Gesetz über die Zivilrechtspflege
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesetz über die Zivilrechtspflege  (Zivilprozessordnung)  vom 6. Juli 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Allgemeiner Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  gelten  für  alle  zivilrechtlichen  Ver-  fahren  sowie  für  Ehrverletzungen,  so  weit  nicht  besondere  Vorschriften  eine Ausnahme begründen.  I. Örtliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes    über  die  örtliche  Zuständigkeit  haben  Geltung, soweit das Bundesrecht  nichts anderes vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Bundesgesetz  über  den  Gerich  tsstand  in  Zivilsachen  (GestG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    gilt  auch  für  die  örtliche  Zuständigke  it  von  Streitigkeiten  im  Bereich  des  kantonalen Zivilrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a Für vorsorgliche Massnahmen des kantona len Rechts ist der Richter nach
Artikel 33 GestG 4) örtlich zuständig.
                            1)  setzt auf den 1. Januar 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den  September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  September  2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Geltungsbereich  Grundsatz  Vorsorgliche  Massnahmen des  kantonalen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1/2008  §§ 3 – 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ein Wechsel des Wohnsitzes nach Zustellung der ersten Vorladung zum
                            Vermittlungsvorstand  oder  nach  Zustell  ung  der  Klageschrift  ändert  den  Gerichtsstand nicht.  II. Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Eine Partei kann selbständige Pro zesse führen, soweit sie handlungsfähig
                            ist oder aufgrund des Bundesrechtes ihre   Rechte selber wahrnehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  eine  Partei  oder  deren  Vertrete  r  unfähig,  ihre  Angelegenheit  gehörig  vorzutragen, kann sie vom Gericht zur  Bestellung eines fähigen Vertreters  verhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Solche Beschlüsse unter  liegen keiner Weiterziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Mangel  der  Prozessfähigkeit,  de  r  gesetzlichen  Vertretung  sowie  der  erforderlichen  Prozessvollmacht  ist  in    jeder  Lage  des  Rechtsstreites  von  Amtes wegen zu berücksichtigen. Ka  nn der Mangel beseitigt werden, hat  das Gericht die dazu nötigen Verfügungen zu erlassen; an den Mangel darf  nur  dann  eine  Rechtsfolge  geknüpft  werden,  wenn  er  nicht  während  der  vom  Gericht  anzusetzenden  Frist  behoben  wird.  Drohen  der  prozess-  unfähigen  Partei  Nachteile,  kann  si  e  oder  deren  Vertreter  unter  der  Bedingung,  dass  der  Mangel  nachträglic  h  beseitigt  wird,  sofort  zur  Vor-  nahme der notwendigen Proze  sshandlung zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein solcher Entscheid kann nich  t gesondert weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  während  eines  Rechtsstre  ites  das  Entmündigungsverfahren  gegen  eine  Partei  eingeleitet,  hat  in  der  Regel  die  Einstellung  des  Prozesses  zu  erfolgen, bis über die Bevormundung entschieden worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung    gemäss    G    vom    3.    Juli    2002,    vom    Bund    genehmigt    am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  September  2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.  Wechsel des  Wohnsitzes  Prozessfähigkeit  Postulations-  fähigkeit  Mängel der Pro-  zessfähigkeit und  der Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Mehrere Personen müssen gemeinsam als Kläger auftreten oder als
                            Beklagte  belangt  werden,  soweit  ihnen  das  streitige  Recht  oder  die  streitige Verpflichtung gemeinsam zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mehrere  Personen  können  auch  als  Streitgenossen  gemeinschaftlich  klagen  oder  als  Beklagte  belangt  werden,  wenn  es  sich  um  gleichartige  Rechtsansprüche handelt, die im wese  ntlichen auf den gleichen Tatsachen  und Rechtsgründen beruhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gericht kann jedoch die Trennung  der Prozesse anordnen, wenn sich  aus   der   Klagenhäufung   Nachteile   er  geben;   umgekehrt   darf   es   eine  Vereinigung  der  Prozesse  von  sich  au  s  verfügen,  sofern  dadurch  nicht  berechtigte Interessen gefährdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Jeder  Streitgenosse  kann  den  Prozess  unabhängig  von  den  anderen  betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Auf  Begehren  eines  Streitgenossen  kann  das  Gericht  die  Aufteilung  des  Anspruches oder der Verpflichtung unter   den Streitgenossen feststellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Richterliche Vereinigung und Tre nnung von Prozessen verändern die
                            Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Büsst  eine  Partei  das  eingeklagte    Recht  ein  oder  wird  sie  von  einer  eingeklagten  Verpflichtung  frei,  weil  der  Streitgegenstand  während  des  Prozesses  veräussert  worden  ist,  is  t  der  Erwerber  berechtigt,  an  ihrer  Stelle in den Prozess einzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im übrigen ist ein Parteiwechsel  unter Vorbehalt der Bestimmungen über  die   Gesamtnachfolge   nur   mit   Zusti  mmung   aller   bisherigen   Parteien  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Erwerber nimmt den Prozess in de  r Lage auf, in der er ihn vorfindet.  Notwendige  Streitgenossen-  schaft  Subjektive  Klagenhäufung  Fortdauer der  Zuständigkeit  Parteiwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  1/2008  III. Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  Dritter,  der  glaubt,  das  streitige  Recht  für  sich  in  Anspruch  nehmen  zu  können,  kann,  solange  der  Rechtsst  reit  erstinstanzlich  anhängig  ist,  unter  Umgehung  des  Vermittlungsvorstande  s  beim  Gericht  durch  schrift-  liche Eingabe gegen beide Parteien gemeinschaftlich klagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gericht  entscheidet  nach  freie  m  Ermessen,  ob  der  Hauptprozess  zu  sistieren ist oder ob beide zu vereinigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft   zu machen vermag, dass in einem  zwischen  anderen  Personen  schwebende  n  Rechtsstreit  die  eine  Partei  ob-  siege, kann sich ihr jederzeit zum  Zwecke der Unterstützung anschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beitritt  geschieht  durch  eine  sc  hriftliche  Erklärung  an  das  Gericht  zuhanden   der   Parteien.   Ist   die   Zu  lässigkeit   einer   Nebenintervention  streitig,  entscheidet  der  Richter  auf  Grundlage  der  Akten  oder  nach  Anhörung des Widersprechenden und des Intervenienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Beschluss, mit dem die Interven  tion zugelassen wird, ist nicht selb-  ständig anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Nebenintervenient hat den Proze  ss in der Lage aufzunehmen, in der  er  ihn  vorfindet.  Vom  Zeitpunkt  der  Intervention  an  sind  ihm  alle  Vor-  ladungen und Prozessmitteilungen zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  ist  berechtigt,  die  Vorträge  und  die  Beweisführung  der  unterstützten  Partei  zu  ergänzen.  Soweit  diese  Ergänzungen  nicht  mit  den  eigenen  Prozesshandlungen der Hauptpartei im  von ihr selbst vorgebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Mit   Einwilligung   der   Prozessparte  ien   kann   der   Nebenintervenient  anstelle dessen, dem er beigetreten is  t, als Partei den Prozess aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine Partei, die für den Fall des Unte  rliegens im Prozess ein Rückgriffs-  recht  auf  einen  Dritten  zu  haben  gla  ubt  oder  den  Anspruch  eines  Dritten  befürchtet,  kann  diesem  durch  Verm  ittlung  des  Gerichtspräsidenten  bis  zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses den Streit verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Dritte (Litisdenunziat) ist zu weiterer Streitverkündung berechtigt.  Haupt-  intervention  Neben-  intervention  Rechtsstellung  des  Intervenienten  Streitverkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Erklärt  ein  Litisdenunziat  die  Teilnahme  am  Prozess,  wird  §  26  ent-  sprechend angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Durch die Teilnahme eines Litisde  nunziaten darf der Ga  ng des Prozesses  nicht aufgehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wenn  der  Litisdenunziant  den  ange  hobenen  Prozess  nicht  weiterführen  will, hat er dem Litisdenunziaten durch  den Präsidenten des Gerichtes, bei  welchem  der  Rechtsstreit  anhängig  is  t, hievon Mitteilung zu machen und  ihn eine Frist bestimmen zu   lassen, binnen welcher er sich zu erklären hat,  ob er den Rechtsstreit ebenfalls aufgeben oder auf seine Kosten fortsetzen  will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Urteil lautet in jedem Fall au  partei.  IV. Vertretung im Prozess
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Soweit das Gesetz es nicht ausdrücklic Prozessführung oder Verbeiständung im Prozess dem Ehegatten, dem
                            Partner  in  eingetragener  Partnerschaft,  einem  Verwandten  der  auf-  oder  absteigenden  Linie,  Geschwistern,  den  Schwiegereltern,  Schwiegersohn  oder Schwiegertochter, Schwager oder  Schwägerin sowie einem nach dem  Anwaltsgesetz  des  Bundes  (BGFA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    zugelassenen  Anwalt  übertragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Absatz 2 bleibt vorbehalten. Ju ristische Personen, Einzelfirmen,
                            Kollektiv-  und  Kommanditgesellschaften  können  sich  ausserdem  durch  Angestellte vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  ausser  in  der  Stellung  als  gesetz  licher  oder  statutarischer  Vertreter  für  einen  anderen  gerichtliche  Handl  ungen  vornehmen  will,  bedarf  hiezu  einer schriftlichen Vollmacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kann  der  Vollmachtgeber  nicht  schreiben,  ist  seine  Willenserklärung  amtlich zu beurkunden oder zu Protokoll zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Rechtsstellung  des Litis-  denunziaten  Austritt eines  Litisdenunzianten  Grundsatz  Bevoll-  mächtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Ein  nach  dem  BGFA   2)    zugelassener  Anwalt  gilt  als  allgemein  Bevoll-  mächtigter der Partei, für die er handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Eine allgemeine Prozessvollmacht berechtigt zu allen im Verfahren
                            notwendigen oder nützlichen Rechtsha  ndlungen. Für die Übertragung der  Vollmacht  auf  einen  anderen,  zum  Abschluss  eines  Vergleichs,  zum  Abstand  vom  Prozess,  zu  Verfügunge  n  über  den  Streitgegenstand,  zur  Stellung  eines  Konkursbegehrens    oder  zum  Empfang  von  Zahlungen  bedarf  es  einer  besonderen  Ermäch  tigung,  sofern  die  Vollmacht  nicht  einem zugelassenen Anwalt erteilt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Prozessvollmacht  erlischt  insb  der  Handlungsfähigkeit,  dem  Konkurs  des  Vollmachtgebers  oder  Bevoll-  mächtigten oder mit dem Widerruf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beim  Erlöschen  der  Vollmacht  in  folge  Todes,  Handlungsunfähigkeit  oder  Konkurses  einer  Partei  bleibt  de  r  Bevollmächtigte  verpflichtet,  die  zur  Wahrung  der  Interessen  des  Vollmachtgebers  erforderlichen  Vorkeh-  rungen  zu  treffen,  bis  der  Rechtsnachfolger  oder  die  zur  Interessen-  wahrung verpflichtete Behörde in der  Lage ist, es selbst zu tun.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Erlöschen  einer  Vollmacht  ist  dem  Richter  und  dem  Prozessgegner  bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Die  berufsmässige  Vertretung  und  Verbeiständung  vor  den  Gerichten  im mündlichen und schriftlichen Verfahren   steht in allen Streitigkeiten nur  den nach dem BGFA   2)   zugelassenen Anwälten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Ausgenommen sind Streitigkeiten  nach Artikel 343 Absatz 2 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und  folgende Fälle des su  mmarischen Verfahrens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Konkursbegehren gemäss Artikel 166, 188 und 190 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Arrestbewilligung gemäss Artikel 272 SchKG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Ausweisung von Mietern und Pächtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anwaltsgesetz  vom  19.  Dezember  2001,  in  Kraft  gesetzt  auf  den 1. August 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   G   vom   18.   Dezember  1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR 281.1  Umfang der  Vollmacht  Erlöschen der  Vollmacht  Berufsmässige  Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Die Gerichte und deren Vorsitzende können auch in Fällen, wo die
                            Vertretung  zugelassen  ist,    das  persönliche  Erscheinen  der  Parteien  zur  Verhandlung  anordnen.  Diese  Anordnung  unterliegt  keiner  gesonderten  Weiterziehung.  V. Streitwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Streitwert  bestimmt  sich  nach    dem  klägerischen  Rechtsbegehren.  Dabei  gilt  als  streitiger  Betrag  der  Wert  des  vom  Kläger  Eingeklagten,  ihm aber vom Beklagten nicht Zugestandenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Massgebend  für  die  Berechnung  de  s  Streitwertes  sind  die  von  den  Parteien  im  Vermittlungsverfahren  ode  r,  wenn  ein  solches  nicht  statt-  findet,  die  im  Schriftenwechsel  a  bgegebenen  Erklärungen.  Eine  nach-  herige  Verminderung  kann  die  sachlic  he  Zuständigkeit  nur  beeinflussen,  wenn sie bis zur Einschreibung  des Rechtsstreites erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Zulässigkeit  der  Berufung  is  t  der  Wertbetrag  bestimmend,  der  zwischen   den   Parteien   bei   Erlass  des   erstinstanzlichen   Urteils   noch  streitig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Bei der Bestimmung des Streitwertes we rden laufende Zinsen, Früchte,
                            Kosten  und  dergleichen  nicht  berück  begehren geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Bei wiederkehrenden Leistungen is t, wenn sich der Streit auf die
