom 6. Oktober 2006, BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8341 ff. (SR 831.201).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Eingefügt durch G über die Umsetzung der  Neugestaltung des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und  Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961  in der  Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung  von  Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung  zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom vom 6. Oktober 2006, BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8341 ff. (SR 831.201).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni  1959 in der Fassung  vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung  von Erlassen zur  Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung  zwischen Bund  und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8341 ff. (SR 831.20).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   * Eidg  V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der  Fassung  vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von  Erlassen  zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung  zwischen Bund  und Kantonen (NFA) vom vom 6. Oktober 2006, BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8341 ff.  (SR 831.201).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   * Eidg V über die Invalidenversicherung  vom 17. Januar 1961 in der  Fassung vor dem Bundesgesetz über die  Schaffung und die Änderung von  Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs  und der Aufgabenteilung  zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom vom 6. Oktober  2006, BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8341 ff. (SR 831.201).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Vgl. Art.  11   Abs. 2  Bst. b Ziff. 1 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   1 * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar  1961 in der  Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung  von  Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung  zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8341 ff. (SR 831.201).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss V. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Geändert durch G über die Umsetzung der  Neugestaltung des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und  Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Art.  3bis   dieses  Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   sGS  311.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Geändert durch G über die Umsetzung der  Neugestaltung des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und  Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Geändert durch G über die Umsetzung der  Neugestaltung des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und  Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   SR 832.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Geändert durch G über die Pflegefinanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Aufgehoben durch G über die Pflegefinanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   sGS  331.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und  Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Referendumsvorlage siehe BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8389.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Referendumsvorlage  siehe BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8389.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Überholt durch V. Nachtrag zum Ergänzungsleistungsgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. September 2009, nGS 44-108 (sGS 351.5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   sGS  353.7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   * BG über die Invalidenversicherung  vom 19. Juni 1959 in der Fassung  vor dem Bundesgesetz über die Schaffung  und die Änderung von Erlassen zur  Neugestaltung des Finanzausgleichs  und der Aufgabenteilung zwischen Bund  und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober  2006, BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8341 ff. (SR 831.20).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar  1961 in der  Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung  von  Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung  zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8341 ff. (SR 831.201).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in  der Fassung  vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung  von Erlassen zur  Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung  zwischen Bund  und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8341 ff. (SR 831.20).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50    * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der  Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung  von  Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung  zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8341 ff. (SR 831.201).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Referendumsvorlage siehe BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8389.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53    * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung  vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen  zur  Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund  und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8341 ff.  (SR 831.20).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   * Eidg V über die  Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der  Fassung vor dem Bundesgesetz  über die Schaffung und die Änderung von  Erlassen zur Neugestaltung  des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung  zwischen Bund und Kantonen (NFA)  vom 6. Oktober 2006, BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8341 ff. (SR  831.201).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   Vgl. Art.  7   ff. der VV zum G über  die Staatsbeiträge an die  Invalidenhilfe, sGS  353.71  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   Departement des Innern;  Art.  6   der  VV zum G über die Staatsbeiträge an  die Invalidenhilfe, sGS  353.71  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   VV zum G über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe,  sGS  353.71  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   sGS  651.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   SR 921.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64   Eingefügt durch G über die Umsetzung der  Neugestaltung des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und  Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65   sGS  672.43  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66   sGS  713.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67   Fassung gemäss IV. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68   sGS  732.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75   sGS  732.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76   Überholt durch Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009, nGS 44-166 (sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            734.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77   sGS  737.7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80   sGS  914.7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82   sGS  311.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83   SR 831.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84    Ziff. II. 21. des Bundesgesetzes über die Schaffung und die  Änderung  von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der  Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85   Art.  6   RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86   Siehe ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3052 und 2008, 181.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87   Abstimmungsvorlage siehe ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2398 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88   Abstimmungsergebnis siehe ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2790 ff.