Vereinbarung über den Besuch des Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars durch Schülerinnen aus dem Kanton Thurgau
                            über den Besuch des Arbeits- und  über den Besuch des Arbeits- und  Hauswirtschaftslehrerinnenseminars durch Schülerinnen aus dem  Hauswirtschaftslehrerinnenseminars durch Schülerinnen aus dem  Kanton Thurgau  Kanton Thurgau  vom 11. Juni 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, Schülerinnen aus dem Kanton  Thurgau wie Schülerinnen aus dem Kanton St.Gallen in das Arbeits- und  Hauswirtschaftslehrerinnenseminar aufzunehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Schülerinnen aus dem Kanton Thurgau unterstehen am Arbeits- und  Hauswirtschaftslehrerinnenseminar den gleichen Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wie  Schülerinnen aus dem Kanton St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie bezahlen kein Schulgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Der Kanton Thurgau leistet je Schülerin aus seinem Gebiet einen jährlichen  Beitrag an die Betriebskosten des Arbeits- und  Hauswirtschaftslehrerinnenseminars (ohne Bau- und Amortisationskosten).  Der Beitrag entspricht 80 Prozent der Aufwendungen des Kantons St.Gallen  je Schülerin aus dessen Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Das Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar stellt dem Kanton  Thurgau jeweils Anfang Juli Rechnung. Diese berücksichtigt den  Rechnungsabschluss des vorangegangenen Kalenderjahres und die  Schülerzahlen des laufenden Semesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stichtag für die Ermittlung der Schülerzahlen ist der 30. Juni. Später ein-  oder austretende Schülerinnen werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Beitrag des Kantons Thurgau wird jeweils bis Ende September der  Finanzverwaltung des Kantons St.Gallen überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Der Kanton Thurgau ist berechtigt:  a)   durch eine Vertretung den Aufnahme- und Diplomprüfungen des Arbeits-  und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars zu folgen;  b)   am Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar Schulbesuche  durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf  Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Die Vereinbarung über den Besuch des kantonalen Arbeits- und  Hauswirtschaftslehrerinnenseminars St.Gallen durch Schülerinnen aus dem  Kanton Thurgau vom 8. Februar 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Diese Vereinbarung wird ab 16. April 1985 angewendet.  St.Gallen, 23. Mai 1985  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons St.Gallen,  Der Landammann: i. V.  Edwin Koller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident:  lic. iur. Felix Rosenberg  Der Staatsschreiber:  Charles Maurer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Vollzug ab 16. April 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vgl. Aufnahmereglement des Arbeits- und  Hauswirtschaftslehrerinnenseminars, sGS 215.552.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vgl. Art. 41 ff.  MSG  , sGS 215.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   nGS 12-13 (sGS 215.552.3).