                            Leistungspflicht überhaupt und nicht nur  der  mutmassliche  Kapitalwert  als  Streitwert  anzunehmen.  Ist  die  Dauer  ungewiss oder unbeschränkt, gilt der zwan  zigfache Betrag der einjährigen  Nutzung oder Leistung als Kapitalwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den  September 1997.  Pflicht zum  persönlichen  Erscheinen  Grundsatz  Nebenansprüche  Wiederkehrende  Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mehrere,  sei  es  von  einem  Kläger  gemachte  Ansprüche  werden  zusammengerechnet,  sofern  sie  einander  nicht ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Streitwert  der  Hauptklage  wird    mit  demjenigen  der  Widerklage  zusammengerechnet,  soweit  Haupt-  und  Widerklage  einander  nicht  aus-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sofern  bei  Haupt-  und  Widerklage    die  geltend  gemachten  Ansprüche  einander ausschliessen, ist die Berufung  bezüglich beider Klagen möglich,  sofern  nur  für  eine  derselben  die  gründet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Geht die Klage nicht auf Geldzahlung,   ist der Wert massgebend, den die  Parteien dem Streitgegensta  nd übereinstimmend beilegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sind  die  Parteien  nicht  einig,  ode  r  ist  die  übereinstimmende  Bewertung  offensichtlich  unrichtig,  bestimmt  de  den   Streitwert   nach   Ermessen.   In  der   Regel   ist   der   höhere   Betrag  massgebend.  Auf  der  Weisung  sind  di  e  abweichenden  Parteierklärungen  zu verurkunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wurde  ein  zu  hoher  Streitwert  ange  nommen,  und  ergibt  sich  deshalb  noch vor Abschluss des  Hauptverfahrens die Unzu  ständigkeit des Gerich-  tes,  wird  der  Prozess  von  Amtes  we  gen  dem  zuständigen  Gericht  zur  Weiterführung überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Für Dienstbarkeiten und Eigentumsb eschränkungen gilt in der Regel der
                            Wert  für  den  Berechtigten.  Ist  di  e  Werteinbusse  des  belasteten  Grund-  stückes grösser, gilt diese als Streitwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Bei Streitigkeiten, welche die Sich erstellung einer Forderung oder ein
                            Pfandrecht  zum  Gegenstand  haben,  ist  der  Betrag  der  Forderung  und,  wenn  das  Pfand  einen  geri  ngeren  Wert  hat,  dieser  als  Streitwert  anzu-  nehmen.  Klagenhäufung,  Widerklage  Geschätzter  Streitwert  Dienstbarkeiten,  Eigentums-  beschränkungen  Sicherstellung,  Pfandrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  VI. Richterliche Behörden und Beamte  A. Sachliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Friedensrichter  leiten  die  Vermittlung  in  zivilrechtlichen  Streitig-  keiten  und  in  Ehrverletzungsangele  genheiten.  Ein  Vermittlungsvorstand  findet nicht statt bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Klagen  über  vormundschaftliche  Massnahmen  (§  3  Ziffer  21  EG  ZGB   2)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     den im summarischen Verfahren   zu erledigenden Geschäften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    den in die Zuständigkeit der Bezi  rksgerichte fallenden nichtstreitigen  Angelegenheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Streitigkeiten aus Mietverhältnissen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   3)    Streitigkeiten   im   Untersuchungsve  rfahren  gemäss  §  152  Ziffern  1  und 1a;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   4)    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    Streitigkeiten  über  Diskriminierunge  n  im  Erwerbsleben  bei  privat-  rechtlichen   Arbeitsverhältnisse  n   gemäss   Bundesgesetz   über   die  Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995   6)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    Streitigkeiten im Sinne von § 49 Absatz 1 Ziffer 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Friedensrichter  entscheiden  endgültig  diejenigen  zivilrechtlichen  Streitigkeiten,  deren  Vermittlung  sie  geleitet  haben  und  deren  Streitwert  den Betrag von Fr. 500.– nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     In   allen   anderen   durch   das  Vermittlungsverfahren   anzuhebenden  Prozessen  steht  ihnen  der  endgültig  e  Entscheid  über  die  Kostentragung  zu, wenn sich die Parteien über die  anderen Streitpunkte geeinigt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den  September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  setzt auf den 1. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Friedensrichte  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  allen  Streitigkeiten  aus  dem  Miet  weisung,  haben  die  Parteien  zuerst  anzurufen. Wo die Schlichtungsbehör  de nach dem Bundesrecht nicht zum  Entscheid  berechtigt  ist,  stellt  sie  di  e  Weisung  an  das  zuständige  Gericht  aus, sofern sich die Parteien nicht einigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Schlichtungsverfahren ge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44a 2)
                            1    In  allen  Streitigkeiten  über  Diskri  minierungen  im  Erwerbsleben  bei  privatrechtlichen  Arbeitsverhältnissen  haben  die  Parteien  zuerst  die  kan-  tonale  Schlichtungsstelle  anzurufe  n.  Kommt  keine  Einigung  zustande,  stellt die Schlichtungsstelle die Weis  ung an das zuständige Gericht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für das Schlichtungsverfahren ge  lten die §§ 113 bis 130 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bezirksgerichtspräsidenten  be  urteilen  sämtliche  Mietrechtsstreitig-  keiten  sowie  alle  übrigen  zivilrechtlic  hen  Streitigkeiten,  deren  Streitwert  den Betrag von Fr. 500.–, nicht aber  Fr. 8000.– übersteigt. Bis zum Betrag  von Fr. 2000.– sind ihre Entscheide endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Die   Bezirksgerichtspräsidenten     entscheiden   über   Ehescheidungen,  Ehetrennungen   und   Auflösungen   eingetragener   Partnerschaften   auf  gemeinsames Begehren  bei umfassender Einigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bezirksgerichtspräsidenten  tr  effen  die  im  summarischen  Verfahren  zu  erlassenden  Verfügungen,  erledigen  die  Rechtshilfesachen  und  ent-  scheiden  über  Aufsichtsbeschwerden    gegen  die  Friedensrichter  und  die  Schlichtungsbehörden in Mietsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bezirksgerichtlichen  Kommissione  n  beurteilen  alle  zivilrechtlichen  Streitigkeiten,  deren  Streitwert  den  Betrag  von  Fr.  8000.–,  nicht  aber  Fr. 30 000.– übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   G   vom   18.   Dezember  1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt   durch   G   vom   18.   Dezembe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  G  vom  20.  Dezember  2006,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, vom Bund genehmigt am 13. Juli 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.  Schlichtungs-  behörde in  Mietsachen  Schlichtungs-  stelle gemäss  Gleichstellungs-  gesetz  Bezirksgerichts-  präsident  Bezirksgericht-  liche  Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Bezirksgerichtlichen    Kommissionen    entscheiden    in    allen  Streitigkeiten,   für   die   das   Un  gelangt, soweit sie nicht den Bezirksger  ichtspräsidenten zugewiesen sind.  Bei  der  Beurteilung  müssen  im  Gericht  auf  Verlangen  einer  Partei  beide  Geschlechter vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Die Bezirksgerichte beurteilen erstinstanzlich sämtliche zivilrechtlichen
                            Streitigkeiten  und  nichtstreitigen  Ange  legenheiten,  die  nicht  ausdrücklich  einer anderen Behörde zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Obergericht beurteilt in Dreierbesetzung:   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   4)    Berufungen  gegen  Urteile  der  Bezirk  sgerichtspräsidenten,  sofern  es  sich nicht um endgültige Entscheide gemäss § 45 Absatz 1 handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Berufungen gegen Urteile der  Bezirksgerichtlichen Kommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Berufungen  gegen  Urteile  der  B  ezirksgerichte,  wenn  aufgrund  der  Parteianträge  der  Streitwert  in  den  Kompetenzbereich  der  Bezirks-  gerichtlichen Kommission fallen würde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     alle     Rekurse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Aufsichtsbeschwerden gegen di  e Bezirksgerichtlichen Kommissionen  oder   gegen   die   Bezirksgerichtsp  räsidenten   sowie   Beschwerde-  entscheide derselben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    Berufungen  gegen  Entscheide  de  s  zuständigen  De  partementes  des  Regierungsrates  bei  Entziehung  der  elterlichen  Gewalt  gemäss  §  48  EG ZGB   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     Aufsichtsbeschwerden  gegen  di  e  Schlichtungsstelle  gemäss  Gleich-  stellungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den  September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Bezirksgericht  Obergericht in  Dreierbesetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Obergericht beurteilt in Fünferbesetzung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten betreffend:  a.     Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst;  b.     Erfindungspatente;  c.     Muster und Modelle;  d.     Fabrik- und Handelsmarken;  e.     Geschäftsfirmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Wettbewerbsbehinderungen nach Kartellrecht;  g.    weitere Zivilsachen, für welc  he das Bundesrecht die Beurteilung  durch  eine  einzige  kantonale  Instanz  vorschreibt,  sofern  nicht  durch  besondere  Bestimmungen  ei  ne  andere  Zuständigkeit  fest-  gelegt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Berufungen  gegen  Urteile  der  B  ezirksgerichte  unter  Vorbehalt  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 48 Absatz 1 Ziffer 3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Aufsichtsbeschwerden gegen die Bezirksgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Der  Präsident  des  Obergerichtes  entscheidet  in  Fällen  nach  Absatz  1  Ziffer  1  im  summarischen  Verfahr  en  über  vorsorgliche  Massnahmen  und  beurteilt  als  Einzelrichter  Streitigkeiten  bis  zu  einem  Streitwert  von  Fr. 8000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     In   Streitigkeiten   um   vermögensr  echtliche   Ansprüche,   welche   der  Berufung  an  das  Bundesgericht  unt  erliegen,  können  die  Parteien  vor  Eintritt  der  Rechtshängigkeit  der  Klag  e  schriftlich  die  Zuständigkeit  des  Obergerichtes anstelle derjenigen des Bezirksgerichtes vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegenstand  eines  Schiedsverfahrens  kann  jeder  Anspruch  sein,  welcher  der  freien  Verfügung  der  Parteien  unter  liegt,  sofern  nicht  ein  staatliches  Gericht  aufgrund  einer  zwingenden  Gesetzesbestimmung  in  der  Sache  ausschliesslich zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Schiedsgerichte  gilt  das  Konkordat  über  die  Schiedsgerichts-  barkeit vom 27. März 1969   3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung    gemäss    G    vom    3.    Juli    2002,    vom    Bund    genehmigt    am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  September  2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            279; SR 279  Obergericht in  Fünferbesetzung  Schiedsgerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  B. Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Ein Friedensrichter, Gerichtsschrei ber oder Richter darf sein Amt nicht
                            ausüben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   1)     In   seinen   eigenen   Angelegenheite  n   sowie   in   denjenigen   seines  Ehegatten, seines Verlobten, seines Partners in eingetragener Partner-  schaft,  seiner  Verwandten  und  Verschwägerten  bis  und  mit  dem  vierten Grad;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     sofern  er  oder  eine  der  in  Ziffer  1  bezeichneten  Personen  mit  einem  Rückgriff bedroht ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     in  den  Angelegenheiten  einer  Pers  on,  die  unter  seiner  Obhut  steht  oder deren Vormund, Beistand oder Beirat er ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     wenn  er  in  der  streitigen  Ange  legenheit  als  Richter  oder  Gerichts-  schreiber  einer  unteren  oder  Mitarbeiter    einer  anderen  Instanz,  als  Anwalt,   Rechtsbeistand,   Zeuge,   S  achverständiger,   Schiedsrichter,  Geschäftsführer   oder   Bevollmächtig  ter   selbst   gehandelt   oder   zu  Handlungen Auftrag gegeben hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     wenn  zwischen  ihm  und  einer  Pa  rtei  ein  besonderes  Abhängigkeits-  oder Pflichtverhältnis besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    wenn er selbst oder eine der in   Ziffern 1 und 3 bezeichneten Personen  vom  Ausgang  des  Rechtsstreites  ni  cht  ganz  unerhebliche  Vor-  oder  Nachteile zu erwarten hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     in  den  Angelegenheiten  einer  juri  stischen  Person,  deren  Mitglied  er  ist, abgesehen von der Eigens  chaft als Kantonseinwohner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.     wenn er mit einer Partei bes  onders befreundet oder verfeindet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.     wenn  er  mit  dem  Vertreter  einer  Partei  bis  zum  zweiten  Grad  ver-  wandt oder verschwägert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Ein Friedensrichter, Gerichtsschr eiber oder Richter kann abgelehnt
                            werden, wenn andere als in § 51 gena  nnte Umstände vorliegen, die ihn als  befangen erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Dezember 2000, in Kraft gese  tzt auf den 1. Juni 2004.  Von Amtes wegen  Parteiantrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Muss  die  Gesamtheit  oder  müssen  so  viele  Mitglieder  eines  erstinstanz-  lichen  Gerichtes  den  Ausstand  beach  ten,  dass  auch  unter  Zuzug  der  Ersatzmitglieder  die  genügende  Besetz  ung  nicht  möglich  ist,  bezeichnet  das Obergericht eine unbeteiligte Ge  richtsbehörde von gleichem Rang als  zuständiges Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Kann   das   Obergericht   durch   die  gewählten   Ersatzmitglieder   nicht  ergänzt  werden,  werden  unbeteiligte  Gerichtspräsidenten  und  ihnen  im  Rang folgende Bezirksrichter zugezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jede  Gerichtsperson,  welche  von  einem  sie  betreffenden  Ausstands-  grund,  der  von  Amtes  wegen  zu  beach  ten  ist,  Kenntnis  hat,  muss  der  zuständigen Behörde hievon unverzüg  lich Mitteilung machen und bis zur  Erledigung der Ausstandsfrage  den Ausstand beobachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  gleicher  Weise  liegt  den  Partei  en  die  Pflicht  ob,  die  Ablehnung  einer  Gerichtsperson dem betreffenden Gerich  t so rasch als möglich anzuzeigen  und die Gründe dafür anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verletzung dieser Pflicht durch   eine Partei kann eine Ordnungsbusse  bis   Fr.   200.–   und   gegebenenfalls  die  Überbindung  der  verursachten  Kosten nach sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Über ein bestrittenes Ausstandsbegehren entscheidet:
                            1.   2)    wenn  es  gegen  einen  Friedensrich  ter  oder  gegen  eine  Schlichtungs-  behörde in Mietsachen gerichte  t ist, der Gerichtspräsident;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   1)     wenn  es  den  Gerichtspräsidenten  als  Einzelrichter  betrifft,  das  Ober-  gericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    wenn es sich auf ein Mitglied oder  auf den Schreiber einer Gerichts-  behörde  oder  der  Schlichtungsste  lle  gemäss  Gleichstellungsgesetz   3)  bezieht, diese selbst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     in den Fällen von § 53 die dort genannten Instanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   G   vom   18.   Dezember  1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 151.1  Behörden  Anzeigepflicht  Entscheidende  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Für Ausstandsentscheide nach § 55 Zi ffer 3 sind wenigstens drei unange-
                            fochtene   Richter   erforderlich.   Bei   Stimmengleichheit   entscheidet   die  Stimme des Vorsitzenden.  C. Richterpflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gerichtspersonen  haben  nach    bestem  Wissen  und  Gewissen  ohne  Ansehen  der  Person  zu  amten  und  si  ch  bei  ihren  Entscheidungen  der  strengsten Unparteilic  hkeit zu befleissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gerichtspräsidenten sorgen für beförderliche Prozessbehandlung.  VII. Zustellungen, Tagfahrten, Fristen  A. Zustellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Zustellung  gerichtlicher  Akten  an  die  Parteien  geschieht  gegen  Empfangsbescheinigung  durch  den  Ge  richtsweibel  oder  durch  einge-  schriebene  Postsendung,  in  diesem    Fall  nach  den  Bestimmungen  der  Postordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Trifft  der  Weibel  den  Adressaten  nicht  an,  darf  er  die  Akten  einem  urteilsfähigen   Familien-   oder   Haus  genossen   aushändigen.   Kann   die  Zustellung  auch  so  nicht  bewirkt  werd  en,  sind  die  Polizeiorgane  dafür  in  Anspruch  zu  nehmen.  Ist  ein  Prozessbevollmächtigter  bestellt,  hat  die  Zustellung an diesen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Parteien  mit  Wohnsitz  im  Ausland  haben  zur  Entgegennahme  amtlicher  Mitteilungen  zu  Beginn  des  Verfahren  s  einen  Bevollmächtigten  in  der  Schweiz  zu  bezeichnen.  Wenn  sie  einer  amtlichen  Aufforderung  hiezu  nicht  nachkommen,  können  die  Zustellungen  durch  Veröffentlichung  er-  folgen. Abweichende Regelungen in St
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Vorladungen  erfolgen  schr  iftlich  unter  Androhung  der  Säumnis-  folgen.  Ist  der  Wohn-  oder  Aufenthalts  ort  einer  Partei  unbekannt,  erfolgt  die Vorladung durch das Amtsblatt und,  wenn es der Richter für angezeigt  erachtet, durch die geeigneten öffentlichen Blätter.  Besetzung  der Gerichte  Grundsätze  For  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Die Vorladungen vor den Instruktionsri chter müssen mindestens fünf Tage
                            vor  dem  angesetzten  Termin  zugest  ellt  sein,  alle  übrigen  Vorladungen  mindestens zehn Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Prozessparteien und deren Bevollmäch Rechtsstreites stattfindende Verä nderung des Wohnsitzes dem Richter
                            unverzüglich  anzuzeigen;  die  aus  der  Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift  erwachsenden Nachteile treffen die Fehlbaren.  B. Tagfahrten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Vermeidung  von  Kollisionen  der  Sitzungen  des  Obergerichtes  und  der  Bezirksgerichte  sollen  die  Tagfahrt  en  ordentlicherweise  in  einer  vom  Obergericht  zu  bestimmenden  Reihen  aber nur an Werktagen stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gerichtsferien  dauern  vom  M  ontag  vor  Ostern  bis  Ostermontag,  vom  15.  Juli  bis  31.  August  und  vom    21.  Dezember  bis  2.  Januar.  Während  dieser  Zeit  sollen  Gerich  tssitzungen  nur  angeordnet  werden,  wenn ausserordentliche Verhältnisse es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Erscheinen Parteien, Zeugen oder Prozessvertreter am Gerichtstag nicht
                            pünktlich,  kann  ihnen  eine  Ordnungsbu  sse  bis  zu  Fr.  200.–  auferlegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Wer eine Stunde nach dem in der Vorladung für die Verhandlung ange-
                            setzten  Zeitpunkt  noch  nicht  erschi  enen  ist,  ohne  sich  genügend  zu  entschuldigen,  wird  als  weggebliebe  n  betrachtet.  Versäumen  eine  oder  beide  Parteien  unentschuldigt  den  R  echtstag,  sind  sie  zum  Ersatz  des  hieraus der Gerichtskasse erwachsenden  Schadens zu verpflichten. Bleibt  nur eine Partei aus, hat sie auch die erschienene Gegenpartei angemessen  zu entschädigen.  Vorladungsfrist  Anzeigepflicht  bei Wohnsitz-  wechsel  Sitzungstage,  Gerichtsferien  Verspätetes  Erscheinen  Ausbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            §   64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Gegen   jede   zu   einem   Vermittlungs  vorstand,   zu   einer   Haupt-   oder  Beweisverhandlung   gehörig   vorgela  dene   Partei,   die   ohne   genügende  Entschuldigung  weggeblieben  ist  oder  die  Einlassung  in  die  Hauptsache  grundlos verweigert, ist die pere  mtorische Vorladung anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Liegt  eine  Säumnisweisung  vor,  ist  die  ungehorsame  Partei,  sofern  sie  nicht  rechtzeitig  eine  Klageantwort  eingereicht  hat,  schon  zur  ersten  Gerichtsverhandlung peremtorisch vorzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wenn  eine  Partei  der  an  sie  er  gangenen  peremtorischen  Vorladung  entweder  nicht  Folge  leistet  oder  si  ch  grundlos  weigert,  auf  den  Streit  einzutreten,  schreitet  der  Richter  nach  Erledigung  aller  übrigen  Tages-  geschäfte frühestens nach Ablauf eine  r Stunde auf den einseitigen Vortrag  der  Gegenpartei  zum  Urteil,  und  zwar    in  der  Weise,  dass  er  deren  tatsächliche Vorbringen als wahr a  nnimmt und im übrigen nach Massgabe  der  bestehenden  Gesetze  seinen  Ents  cheid  fällt.  Die  früheren  Vorbringen  der ausgebliebenen Partei werden berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sind  infolge  Säumnis  mit  einer  Prozessschrift  oder  Ausbleibens  einer  Partei  vom  Rechtstag  tatsächliche    Behauptungen  der  Gegenpartei  unbe-  stritten   geblieben,   ist   darüber   Beweis  Zweifel an der Richtigkeit bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben die Vorschri  ften über das Untersuchungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Säumnisurteil  ist  einer  Part  ei  mit  unbekanntem  Aufenthalt  durch  Veröffentlichung  im  Amtsblatt,  eine  r  ungehorsamen  Partei  dagegen  in  schriftlicher Ausferti  gung bekanntzugeben.  C. Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Tag der Eröffnung einer Frist  sowie derjenige der Bekanntmachung  einer  gerichtlichen  Verfügung  wird  be  i  der  Berechnung  der  Fristen  nicht  mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  der  letzte  Tag  der  Frist  ein  Sa  mstag  oder  ein  öffentlicher  Ruhetag,  endigt sie am folgenden Werktag.  Peremtorisation  Säumnis-  verfahren  Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Fällt  der  Ablauf  einer  gesetzlichen  oder  durch  den  Richter  angesetzten  Frist in die Gerichtsferien, gilt sie bis zum siebenten Tag nach deren Ende  als verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Die Gerichtsferien sind ohne Einf  luss auf die im summarischen und im  beschleunigten   Verfahren   sowie  im   Vermittlungsverfahren   geltenden  Fristen.  Ebenso  werden  die  in  §  92  Absatz  1  des  Planungs-  und  Bau-  gesetzes  vom  16.  August  1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ferien nicht verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Eine Frist gilt nur dann als eingeha lten, wenn die befristete Handlung bis
                            24  Uhr  des  letzten  Tages  vorgeno  mmen  wird;  schriftliche  Eingaben  müssen bis zu diesem Zeitpunkt der  Post oder dem Adressaten übergeben  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Bei Fristansetzungen, die dem Geri cht oder dem Präsidenten anheim-
                            gestellt sind, soll in der Regel nicht  unter zehn Tage hinab- und nicht über  dreissig Tage hinausgegangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Versäumnis  der  Frist  tritt  die  durch  das  Gesetz  oder  den  Richter  angedrohte Folge ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gericht  kann  auf  Antrag  der  säumigen  Partei  eine  Frist  wiederher-  stellen   oder   eine   Verhandlung   neu   an  setzen,   falls   kein   Verschulden  vorliegt.  Mit  Zustimmung  der  Gegenpart  ei  ist  die  Wiederherstellung  in  allen Fällen zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das   Wiederherstellungsgesuch   ist  spätestens   zehn   Tage   nach   dem  Wegfall des Hindernisses zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   G   vom   18.   Dezember  1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700  Einfluss der  Gerichtsferien  Einhaltung  der Fristen  Richterliche  Fristansetzung  Säumnis, Wiede  r  -  herstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  D. Verschiebungen und Fristerstreckungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Aus zureichenden Gründen muss auf eins eitiges Begehren einer Partei
                            eine Tagfahrt verschoben oder eine vom   Richter angesetzte Frist erstreckt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gesuche nach § 71 werden durch de  n Gerichtspräsidenten entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gerichtspräsident  kann  dem  Gesu  chsteller  Kosten  überbinden,  die  dem  Staat  oder  der  Gegenpartei  au  s  der  Verschiebung  einer  Tagfahrt  erwachsen.  VIII. Prozesskosten  A. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Die amtlichen Kosten werden in der Regel beim Kläger erhoben. Ein
                            Dritter,  der  anstelle  einer  Partei  den  Streit  übernimmt,  haftet  für  die  bereits entstandenen Kosten solidarisch mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Die Gerichtsgebühren sind im Ra hmen der Gebührenordnung nach dem
                            Streitwert  und  dem  Aufwand  sowie  in  Berücksichtigung  der  Vermögens-  verhältnisse  der  kostenpflichtigen  Pa  rtei  festzusetzen.  Ausnahmsweise  kann  von  der  Erhebung  amtlicher  Kosten  ganz  oder  teilweise  abgesehen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  unterliegende  Partei  trägt  in  der  Regel  die  Gerichtskosten  und  soll,  sofern  das  verlangt  wird,  zum  Ersa  tz  für  alle  dem  Gegner  verursachten  notwendigen Kosten und Umtriebe verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  das  Verfahren  nicht  vollstä  ndig  zugunsten  einer  Partei  ausgeht  oder eine Partei unnötige Kosten verurs  acht hat, werden die Kosten in der  Regel anteilsmässig verlegt.  Voraussetzungen  Entscheid  Kostenbezug  Kosten-  bemessung  Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  Streitigkeiten  aus  Familienrecht  oder  unter  nahen  Verwandten  kann  das Gericht die Kosten anders verlegen.  B. Sicherstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Im  erstinstanzlichen  Untersuchungs  verfahren,  im  Eheschutzverfahren,  bei  Forderungsprozessen  mit  einem  Streitwert  von  über  Fr.  50  000.–,  im  Aberkennungsprozess  und  im  Verfahren  nach  §  49  Absatz  1  Ziffer  1  und  Absatz  2  haben  Kläger  und  Widerkläge  r  sowie  in  den  zweitinstanzlichen  Verfahren  Rechtsmittelkläger  einen  Kostenvorschuss  bis  zur  Höhe  der  mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kosten  von  Beweisabnahmen  sind  in  allen  Verfahren  von  der  beweispflichtigen Partei vorzuschiessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gerichtspräsident  oder  Gericht  be  stimmen  die  Höhe  des  Kostenvor-  schusses  und  setzen  für  die  Zahlung  eine  angemessene  Frist  an.  Aus  zureichenden Gründen kann auf die Vors  chussleistung ganz oder teilweise  verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Partei,  welche  als  Kläger  ode  r  Widerkläger  auftritt  oder  die  gegen  einen  erstinstanzlichen  Entscheid  ein  Rechtsmittel  ergreift,  hat  in  allen  Verfahren  mit  Ausnahme  von  Vaterschafts-  und  Ehescheidungsprozessen  sowie bei der Anordnung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnah-  men  (§  3  Ziffer  21  EG  ZGB  )  für  die  mutmasslichen  Kosten  (amtliche  Kosten und Prozessentschädigung) ei  ne Kaution zu leisten, wenn   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     sie  in  der  Schweiz  keinen  W  ohnsitz  hat,  vorbehältlich  abweichender  Bestimmungen in Staatsverträgen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    sie während der letzten zehn Jahre  in der Schweiz oder im Ausland in  Konkurs  gefallen  ist,  erfolglos  be  trieben  wurde  oder  gerichtliche  Nachlassstundung  verlangt  hat,  es  sei  denn,  dass  ihre  Gläubiger  nachträglich befriedigt wurden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     sie  sonst  als  zahlungsunfähig  ersc  heint  oder  sie  mit  rechtskräftigen  Kosten  oder  Entschädigungen  aus  einem  Gerichts-  oder  Verwal-  tungsverfahren im Rückstand ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung    gemäss    G    vom    3.    Juli    2002,    vom    Bund    genehmigt    am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  September  2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss § 85 EG ZGB vom 3. Juli 1991; 210.  Vorschusspflicht  Kautionspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    sie  als  Verein  oder  Stiftung  auftritt  und  nicht  im  Handelsregister  eingetragen ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     sie  eine  juristische  Person  oder  Ha  ndelsgesellschaft  ist,  die  sich  in  Liquidation   befindet   oder   der  Aufschub   der   Konkurseröffnung  bewilligt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beklagte  ist  sicherstellungspf  liche  Verfügung  den  Kläger  zur  Klag  e  veranlasst  hat  und  bei  ihm  die  Voraussetzungen zutreffen, unter denen  ein Kläger sicherstellungspflichtig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kautionsverfügungen  können  in  jeder  La  ge des Rechtsstreites durch die  Gerichtspräsidenten  oder  die  Gerich  te  und  für  das  Vermittlungsverfahren  durch die Friedensrichter erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Betrag  der  Sicherstellung  wi  rd  nach  summarischer  Prüfung  der  Verhältnisse  festgesetzt.  Er  kann  im  Verlauf  des  weiteren  Verfahrens  erhöht oder herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kostenvorschüsse  sind  in  bar  zu  leisten,  Kautionen  können  ausserdem  durch  Hinterlegung  solider  Wertschriften  oder  durch  Solidarbürgschaft  einer   oder   mehrerer   zahlungsfähige  r   Personen   mit   Wohnsitz   in   der  Schweiz geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Leisten  Kläger,  Widerkläger  oder  di  e  Person,  welche  ein  Rechtsmittel  ergreift,  die  Sicherstellung  nicht  frist  gerecht,  ist  auf  das  Begehren  nicht  einzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Leistet die beklagte Partei eine Sich  erstellung nicht innert Frist, ist nach  den Regeln des Säumnisve  rfahrens zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  ein  Vorschuss  für  eine  Beweis  abnahme nicht fristgerecht geleistet,  unterbleibt diese zum Nachteil der säumigen Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    In  allen  Sicherstellungsentscheide  n  ist  auf  die  Folgen  der  Säumnis  aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den  September 1997.  Höhe und Form  der Sicher-  stellung  Folgen der  Nichtleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  1/2008  C. Unentgeltliche Prozessführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Natürlichen  Personen,  denen  die  M  ittel  fehlen,  um  neben  dem  Lebens-  unterhalt für sich und ihre Familie di  e Gerichtskosten aufzubringen, kann  der  Gerichtspräsident  auf  Gesuch  hin  die  unentgeltliche  Prozessführung  bewilligen, sofern der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gerichtspräsident  kann  vom  Gesu  chsteller  Unterlagen  verlangen,  ihn einvernehmen und den Prozessge  gner anhören. Er kann amtliche Aus-  künfte einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  unentgeltliche  Prozessführung  befre  it  die  Partei  von  der  Pflicht  zur  Bezahlung  der  Gerichtskosten  und  zur  Leistung  von  Kautionen  und  Kostenvorschüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Befreiung  kann  auch  nur  teilweise    oder  befristet  erfolgen  und  sich  namentlich auf die Pflicht zur  Sicherstellung beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Wenn eine Partei, deren Prozess nicht als aussichtslos erscheint, einen  Anwalt  beizuziehen  wünscht,  aber  nich  t  imstande  ist,  dessen  Kosten  zu  tragen,  ist  ihr  ein  solcher  aus  den  im  kantonalen  Anwaltsregister  einge-  tragenen  Anwälten  zu  bestellen,  fa  lls  das  zur  Wahrung  ihrer  Interessen  angezeigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Obsiegt   die   unentgeltlich   vertretene     Partei,   wird   die   Prozessent-  schädigung dem Rechtsvertreter zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird eine Prozessentschädigung nich  t zugesprochen oder ist sie von der  Gegenpartei nicht erhältlich, werden  dem Rechtsvertreter nach Erledigung  des  Prozesses  aus  der  Ge  richtskasse  die  Barausla  gen  ersetzt  und  es  wird  ihm eine ermässigte Entschädigung  gemäss Anwaltstarif ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Gesuch um Bewilligung der  unentgeltlichen Prozessführung und um  Bestellung  eines  Anwalte  s  kann  bis  zur  Erledigung  des  Rechtsstreites  jederzeit gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   G   vom   18.   Dezember  1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Anwaltsgesetz  vom  19.  Dezember  2001,  in  Kraft  gesetzt  auf  den 1. August 2002.  Voraussetzungen  Befreiung von  amtlichen Kosten  und Sicher-  stellungen  Rechtsbeistand,  Entschädigung  Zeitpunkt  des Gesuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird der Rechtsstreit an eine höhere   Instanz gezogen, kann diese für die  Fortsetzung  des  Verfahrens  die  Vora  ussetzungen  für  die  Bewilligung  der  unentgeltlichen   Prozessführung   und   de  r   amtlichen   Bestellung   eines  Anwaltes von Amtes we  gen überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen
                            Prozessführung  im  Laufe  des  Prozesses  dahin,  hat  das  Gericht  dieselbe  zurückzuziehen und den amtlich bezeichneten Anwalt abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gelangt die Partei, der die unent  geltliche Prozessführung und -vertretung  bewilligt   worden   ist,   durch   den   Au  sgang   des   Prozesses   selbst   oder  innerhalb von zehn Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens  auf andere Weise in finanzielle Ve  rhältnisse, die eine Bewilligung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 und § 81 ausgeschlossen hätten, ist sie verpflichtet, dem Staat die an
                            ihrer   Stelle   getragenen   amtlichen   Kosten   und   Entschädigungen   zu  ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Zuständig   für   den   Entscheid   über   die   Geltendmachung   der   Rück-  erstattung ist das mit der Sache befasst  e Gerichtspräsidium auf Antrag der  Finanzverwaltung. Der Vollzug ob  liegt der Finanzverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  einer  Partei  die  unentge  bewilligt,  gehen  ihre  Ansprüche  auf  nicht  erhältliche  Prozessentschädi-  gungen auf den Staat über, soweit dieser Leistungen erbracht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Parteientschädigungen können nicht dem Staat auferlegt werden.  IX. Allgemeine Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Parteien sollen wissentlich ke  ine ungerechten Prozesse anheben und  sich  zur  Verfolgung  ihrer  Ansprüche  nur  erlaubter  Mittel  bedienen.  Dem  Richter  gegenüber  sind  sie  zur  Wahrhe  it  verpflichtet.  Jede  böswillige,  mutwillige  oder  verzögernde  Proze  ssführung  ist  von  Amtes  wegen  diszi-  plinarisch zu ahnden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den  September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  September  2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.  Entzug der  Bewilligung  Rückerstattung  Parteipflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Parteien  und  ihre  Vertreter  ha  lichster  Kürze  zu  befleissen  und  Abschweifungen,  Wiederholungen  und  Ungebühr gegen Richter, Prozessgegne  r, Zeugen oder Sachverständige zu  vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Parteien  und  ihre  Vertreter  haben  in  ordentlicher  Kleidung  vor  Gericht zu erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Richter  ermahnt  die  Parteien  ,  wenn  sie  das  rechtliche  Gehör  miss-  brauchen oder sich ungebührlich verhalte  trölerhafte  Prozessführung,  die  Verl  etzung  der  dem  Richter  schuldigen  Achtung  sowie  jeden  Ungehorsam  und  jedes  ungebührliche  Betragen  durch Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.– zu ahnden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Richter kann störende Personen  wegweisen. Nötigenfalls kann auch  die  Verhandlung  sistiert  oder  die  Rä  umung  des  Gerichtssaals  angeordnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Der  Kläger  kann  im  nämlichen  Verfahren  gleichzeitig  mehrere  An-  sprüche  gegen  den  Beklagten  geltend  machen,  sofern  für  sie  die  gleiche  Verfahrensart vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gericht  kann  aber  jederzeit  die  Trennung  des  Rechtsstreites  in  mehrere Prozesse anordnen, wenn si  ch aus der gemeinsamen Behandlung  Nachteile  ergeben.  Es  kann  getrennt    eingereichte  Klagen  vereinigen,  wenn sich daraus Vorteile ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Widerklage ist zulässig, wenn für sie die gleiche Verfahrensart wie für  die  Hauptklage  vorgesehen  ist.  Verände  Streitwerts die sachliche Zuständigkeit,   wird der Prozess dem zuständigen  Gericht   zur   Weiterführung   überwiesen.   Vorbehalten   bleibt   entgegen-  stehendes Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Widerklage  kann  nur  bis  zu  m  Schluss  des  Vermittlungsvorstandes  über die Hauptklage erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   G   vom   18.   Dezember  1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung    gemäss    G    vom    3.    Juli    2002,    vom    Bund    genehmigt    am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  September  2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.  Missachtung der  Parteipflicht  Objektive  Klagenhäufung  Widerklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Klage  und  Widerklage  werden  mit  der  Einlassung  in  den  Rechtsstreit  und,  wo  kein  Vermittlungsvorstand  sta  ttfindet,  mit  dem  Eintreffen  der  erforderlichen Eingabe beim Gericht rechtshängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Die  eingebrachten  Rechtsbegehren    dürfen  nur  eingeschränkt,  nicht  aber   erweitert   oder   geändert   werden.   Vorbehalten   bleiben   die  Zustimmung  der  Gegenpartei,  eine  von  der  Partei  nicht  verschuldete  Änderung von Streitgegenstand oder  wesentlicher Klagegründe sowie  Prozesse im Untersuchungsverfahren vor erster Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Wer  nachträglich  über  dieselbe  Streitfrage  anderweitig  ins  Recht  gefasst wird, kann die Einrede der Rechtshängigkeit erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Der  Streitgegenstand  darf  nich  t  ohne  gerichtliche  Bewilligung  oder  Zustimmung der Gegenpartei zu de  ren Nachteil verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, ist das Verfahren vor den
                            richterlichen Behörden mündlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bestimmt  das  Gesetz  nichts  andere  s,  sind  die  Verhandlungen  öffentlich.  Auf  Dritte,  die  der  Verhandlung  beiw  ohnen,  wird  §  87  Absatz  2  ent-  sprechend angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bild- und Tonaufnahmen sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Unter Ausschluss der Öffe  ntlichkeit werden behandelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     familienrechtliche     Prozesse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Streitigkeiten,  deren  öffentliche    Verhandlung  Anstoss  erregen  oder  für eine Partei unzumutbare N  achteile mit sich bringen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   92a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Berichterstattungen   über   Gerichts  verhandlungen   durch   die   Medien  müssen sachgerecht und ausgewogen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Namen  von  Verfahrensbeteiligte  Kennzeichnungen  dürfen  in  der  Berich  terstattung  nur  verwendet  werden,  wenn  dies  ausnahmsweise  im  Sinne  von  Artikel  28  Absatz  2  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  gerechtfertigt  ist.  Eine  Einwilligung  der  betroffenen  Person  muss  schrift-  lich vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Rechtshängigkeit  Prinzip der  Mündlichkeit  Ö  ffentlichkeit  Berichterstattung  durch die Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   92b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vertrauenswürdige,  regelmässig  fü  r  die  Medien  tätige  Personen  werden  auf Gesuch als Gerichtsberichterstatter zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zuständig  für  die  Zulassung  ist  das  Obergericht.  Es  erlässt  die  nötigen  Bestimmungen  über  das  Zulassungsve  rfahren  und  über  die  Rechte  und  Pflichten der Gerichtsberichterstatter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   92c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gerichtsberichterstattern, die in schw  erwiegender Weise gegen die für die  Berichterstattung  geltenden  Bestimm  ungen  verstossen,  kann  das  Ober-  gericht die Zulassung entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verhandlung wird eröffnet mit  der Feststellung de  r Anwesenheit der  Parteien und deren Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Weisung,  Rechtsschriften  und  Akten  sollen  in  der  Regel  vor  der  Ver-  handlung bei den Mitgliedern des Gerich  tes in Zirkulation gesetzt werden.  War  dies  nicht  der  Fall,  sind  die  Rechtsbegehren  und  die  wesentlichen  Akten vor den Parteivorträgen zu verlesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Die Gerichte haben von Amtes we gen die Prozessvoraussetzungen,
                            namentlich  ihre  Zuständigkeit,  die  Berechtigung  und  Befähigung  der  Parteien  und  deren  Vertreter  zur  Pr  ozessführung,  die  Formrichtigkeit  der  Prozessanhebung  sowie  die  Zulässigkeit  der  gewählten  Prozessart,  zu  prüfen  und  das  zur  Behebung  allfälliger  Mängel  Erforderliche  vorzu-  kehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Besondere  Bestimmungen  vorbehalten,  stellung des streitigen Tatbestandes  an die Behauptungen und Anträge der  Parteien gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bleibt  das  Vorbringen  einer  Pa  rtei  unklar,  unvollständig  oder  unbe-  stimmt,  kann  ihr,  insbesondere  dur  ch  Befragung,  Gelegenheit  zur  Behe-  bung des Mangels gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.  Zulassung  Entzug der  Zulassung  Eröffnung der  Verhandlung,  Aktenzirkulation  Prüfung der  Prozessvoraus-  setzungen  Feststellung des  Tatbestandes,  richterliche  Fragepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Bei der rechtlichen Würdigung der fe stgestellten Tatsachen hat der
                            Richter  die  in  Betracht  kommenden  Rechtssätze  von  Amtes  wegen  anzu-  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist fremdes Recht anwendbar, muss  dessen Inhalt nachgewiesen werden,  sofern  der  Richter  davon  keine  sicher  e  Kenntnis  hat.  Wird  der  Nachweis  nicht  geleistet,  ist  einheimisches  Recht  anzuwenden,  sofern  nicht  das  Bundesrecht zwingend die Anwendung fremden Rechtes vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 Der Richter darf einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie
                            selbst verlangt, in diesem Umfang aber   auch nicht weniger, als die Gegen-  partei anerkannt hat.  X. Akten, Protokolle, Kassaführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kläger  soll  diejenigen  Aktenstücke,  von  denen  er  im  Prozess  Gebrauch  zu  machen  gedenkt,  bei  Einschreibung  des  Rechtsstreites  ein-  reichen.  Hierauf  verpflichtet  der  Geri  chtspräsident  den  Beklagten,  innert  einer  angemessenen  Frist  seinerseits  die  Urkunden  einzulegen,  auf  die  er  sich zu berufen beabsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift  wird  mit  einer  Ordnungsbusse  geahndet und kann überdies die in § 145  angedrohten Nachteile nach sich  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jede  Partei  ist  pflichtig,  diejenig  en  Aktenstücke,  die  von  ihr  eingelegt  werden, als solche zu bezeichnen und zu numerieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gerichte haben die Akten zu registrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Über  die  gerichtlichen  Verhandlungen  führt  die  Kanzlei  in  chrono-  logischer  Ordnung  ein  schriftliches  Prot  okoll.  Über  die  zusätzliche  Ver-  wendung von technischen Hilfsmitteln   entscheidet das Gericht.  Rechts-  anwendung  Dispositions-  prinzip  Pflicht zur  Einreichung  der Akten  Registratu  r  Protokollführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Protokoll  sind  Ort  und  Zeit  der  Gerichtsverhandlung,  die  dabei  mitwirkenden  Personen,  die  Parteien  ,  die  von  ihnen  gestellten  Rechts-  begehren,  die  vorgebrachten  erheblic  hen  Tatsachen,  die  Beweisanträge,  die Bestreitungen sowie alle Beschl  üsse und Urteile aufzunehmen und die  von den Parteien ergriffenen Rechtsmittel vorzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sofern  ein  Rechtsstreit  nicht  auf  Grund  der  ersten  Verhandlung  rechts-  kräftig erledigt wird, ist ein vollstä  ndiges Protokollexemplar zu den Akten  zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jede  Partei  hat  das  Recht,  bei  Unrichtigkeiten  oder  wesentlichen  Aus-  lassungen im Protokoll beim betreffende  n Gericht innert zehn Tagen nach  Kenntnisnahme  die  Berichtigung  zu  verl  angen.  Das  Gericht  trifft  seinen  Entscheid in Beschlussesform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Werden  von  Amtes  wegen  oder  auf  Be  gehren  einer  Partei  Änderungen  des  Protokolls  angeordnet,  sind  sie  au  f den bereits erfolgten Ausfertigun-  gen nachzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Parteien  sind  jederzeit  befugt  ,  die  Protokolle  und  Akten  an  einem  vom  Gerichtspräsidenten  oder  von  der  Gerichtskanzlei  bezeichneten  Ort  unter  deren  Aufsicht  einzusehen  und  gegen  Entrichtung  der  vorgeschrie-  benen Gebühren Abschriften oder Ausz  üge von denselben zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Während der Dauer des Rechtsstre  ites dürfen Akten nur den nach dem  BGFA   zugelassenen Anwälten ausgehändigt werden. Diesen ist auch die  Zustellung der Akten von Ha  nd zu Hand gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 Die Kassaführung liegt dem Gericht sschreiber und in den ohne dessen
                            Beiziehung von den Gerichtspräsidente  n zu besorgenden Angelegenheiten  diesen ob.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anwaltsgesetz  vom  19.  Dezember  2001,  in  Kraft  gesetzt  auf  den 1. August 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 935.61  Protokoll-  berichtigung  Einsicht  Kassaführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  XI. Richterliche Erkenntnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beratungen  sämtlicher  Gerich  tsbehörden  finden  im  Abstand  der  Parteien  und  des  Publikums  statt.  M  it  dem  ersten  Votum  soll  unter  den  Richtern  abgewechselt  werden.  Der  Ge  richtsschreiber  kann  sich  beratend  äussern. Die Gerichte können für einzel  ne Fälle Referenten bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über jeden Klagepunkt, der nicht  schon durch Beurteilung eines anderen  seine Erledigung gefunden hat,  wird gesondert befunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das richterliche Erkenntnis is  t End- oder Zwischenentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zwischenentscheide  von  Kollegialbe  hörden  ergehen  in  der  Form  des  Beschlusses, diejenigen von  Einzelrichtern als Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Endentscheide  über  streitige  Begehren    in  der  Sache  selbst  ergehen  als  Urteile,  im  summarischen  Verfahren  als Verfügungen oder, bei Kollegial-  behörden, als Beschlüsse. Alle ande  ren die Streitsache erledigenden End-  entscheide,  insbesondere  bei  Fehlen  einer Prozessvoraussetzung, Abstand  vom Prozess, Vergleich oder Gegensta  ndslosigkeit, ergehen als Beschluss  oder Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Für die Gültigkeit eines Urteils oder Be schlusses ist die absolute Mehrheit
                            der   anwesenden   Richter   erforderlich.     Diese   sind   pflichtig,   an   allen  Abstimmungen teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Alle   Erkenntnisse   sind   den   Part  eien   mündlich   oder   schriftlich   zu  eröffnen.  Die  mündliche  Eröffnung  erzeugt  Rechtswirkung  nur  dann,  wenn  alle  für  das  Erkenntnis  vorgesc  hriebenen  Erfordernisse  erfüllt  sind  und  die  Parteien  ausdrücklich  darauf    hingewiesen  werden,  dass  keine  schriftliche  Eröffnung  erfolgt.  In  a  Bekanntgabe nur orientierenden Charakter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  nicht  die  Voraussetzungen  mündlicher  Eröffnung  mit  Rechts-  wirksamkeit  erfüllt  sind,  ist  jedes  Erkenntnis  schriftlich  zu  eröffnen.  Schriftlich  eröffnete  Erkenntnisse  si  nd  mit  der  Unterschrift  des  Präsi-  denten und des Gerichtsschreibers, so  weit dieser mitzuwirken hat, und mit  dem Amtsstempel zu versehen.  Beratung  Art und Form  der Erkenntnisse  Zustandekommen  Eröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kann  einer  Partei  ein  Erkenntni  s  nicht  auf  dem  ordentlichen  Weg  bekanntgegeben  werden,  ist  der  Inhalt  des  Rechtsspruches  im  kantonalen  Amtsblatt und nach Bedarf in weiteren  Publikationsorganen zu veröffent-  lichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jedes schriftlich eröffnete Urteil muss enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     das urteilende Gericht  und dessen Zusammensetzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     den Tag der Ausfällung und de  s Versandes des Entscheides;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Namen  und  Wohnort  der  Parteien  (in  Ehe-,  Vaterschafts-  und  Vor-  mundschaftssachen   auch   Heimat  ort   und   Geburtsdatum),   Partei-  stellung und Vertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     die Rechtsbegehren, über welc  he im Urteil entschieden wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    den Rechtsspruch (Dispositiv) unter Einschluss des Entscheides über  die Kostentragung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     die     Entscheidungsgründe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     die     Rechtsmittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  mündlicher  Bekanntgabe  nach  §  107  Absatz  1  genügt  zur  rechts-  wirksamen Eröffnung der in Ziffern 4  bis 7 aufgeführte Urteilsinhalt. Die  Urteilsgründe sind sinngemäss und su  mmarisch zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sofern  es  sich  nach  den  Umstä  nden  des  Falles  rechtfertigt,  kann  bei  mündlicher  und  schriftlicher  Eröff  nung  des  Urteils  von  dessen  Begrün-  dung  gemäss  §  108  Absatz  1  Ziffer  6  abgesehen  werden.  Anstelle  der  Rechtsmittelbelehrung  ist  den  Parteien    bekanntzugeben,  dass  sie  innert  zehn  Tagen  schriftlich  eine  Begr  ündung  verlangen  können,  ansonst  das  Urteil in Rechtskraft erwachse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verlangt eine Partei eine Begr  ündung, ist das vollständige Urteil gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 Absatz 1 den Parteien schriftlich zu eröffnen. Die Rechtsmittel- fristen beginnen für alle Beteiligten m it der Zustellung dieses Urteils zu
                            laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Diese  Grundsätze  gelten  auch  für  die  im  summarischen  Verfahren  erlassenen Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt   durch   G   vom   18.   Dezembe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September 1997.  Urteile  Begründung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wenn  durch  vorgängige  Erledigung  ei  ner  Vorfrage  oder  Einrede  wahr-  scheinlich  erheblicher  Aufwand  an  Zeit  oder  Kosten  vermieden  wird,  kann  sie  auf  Antrag  einer  Partei  oder  von  Amtes  wegen  zum  Gegenstand  eines Vorentscheides gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unter  den  gleichen  Voraussetz  teilung  einstweilen  auf  einen  Teil  de  r  Prozesssache  beschränkt  und  ein  Teilurteil gefällt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zwischenentscheide,   namentlich  im   Beweisverfahren,   sind   soweit  summarisch  zu  begründen,  als  die  Pa  massgebenden  richterlichen  Überle  gungen  nicht  hinreichend  erkennen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Form und Gestaltung is  t § 108 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111a 1)
                            Die  eine  Streitsache  erledigenden  Entscheide  aufgrund  von  Abstand  vom  Prozess,  Vergleich  oder  Gegens  tandslosigkeit  können  durch  Verfügung  des Gerichtspräsidenten getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  kein  ordentliches  Rechtsmittel  ge  geben,  wird  ein  Entscheid  mit  der  Eröffnung rechtskräftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist Berufung oder Rekurs zulässig, tritt die Rechtskraft auf den Zeitpunkt  ein,  in  dem  die  Rechtsmittelfrist  unbenützt  abgelaufen  oder  das  Rechts-  mittel   zurückgezogen   worden   ist.   Erklären   die   Parteien   nach   der  mündlichen   oder   schriftlichen   Eröff  nung   den   Verzicht   auf   gegebene  Rechtsmittel, wird der Entscheid auf  diesen Zeitpunkt rechtskräftig. Wird  in  den  Fällen  von  §  109  innert  Frist  kein  Begehren  um  schriftliche  Begründung  gestellt,  tritt  der  Entscheid  mit  Ablauf  der  Frist  in  Rechts-  kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  im  Rechtsmittelverfahren  ei  n  prozessleitender  Entscheid  aufge-  hoben,  sind  die  auf  ihm  beruhenden  wegen aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  r   1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den  September 1997.  Vorentscheide,  Teilurteile  Zwischen-  entscheide  Abschreibungs-  verfügungen  Rechtskraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  1/2008  Besonderer Teil  I. Vermittlungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  einen  Rechtsstreit  anheben  w  ill,  hat  dem  zuständigen  Friedens-  richter  den  Gegenstand  der  Klage  und  die  Person,  gegen  die  sie  sich  richtet,   namhaft   zu   machen   und   die   Anordnung   eines   Vermittlungs-  vorstandes zu begehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben di  e Bestimmungen des § 43.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 Der Friedensrichter erlässt unverz üglich die Vorladungen zum Vermitt-
                            lungsvorstand. Diese müssen wenigste  ns fünf Tage vor dem Vermittlungs-  vorstand zugestellt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Zum  Vermittlungsvorstand  müssen  die  Parteien  persönlich  erscheinen,  sofern  sie  im  Kanton  wohnhaft  sind.    Vertretung  oder  Verbeiständung  ist  nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Aus  zureichenden  Gründen  kann  der  Fr  iedensrichter  eine  Partei  vom  persönlichen  Erscheinen  dispensier  en  oder  ihr  die  Verbeiständung  ge-  statten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Vertretung  gelten  die  Rege  ln  des  gerichtlichen  Verfahrens.  Überträgt  eine  Partei  die  Vertre  tung  einem  Anwalt  ode  r  einem  anderen  zugelassenen  berufsmässige  n  Vertreter,  hat  sie  die  Gegenpartei  so  recht-  zeitig zu orientieren, dass sich  auch diese vertreten lassen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   G   vom   18.   Dezember  1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September 1997.  Vorstands-  begehren  Vorladung  Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Vermittlungsverfahren  vor  dem  Friedensrichter  ist  mündlich  und  nicht  öffentlich.  Es  ist  ihm  im  Vermittlungsverfahren  untersagt,  Zeugen  einzuvernehmen, amtliche Berichte ode  den  Streitwert  einzuholen.  Dagegen  kann  er  den  Streitgegenstand  in  Gegenwart  der  Parteien  in  Augens  chein  nehmen,  und  die  Parteien  sind  verpflichtet,  die  in  ihren  Händen  befindlichen  Beweisurkunden,  welche  sie  im  Laufe  des  Rechtsstreits  ge  ltend  zu  machen  gedenken,  schon  im  Vermittlungsvorstand   vorzuweisen,   insbesondere   spezifizierte   Aufstel-  lungen in streitigen Rechnungsverhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zum  Abschluss   eines   Vergleiche  s   können   auch   schriftliche   Partei-  erklärungen eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 Der Friedensrichter soll die Vorbri ngen der Parteien und die von ihnen
                            vorgelegten  Beweisurkunden  gewissenha  ft  prüfen,  gegen  offenbar  unbe-  gründete Ansprüche oder Einwendunge  n die sachgemässen Vorstellungen  erheben  und  nach  bestem  Ermessen  auf  eine  gütliche  Einigung  der  Streitenden hinwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 Einer Partei, die zum Vermittlungsvorstand nicht pünktlich erscheint oder
                            die  sich  trotz  Verwarnung  ungebührlich  benimmt,  kann  eine  Ordnungs-  busse bis zu Fr. 100.– auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zugeständnisse  in  tatsächlicher  Hi  nsicht  oder  Erklärungen  zum  Rechts-  begehren, welche eine Partei unterschr  iftlich zu bekräftigen bereit ist, sind  in das Protokoll und in die Weisung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  bei  den  Verhandlungen  ledig  lich  mündlich  gemachten  Zugaben  werden  nicht  protokolliert  und  fallen  für  das  weitere  Verfahren  ausser  Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den  September 1997.  Art der  Verhandlung  Inhalt der  Verhandlung  Ungebührliches  Verhalten  Erklärungen  der Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120 Bei einer Einigung der Parteien nimmt der Friedensrichter den Vergleich
                            in  allen  seinen  Bestimmungen  zu  Protokoll  und  lässt  dasselbe  nach  Ver-  lesung  und  Gutheissung  durch  die  Parteien  oder  ihre  Bevollmächtigten  unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Einlassung  in  den  Rechtsstreit  ist  als  vollendet  zu  betrachten,  wenn  der   Kläger   sein   Rechtsbegehren   er  öffnet,   der   Beklagte   darauf   seine  Erklärung abgegeben und der Friedensri  chter den Ausgleichsversuch ohne  Erfolg abgeschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einrede  der  örtlichen  Unzuständigkeit  muss  spätestens  mit  der  Klageantwort erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kommt  eine  Einigung  nicht  zustande  ,  stellt  der  Friedensrichter  ohne  Verzug dem Kläger die Weisung an  das zuständige Gericht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie soll enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     den Ort und die Zeit des Vorstandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     die  Bezeichnung  der  Parteien  mit  Namen  oder  Firma  und  Adresse,  bei  natürlichen  Personen  zudem  mit  Vornamen,  Geburtsdatum  und  Beruf.  In  familienrechtlichen  Streitigkeiten  sind  auch  Heimatort  und  Konfession anzugeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     den Namen und die Adresse allfälliger Vertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     die     Angabe     des     Streitgegensta  ndes  und  die  Erklärungen  der  Parteien  über dessen Wert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     das  Gericht,  an  welches  die  St  reitsache  gewiesen  wird,  sei  es  von  Gesetzes  wegen  oder  auf  Grund  ei  ner  Parteivere  inbarung  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 49 Absatz 3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     die Unterschrift und den Amt  sstempel des Friedensrichters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.    den Tag der Anbringung des Vorsta  ndsbegehrens und die Frist, innert  der die Weisung beim Gerichtspräsid  enten eingereicht werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Widerklage ist eine besonde  re Weisung auszustellen, für welche  die gleichen Vorschriften gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung    gemäss    G    vom    3.    Juli    2002,    vom    Bund    genehmigt    am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  September  2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.  Vergleich  Einlassung in  den Rechtsstreit  Weisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Ist  zweifelhaft,  an  welche  Gerichts  behörde  die  Weisung  auszustellen  ist,  kann  das  Obergericht  um  massgebe  nde  Wegleitung  angegangen  werden.  Nach  Eingang  derselben  wird  die  Weisung  ohne  neuen  Vorstand  ausge-  fertigt  und  dem  Kläger  unter  gleichzeitiger  Mitteilung  an  den  Beteiligten  zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 Bleibt die beklagte Partei ohne au sreichende Entschuldigung an zwei
                            Vermittlungsvorständen  aus,  ist  der  Kl  äger  berechtigt,  die  Ausstellung  einer Säumnisweisung zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125 2)
                            Eine  vom  Friedensrichter  ausgefer  tigte  Weisung  muss  im  Original  bei  Folge  der  Nichtigkeit  innert  30  Ta  gen  vom  Tage  des  abschliessenden  Vermittlungsvorstandes oder in den  Fällen von § 123 von der endgültigen  Ausfertigung an gerechnet beim zustä  ndigen Gericht eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126 Nimmt ein Kläger vom Vermittlungsverfa hren Abstand, hat der Friedens-
                            richter hievon am Protokoll Vormerk  zu nehmen und ihn bei bloss münd-  licher Erklärung zu veranlassen, den  Protokolleintrag zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Unterlässt  es  der  Kläger,  die  Weis  ung  innert  der  gesetzlichen  Frist  ein-  zureichen,  oder  bleibt  er  unentschul  aus,  kann  der  Beklagte  einen  neue  n  Vorstand  begehren  und  verlangen,  dass die angehobene Klage fortgese  tzt oder zurückgezogen werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erscheint der Kläger auch zu diesem Vorstand nicht oder unterlässt er es  wiederum, die Weisung einzureichen, is  t die Streitsache unter Anzeige an  die Parteien am Protokoll abzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den  September 1997.  Zweifel über  die Kompetenz  Säumnisweisung  Verfall der  Weisung  Abstands-  erklärung  Nichteinreichen  der Weisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128 Der Friedensrichter führt über di e von ihm gepflogenen Verhandlungen
                            ein  Protokoll,  welches  die  für  di  e  Weisung  vorgeschriebenen  Angaben  sowie  allfällige  Massnahmen,  Sis  tierungs-,  Erledigungsbeschlüsse  und  Bussen enthalten soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129 Der Friedensrichter darf den Parteien mit Bezug auf den Inhalt des Ver-
                            mittlungsverfahrens   lediglich   Weisunge  n,   Vergleiche,   unterschriftliche  Anerkennungen oder Abstandser  klärungen aushändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei einer Einigung sind die Kosten   des Vermittlungsvorstandes von den  Parteien  zu  gleichen  Teilen  unter  solidarischer  Haftbarkeit  zu  tragen,  sofern hierüber nichts Be  sonderes vereinbart wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Schliesst  der  Vermittlungsvorstand  ohne  Einigung,  hat  der  Kläger  die  ordentlichen Kosten des Verfahrens und der Weisung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Falle des Abstandes vom Verm  ittlungsverfahren, bei Nichteinreichen  der  Weisung  sowie  bei  Ausbleiben  eine  r  Partei  regelt  der  Friedensrichter  die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ge  gen solche Entscheide steht der  Rekurs   an   den   Bezirksgerichtspräsi  denten   offen,   der   endgültig   ent-  scheidet.  II. Einschreibung des Rechtsstreites
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 Durch Einreichung der Weisung beim Präsidenten des zuständigen
                            Gerichtes wird der Prozess eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 An Stelle der Weisung tritt:
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    bei  den  ohne  Vermittlungsvorstand  anhängig  zu  machenden  Streitig-  keiten  grundsätzlich  eine  schriftlic  he  Eingabe,  welche  die  für  die  Weisung erforderlichen Angaben sinngemäss enthalten soll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, vom Bund genehmigt am 13. Juli 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.  Protokollführung  Beurkundungs-  beschränkung  Kosten des  Verfahrens  Einreichen  der Weisung  Einreichen  von Weisungs-  surrogaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   1)     bei   vormundschaftlichen   Massnahmen   Bericht   und   Antrag   der  Vormundschaftsbehörde (§ 3 Ziffer 21 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   1)    bei  Ehescheidungen  und  Ehetrennunge  n  auf  gemeinsames  Begehren  eine von beiden Parteien unterzeic  hnete schriftliche Eingabe, welche  zusätzlich  zu  den  Angaben  gemäss  Ziffer  1  eine  Erklärung  über  den  gemeinsamen  Scheidungs-  oder  Tre  nnungswillen,  eine  vollständige  oder  teilweise  Vereinbarung  übe  r  die  Scheidungs-  oder  Trennungs-  folgen  mit  den  nötigen  Belegen  und  allfällige  gemeinsame  Anträge  hinsichtlich der Kinder sowie bei  Teileinigung die durch das Gericht  zu beurteilenden Scheidungs- oder Trennungsfolgen enthalten soll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a.   3)  bei  Auflösung  einer  eingetragenen  Partnerschaft  auf  gemeinsames  Begehren  eine  von  beiden  Parteien    unterzeichnete  schriftliche  Ein-  gabe, welche sinngemäss die Anga  ben gemäss Ziffer 3 enthält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     bei Hauptinterventionen die in §  24 vorgesehene schriftliche Eingabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  in  die  Zuständigkeit  der  Bezirksgerichte  fallenden  nichtstreitigen  Angelegenheiten  und  die  im  summarisc  hen  Verfahren  zu  erledigenden  Geschäfte  werden  in  der  Regel  dur  ch  schriftliche  Eingabe  anhängig  gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  Einreichung  einer  Klage  oder  eines  anderen  Begehrens  prüft  der  Gerichtspräsident:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     ob das Begehren rechtzeitig eingereicht worden sei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     ob  das  angerufene  Gericht  zust  ändig  und  die  gewählte  Prozessein-  leitung richtig sei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     ob die Eingabe den gesetzlic  hen Anforderungen entspreche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     ob   die   vorgeschriebenen   Bele  ge   (Vollmachten,   Beweisurkunden  usw.) beiliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Fehlt  einem  Begehren  offensichtlic  durch den Gerichtspräsidenten ohne weiteres zurückzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im übrigen werden die anhängig ge  unter dem Datum ihres Eingangs im   Einschreibungsmanual vorgemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Juni  Andere Begehren  Einschreibung  des Rechts-  streites, Voraus-  setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Entspricht  der  Inhalt  einer  Weisung  oder  der  an  die  Stelle  der  Weisung  tretenden schriftlichen Eingabe den ge  setzlichen Anforderungen nicht, ist  das  Rechtsbegehren  oder  die  B  ezeichnung  des  Streitwertes  undeutlich  oder  mangelhaft  oder  sind  die  vorgeschr  iebenen  Belege  nicht  beigefügt,  setzt der Gerichtspräsident dem Kläger oder den Parteien eine kurze Frist  an,  um  den  Fehler  zu  verbessern  beziehungsweise  vom  Friedensrichter  verbessern zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 Nach Einschreibung des Rechtsstreite s hat der Gerichtspräsident alle
                            Massnahmen zu treffen, damit in de  r von ihm anzusetzenden Tagfahrt die  Hauptverhandlung ihren ungestör  ten Fortgang nehmen kann.  III. Ordentliches Verfahren vor Gericht  A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   137
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wird  für  einen  Rechtsstreit  kein  besonderes  Verfahren  vorgeschrieben,  ist er im ordentlichen Verfahren abzuwandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden nichtstreitigen  Angelegenheiten  finden  die  Grundsät  ze  des  summarischen  Verfahrens  sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wird  eine  dem  ordentlichen  Verfahren  unterliegende  Streitsache  mit  einem  Streitwert  über  Fr.  8000.–  anhä  ngig  gemacht,  ist  mit  der  Weisung  eine Klageschrift einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Klageschrift soll enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    die Namen und den Wohnort der Partei  en, ihre Eigenschaft als Kläger  oder Beklagte sowie die Bezeic  hnung allfälliger Nebenpersonen zum  Beispiel der Anwälte und anderer Bevollmächtigter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     das     Rechtsbegehren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     die Angabe des Streitwertes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, vom Bund genehmigt am 13. Juli 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.  Behebung  von Mängeln  Vorbereitung der  Verhandlung  Anwendungs-  gebiet  Klageschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     eine ausreichende Darstellung der Klagegründe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     die Bezeichnung allfälliger Beweismittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     das  Datum  und  die  Unterschrift    des  Klägers  oder  dessen  Bevoll-  mächtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der für das Gericht bestimmten Klag  eschrift ist für jeden Beklagten oder  Streitbeteiligten,  soweit  sie  nicht  ge  meinsam  vertreten  sind,  eine  Aus-  fertigung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Fehlt  eine  Klageschrift  oder  entspricht  sie  den  Anforderungen  von  Absatz 2 nicht, wird zur Verbesserung  des Mangels eine nicht erstreckbare  Verwirkungsfrist angesetzt unter der  Klage nicht eingetreten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gerichtspräsident stellt dem Be  klagten sofort ein Doppel der Klage-  schrift  zur  Beantwortung  innert  einer  Frist  von  in  der  Regel  zwanzig  Tagen  zu  unter  gleichzeitiger  Mitteilung,  wann  und  wo  ihm  die  vom  Kläger eingereichten Akten zur Einsicht offen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Antwort  soll  sich  über  alle  in  der  Klageschrift  enthaltenen  Anträge  und  Behauptungen  sowie  über  die  eigene  n  Begehren  aussprechen  und  in  entsprechender Form abgefasst sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Begründung  einer  allfälligen  Widerklage  ist  mit  der  Beantwortung  der  Hauptklage  zu  verbinden.  Di  e  vorstehenden  Bestimmungen  finden  sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Ist die Klageantwort nicht rechtze itig eingereicht worden, ist der
                            beklagten  Partei  eine  letzte,  pere  mtorische  Nachfrist  von  zwanzig  Tagen  anzusetzen,  mit  der  Androhung,  dass  sie  bei  erneuter  Säumnis  von  jeg-  lichen  eigenen  Vorbringen  ausgeschlossen  wäre  und  die  Streitsache  nach  den  Regeln  über  das  Säum  nisverfahren  gemäss  §  65  entschieden  würde.  Sinngemäss ist zu verfahren, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141 Tatsachen und Anträge, die nicht in den Prozessschriften enthalten sind,
                            können  zwar  in  der  Hauptverhandl  ung  noch  geltend  gemacht  werden,  doch werden unentschuldbare Unvo  llständigkeiten mit Ordnungsbusse be-  straft; zudem kann das Gericht Vers  eines Protollauszuges auf Kosten de  r fehlbaren Partei beschliessen.  Klageantwort,  Widerklageschrift  Säumnis  Bedeutung der  Prozessschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142 Nach Klagebegründung und Klageantwort kann in jeder Phase des Ver-
                            fahrens  im  Hinblick  auf  dessen  weite  re  Gestaltung  oder  zu  Vergleichs-  zwecken  von  Amtes  wegen  oder  auf  Pa  rteiantrag  eine  Verhandlung  vor  dem  Referenten,  nötigenfalls  unter  Be  izug  des  Gerichtsschreibers,  ange-  ordnet werden.  B. Hauptverhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143 Steht der Anhandnahme einer Klage ni chts im Weg und ist der Schriften-
                            wechsel,  wo  ein  solcher  vorgeschriebe  n  ist,  abgeschlo  ssen,  erlässt  der  Gerichtspräsident die Vorl  adungen zur Hauptverhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Parteivorträge  bestehen  in  Klage,  Antwort,  Replik  und  Duplik,  bei  vorgängigem Schriftenwechsel nur aus Replik und Duplik. Eine allfällige  Widerklage ist mit dem Antwortvortrag in Verbindung zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Weitere  Eröffnungen  können  den  Part  eien  nur  aus  besonderen  Gründen  gestattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Parteien  können  vor  ihren  m  ündlichen  Vorträgen  eine  Zusammen-  stellung   der   erheblichen   Tatsach  en,   Beweismittel   und   Bestreitungen  schriftlich einreichen. Die Zahl der Ausfertigungen richtet sich nach § 138  Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In der mündlichen Verhandlung haben di  e Parteien in den ersten Vorträ-  gen  ihre  Anträge  zu  stellen  und  alle  Tatsachen  geordnet  und  verständlich  anzurufen,  auf  die  sie  ihre  Begehren  stützen.  Sie  sollen  die  ihnen  zu  Gebote stehenden Beweismittel soweit  möglich vorlegen oder bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Gerichtspräsident  kann  die  Part  eien  zu  schriftlichen  Aufstellungen  veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145 Die Hauptverhandlung soll in der Regel werden. Wenn durch pflichtwidriges Ve rhalten einer Partei wesentlicher
                            prozessualer  Mehraufwand  entsteht,  sind  ihr  die  verursachten  Kosten  zu  überbinden. Gegebenenfalls ist sie  zu einer angemessenen Entschädigung  an  die  Gegenpartei  zu  verpflichten  .  Das  Gericht  kann  überdies  die  Aus-  fällung  einer  Ordnungsbusse  und  die  pe  remtorische  Vorladung  für  die  nächste Tagfahrt beschliessen.  Referenten-  audienz  Ansetzung  der Tagfahrt  Parteivorträge  Daue  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Unter  Vorbehalt  von  Absatz  2  so  wie  der  Bestimmungen  der  §§  95  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147 sind die Parteien mit allen bis zum  Schluss ihres letzten Vortrages in  der    Hauptverhandlung    nicht    angebr  achten    Anträgen,    tatsächlichen  Behauptungen, Bestreitungen und  Einreden ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zulässig sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Vorbringen  und  Anträge,  die  erst    durch  den  Verlauf  des  Prozesses  ausgelöst  worden  sind,  sofern  da  durch  Verfahrensart  und  Zuständig-  keit nicht geändert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Behauptungen,  Bestreitungen  und  Ei  nreden,  deren  Richtigkeit  sich  aus  den  Prozessakten  ergibt  ode  r  die  durch  neu  eingereichte  Urkun-  den sofort bewiesen werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Geltendmachung  von  Tatsachen,  von  denen  die  Partei  glaubhaft  macht,  dass  sie  trotz  angemessener  Tätigkeit  nicht  rechtzeitig  ange-  rufen werden konnten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Geltendmachung     von     Tatsachen,     die  das Gericht von Amtes wegen zu  beachten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147 Das Gericht kann das Verfahren zunächst auf einzelne Fragen beschrän-
                            ken, wenn anzunehmen ist, der Proze  ss lasse sich dadurch vereinfachen.  C. Beurteilung und weiteres Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach Entgegennahme der Parteivorträge schreitet das Gericht zur Beur-  teilung  des  Rechtsstreites.  Zur  Ve  rvollständigung  der  Urteilsgrundlagen  im Sinne des § 95 kann es die Urte  ilsberatung jederzeit unterbrechen und  die Parteien vor die Schranken rufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  die  Streitsache  spruchreif,  fällt  das  Gericht  unverzüglich  das  Urteil;  andernfalls ordnet es die nötigen Beweiserhebungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Wenn   nach   der   Hauptverhandlung  ein   Beweisverfahren   notwendig  geworden  ist,  muss  zur  Abnahme  der  Beweise,  soweit  sie  vor  dem  urteilenden  Gericht  selbst  stattfinde  t,  sowie  zur  Würdigung  der  Beweis-  ergebnisse  und  zur  Urteilsfällung  eine    Verhandlung  angeordnet  werden.  Jeder Partei steht in der Regel nur ein Vortrag zu.  Eventualmaxime  Einschrän  k  ung  des Prozess-  gegenstandes,  Vorfragen  Beratung,  Entscheid  Beweisverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beweiswürdigung  findet  mündlic  h  im  Anschluss  an  die  Beweis-  abnahme  statt.  Das  Gericht  kann  nach    Anhören  der  Parteien  schriftliche  Beweiswürdigung  beschliessen.  Die  Parteien  können  auf  eine  Beweis-  würdigung verzichten.  IV. Beschleunigtes Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150 Im beschleunigten Verfahren werden behandelt:
                            0  1.   Streitigkeiten  aus  Verträgen  zwischen  Letztverbrauchern  und  Anbie-  tern (Artikel 31  sexies   Absatz 3 BV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  2.   Klagen   betreffend   das   Recht   auf   Gegendarstellung   (Artikel   28  l  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  3.   Streitigkeiten über die Unterhaltspflicht (Artikel 279 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  4.   Klagen auf Gewährleistung im Viehhandel (Artikel 202 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  5.  sämtliche  Streitigkeiten  aus  dem  Mi  etverhältnis  gemäss  Artikel  253  bis 274g OR);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  6.  Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhä  ltnis gemäss Artikel 343 Absatz 2  OR  sowie  die  Streitigkeiten  gemä  ss  Bundesgesetz  über  die  Infor-  mation  und  Mitsprache  der  Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehmer  in  den Betrieben vom 17. Dezember 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  7.  die  Erstreckung  landwirtschaftlicher  Pachtverhältnisse  (Artikel  26  LPG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  7a.   7)  Klagen  zur  Durchsetzung  des  Auskunftsrechts  (Artikel  15  Absatz  4  DSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  8.  die   Aufhebung   oder   Einstellung   der   Betreibung   (Artikel   85a  SchKG   9)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  9.  Widerspruchsklagen   (Artikel   107   Absatz   5   und   108   Absatz   1  SchKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Jetzt Art. 97 Abs. 3 BV; SR 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung   gemäss   G   vom   18.   Dezember  1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR 822.14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR 221.213.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung    gemäss    G    vom    3.    Juli    2002,    vom    Bund    genehmigt    am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  September  2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SR 235.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SR 281.1  Anwendungs-  bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.   1)  Klagen  über  den  Anschluss  von  Eheg  atten,  eingetragenen  Partnern,  Kindern,  Grosskindern,  Mündeln,  Ve  rbeiständeten  und  Pfründern  an  eine Pfändung (Artikel 111 SchKG   2)   3)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Klagen auf Lastenbereinigung (Artikel 140 Absatz 2 SchKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Klagen über die Anfechtung des Ko  llokationsplans (Artikel 148, 157  und 250 SchKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aussonderungsklagen (Artikel 242 SchKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.   4)  Klagen auf Rückschaffung von Rete  ntionsgegenständen (Artikel 284  SchKG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Klagen gemäss § 92 des Planungs-  und Baugesetzes vom 16. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995   6)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 Es gelten folgende besondere Vorschriften:
                            1.     jede Vorladung ist peremtorisch,  sie muss als solche bezeichnet sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    sämtliche  Fristen  dieses  Gesetzes  mit  Ausnahmen  der  Frist  für  die  Berufungserklärung  und  der  Rekursfri  gesetzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     die  Erstreckung  einer  vom  Richter  angesetzten  Frist  ist  nur  aus  trif-  tigen  Gründen  und  höchstens  im  Au  smass  der  ursprünglichen  Dauer  zulässig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    die  Hauptverhandlung  hat  späteste  ns  innert  Monatsfrist  nach  Ab-  schluss der Vorbereit  ungen stattzufinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     die  Fälle  geniessen  vor  den  übr  igen  Geschäften  grundsätzlich  Vor-  rang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom Bund genehmigt am 20. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Verfahrens-  vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  1/2008  V. Untersuchungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 Das Untersuchungsverfahren greift Platz:
                            1.   1)    in allen Streitigkeiten über das Ehe- oder Kindesverhältnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ältnis  in  eingetragener  Partner-  schaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     bei   der   Anordnung   oder   Aufhebung   vormundschaftlicher   Mass-  nahmen (§ 3 Ziffer 21 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Nach   Eingang   der   Weisung   oder   der   an   die   Stelle   der   Weisung  tretenden  schriftlichen  Eingabe  lädt  de  r Gerichtspräsident die Parteien zu  einer  persönlichen  Einvernahme  vor    und  ordnet  von  Amtes  wegen  alles  an,  was  zur  Abklärung  des  Sachverh  alts  nötig  ist.  Er  kann  Zeugen  einvernehmen,  Berichte  und  Urkunde  n  von  Amtsstellen  oder  Behörden  einfordern  und  Gutachten  einholen  .  Dabei  soll  er  die  Sammlung  des  Beweismaterials   soweit   fördern,     dass   die   Beweiswürdigung   und   die  Urteilsfällung  in  Verbindung  mit  der  Hauptverhandlung  vor  sich  gehen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einvernahme  der  Parteien  und  der  Zeugen  erfolgt  in  Abwesenheit  von  Dritten  und  insbesondere  von  Rechtsve  rtretern.  Eine  Konfrontation  von Parteien oder Zeugen ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     In   Ehesachen   sind   amtliche   Bescheinigungen   über   die   Zivilstands-  verhältnisse  der  Parteien,  in  Vate  rschaftssachen  ein  amtlicher  Geburts-  schein einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vorschriften  der  §§  65  und  219  bis  222  finden  im  Untersuchungs-  verfahren keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, vom Bund genehmigt am 13. Juli 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  G  vom  20.  Dezember  2006,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss § 85 EG ZGB vom 3. Juli 1991; 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung   gemäss   G   vom   18.   Dezember  1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September 1997.  Anwendungs-  bereich  Abklärung des  Sachverhalts  Partei- und  Zeugenein-  vernahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Partei,  die  sich  trotz  gehör  iger Vorladung zur persönlichen Einver-  nahme  vor  dem  Gerichtspräsidenten  ni  cht  stellt,  wird,  wenn  sie  ihr  Aus-  bleiben  nicht  zu  entschuldigen  ve  rmag,  in  eine  Ordnungsbusse  verfällt.  Bei zweimaligem Ungehorsam des Kläger  s wird die Klage abgeschrieben.  Erscheint der Beklagte zweimal nicht,  an  der  Hauptverhandlung  peremtorisch    vorzuladen;  liegt  eine  Säumnis-  weisung vor, tritt diese Rechtsfolge schon  bei einmaligem Ausbleiben ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sobald  nach  Ansicht  des  Gerichts  präsidenten  der  Sachverhalt  genügend  abgeklärt  ist,  macht  er  den  Part  eien  hievon  Mitteilung  unter  Ansetzung  einer Frist, innert welcher sie Einsic  ht in die Akten nehmen und allfällige  Aktenergänzungsbegehren einreichen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gerichtspräsident gibt solchen Be  gehren statt, wenn er sie für erheb-  lich  hält.  Eine  ablehnende  Verfügung  is  t  nicht  gesondert  weiterziehbar.  Dagegen  bleibt  es  den  Parteien  unbe  Hauptverhandlung zu erneuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Wird   ein   Gesuch   um   Aktenergänzung   nicht   rechtzeitig   eingereicht,  finden die Vorschriften des § 145 entsprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  übrigen  gelten  die  Bestimmunge  n  über  das  ordentliche  Verfahren.  Eine Klageschrift ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  Antrag  der  Parteien  kann,  namentlich  wenn  die  Tragweite  des  Prozessgegenstandes beschränkt ist,   ohne Parteiverhandlung aufgrund der  Akten  geurteilt  werden.  Jede  Part  ei  kann  ihr  Einverständnis  bis  zur  Urteilsfällung ohne Angabe   von Gründen widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157 1)
                            1    Bei  Ehescheidungen  oder  Ehetrennunge  n  auf  gemeinsames  Begehren  mit  umfassender  Einigung  der  Parteien  entscheidet  der  Gerichtspräsident  als Einzelrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  den  übrigen  Fällen  überweist  er  die  Streitsache  der  Bezirksgericht-  lichen Kommission zum Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den  September 1997.  Akteneinsicht,  Aktenvervoll-  ständigung  Weiteres  Verfahren im  allgemeinen  Weiteres  Verfahren in  Ehescheidungs-  und Ehetren-  nungssachen auf  gemeinsames  Begehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   157a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gelangt  der  Gerichtspräsident  zu  m  Schluss,  dass  di  e  Voraussetzungen  für eine Ehescheidung oder Ehetrennung  erfüllt  sind,  setzt  er  den  Ehegatten  ei  ne  Frist,  innert  welcher  sie  die  Erklärung  abgeben  müssen,  dass  sie  de  n  Prozess  im  Sinne  einer  Klage  weiterführen wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  Durchführung  der  ergänzende  n  Sachverhaltsabklärung  überweist  der  Gerichtspräsident  die  Streitsach  e  der  Bezirksgerichtlichen  Kommis-  sion zum Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   157b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Bestimmungen der §§ 157 und 157a   finden sinngemäss auch Anwen-  dung  auf  die  Auflösung  einer  eingetragenen  Partnerschaft  auf  gemein-  sames Begehren oder durch Klage.  VI. Ordentliches Verfahren vor dem Einzelrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bleibt  der  Vermittlungsversuch  in  einer  den  Betrag  von  Fr.  500.–  nicht  übersteigenden   Streitigkeit   erfolglos,     geht   der   Friedensrichter   soweit  möglich sofort zur richterlichen Beurteilung über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  der  Abklärung  des  Sachverhalts  is  t  der  Friedensrichter  nicht  an  die  strengen  Regeln  des  Zivilprozesses  ge  bunden.  Den  Parteien  stehen  alle  Beweismittel von § 186 offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Soweit der Gerichtspräsident endgültig  entscheidet, hat er in der Haupt-  verhandlung dahin zu wirken, dass sich  die Parteien über alle erheblichen  Tatsachen vollständig erklären und di  e sachdienlichen Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  eine  zweite  Verhandlung  notwe  handlungstag  mit  einer  möglichst  kurzen    Verwirkungsfrist  fest  und  trifft  von  Amtes  wegen  die  zur  Durchführ  ung  des  allfällig  erforderlichen  Beweisverfahrens nötigen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, vom Bund genehmigt am 13. Juli 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  G  vom  20.  Dezember  2006,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   G   vom   18.   Dezember  1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September 1997.  Weiteres  Verfahren in  Ehescheidungs-  und Ehetren-  nungssachen  bei Wechsel  zur Klage  Auflösung einer  eingetragenen  Partnerschaft  Friedensrichte  r  Gerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Friedensrichter führt sein Prot  okoll selbst. Die Einzelrichter ziehen  zur Protokollführung über die Verhandl  ungen den Gerichtsschreiber bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Sachdarstellung  der  Parteien    sowie  die  Aussagen  von  Zeugen  und  Sachverständigen  sind  nur  nach  ihre  m  wesentlichen  Inhalt  in  das  Proto-  koll aufzunehmen.  VII. Summarisches Verfahren  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161 Das summarische Verfahren greift Platz:
                            1.     im Befehlsverfahren (§ 164);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     bei Beweissicherungen (§ 170);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     bei Verfügungen gemäss Bundesprivatrecht (§§ 172 bis 174);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     bei Verfügungen gemäss SchKG   2)   (§ 175);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     für vorsorgliche Massnahme  n in hängigen Prozessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    für  die  Überprüfung  von  polizeilichen  Anordnungen  bei  häuslicher  Gewalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162 1)
                            1   Im  summarischen  Verfahren  wird  in  der  Regel  ein  Schriftenwechsel  durchgeführt,  ein  zweiter  Schriftenwechsel  nur,  wenn  triftige  Gründe  bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gerichtspräsident  kann  von  Am  tes  wegen  oder  auf  Antrag  der  Parteien eine mündliche Verhandlung durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Gerichtspräsident  kann  den  S  achverhalt  in  der  Regel  durch  das  Einholen  von  Urkunden,  Amtsberichte  n  oder  Gutachten,  durch  Augen-  schein oder Befragung der Parteien abklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den  September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  treffend  die  Änderung  des  Polizei-  Protokollierung  Anwendungs-  bereich  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Im Eheschutzverfahren sind die Pa  rteien persönlich anzuhören. Zudem  kann  der  Gerichtspräsident  die  Ki  nder  befragen  und  Zeugen  einverneh-  men. Die Anhörungen und Zeugeneinvern  ahmen erfolgen in Abwesenheit  von  Dritten  und  insbesondere  von  Rechtsve  rtretern.  Die  Parteien  haben  Gelegenheit,  die  vom  Gerichtspräs  identen  gesammelten  Beweise  münd-  lich oder schriftlich zu würdigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Der Gerichtspräsident kann den  Gerichtsschreiber beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163 Liegt Gefahr im Verzug, kann der Richter auf Antrag vorläufige Verfü-
                            gungen treffen.  B. Befehlsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164 Es liegt in der Aufgabe des Bezirk sgerichtspräsidenten, auf Begehren
                            einer  Partei  und,  sofern  dessen  Be  rechtigung  glaubhaft  gemacht  ist,  diejenigen Verfügungen zu treffen, die dazu dienen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     den  bestehenden  Zustand  gegen  unerlaubte  Selbsthilfe  oder  eigen-  mächtige Eingriffe und Störungen zu schützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     den  redlichen  Besitz,  sei  er  bere  its  verloren  gegangen  oder  werde  er  erst bedroht, aufrechtzuerhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     klare  Ansprüche  bei  nichtstreitig  en  oder  sofort  beweisbaren  tatsäch-  lichen  Verhältnissen,  insbesonde  re  zur  Ausweisung  von  Mietern  und  Pächtern, durchzusetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     rechtskräftige gerichtliche Ents  cheide gemäss § 260 zu vollstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165 Die Verfügungen im Befehlsverfahren können bestehen:
                            1.     in  Befehlen  oder  Verboten  ge  gen  bestimmte  Personen  unter  Andro-  hung   von   Ordnungsbussen   oder   anderer  durch   die   Verhältnisse  gerechtfertigter  Nachteile  wie  der  Überweisung  an  den  Strafrichter  wegen Ungehorsams;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung    gemäss    G    vom    3.    Juli    2002,    vom    Bund    genehmigt    am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  September  2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.  Vorläufige  Verfügung  Voraussetzungen,  Zweck  Anordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    in Massnahmen, die den Beklag  ten an der Verfügung über bestimmte  Gegenstände   hindern   wie   Beschl  agnahme,   Sperrung   öffentlicher  Register  oder  Beauftragung  eines  Dritten  mit  der  Wahrung  von  Parteiinteressen.  Verfügungsbesc  hränkungen  sind  im  Grundbuch  an-  zumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Verbote,  die  sich  gegen  einen  unbestimmten  Personenkreis  richten,  namentlich  zum  Schutz  dinglicher  R  Kläger sein Recht nachweist und die Störung glaubhaft macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  dem  Verbot  wird  für  Ungehorsa  me,  die  kein  besseres  Recht  nach-  zuweisen  vermögen,  Überweisung  an  das  Bezirksamt  und  Busse  bis  zu  Fr. 500.– angedroht. Der Richter lä  sst Verbot und Androhung soweit nötig  öffentlich bekanntmachen. Er kann den Berechtigten ermächtigen, an Ort  und Stelle Verbotstafeln anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167 Bedürfen die Verhältnisse, mit Rücksicht auf welche eine Verfügung
                            nachgesucht wird, der Abklärung im gerichtlichen Verfahren, ist eine Frist  zur Klage anzusetzen mit der Androhung, dass die vorsorgliche Verfügung  sonst dahinfalle oder als solche anerkannt gelte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   168
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Durch   die   vom   Gerichtspräsidenten   getroffene   Verfügung   wird   der  richterlichen Entscheidung des ordentlic  hen Rechtsstreites in keiner Weise  vorgegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gerichtspräsident  kann  auch  die  von  ihm  erlassene  vorsorgliche  Verfügung  unter  Anzeige  an  die  Partei  en  jederzeit  ändern  oder  gänzlich  aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169 Könnte der Gegenpartei aus der vorsorglichen Verfügung ein Schaden
                            erwachsen,  hat  der  Gerichtspräsid  ent  den  Erlass  derselben  davon  abhän-  gig  zu  machen,  dass  der  Gesuchsteller  innert  bestimmter  kurzer  Frist  für  die mutmassliche Schädi  gung Sicherheit leistet.  Allgemeine  Verbote  Klagefrist  Rechtskraft  der Verfügung  Sicherheits-  leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  1/2008  C. Beweissicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170 Der Bezirksgerichtspräsident nimmt vor Eintritt der Rechtshängigkeit
                            eines  Prozesses  Beweise  im  summarischen  Verfahren  ab,  soweit  ein  Anspruch  auf  rasche  Feststellung  des  Tatbestandes  besteht  oder  wenn  glaubhaft   gemacht   wird,   die   Bewe  iserhebung   sei   später   wesentlich  erschwert  oder  unmöglich,  oder  we  nn  die  Beteiligten  übereinstimmend  ein wesentliches Interesse glaubhaft machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171 1)
                            Die  Abnahme  von  Miet-  oder  Pachtobjekten  erfolgt  durch  die  Politische  Gemeinde.  D. Verfügungen gemäss Bundesprivatrecht und  Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 172 Der Bezirksgerichtspräsident ist zu ständig für Verfügungen in folgenden
                            durch das Zivilgesetzbuch   2)   vorgesehenen Fällen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  1.   vorsorgliche  Massnahmen  im  Be  reich  des  Persönlichkeitsschutzes  (Artikel 28c bis f);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  1a.   3)  Verschollenerklärung (Artikel 35);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  1b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Begehren   auf   Bereinigung   des   Zi  vilstandsregisters   (Artikel   42  ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  1c.   4)  Verweigerung der Zustimmung des ge  setzlichen Vertreters zur Ehe-  schliessung (Artikel 94 Absatz 2 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  2.  Verpflichtung  zur  Sicherstellung  der  Entschädigung  (Artikel  124  Absatz 2 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  2a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Anweisung an die Schuldner (Artikel 132 Absatz 1 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  3.  Verpflichtung  zur  Sicherstellung  künftiger  Unterhaltsbeiträge  (Arti-  kel 132 Absatz 2 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung    gemäss    G    vom    3.    Juli    2002,    vom    Bund    genehmigt    am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  September  2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt   durch   G   vom   18.   Dezembe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September  1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, vom Bund genehmigt am 13. Juli 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.  Voraussetzungen  Abnahme von  Miet- oder  Pachtobjekten  Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  3a.   1)  vorsorgliche  Massnahmen  für  di  e  Dauer  des  Ehescheidungsver-  fahrens (Artikel 137 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  4.   1)  Anordnung  der  Vertretung  des  Kinde  s  im  Scheidungs-  oder  Tren-  nungsprozess (Artikel 146 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  5.   Ermächtigung  eines  Ehegatten  zu  r  ausserordentlichen  Vertretung  der  ehelichen Gemeinschaft (Artikel 166 Absatz 2 Ziffer 1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  6.  Ermächtigung eines Ehegatten  zur Kündigung oder Veräusserung der  Familienwohnung (Artikel 169 Absatz 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  7.  Verpflichtung eines Ehegatten  oder Dritter zur Auskunfterteilung und  Vorlegung von Urkunden (Artikel 170 Absatz 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  8.   Massnahmen  zum  Schutz  der  ehe  lichen  Gemeinschaft  (Artikel  172  bis 179);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  8a.   2)  Streitigkeiten  unter  Eheleuten  oder  unter  eingetragenen  Partnern  über   die   Barauszahlung   von   Austr  ittsleistungen   der   Vorsorge-  einrichtungen   gemäss   Artikel   5   de  s   Freizügigkeitsgesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Dezember 1993   3)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  8b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Streitigkeiten  unter  Eheleuten  oder  unter  eingetragenen  Partnern  über   den   Vorbezug   oder   die   Ve  rpfändung   der   Freizügigkeits-  leistungen  für  Wohneigentum  ge  mäss  Artikel  331c  Absatz  5  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 331e Absatz 5 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  8c.   2)  Streitigkeiten  unter  Eheleuten  oder  unter  eingetragenen  Partnern  über  die  Veräusserung  eines  landw  irtschaftlichen  Gewerbes  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom
                            4. Oktober 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  9.  Anordnung  und  Aufhebung  der  Gütertrennung  (Artikel  185,  187  Absatz 2, 189, 191 Absatz 1 sowie alt Artikel 185);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.   Mitwirkung bei der Inventaraufnahme (Artikel 195a);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.   Ansetzung  von  Zahlungsfristen  an  einen  Ehegatten  und  Anordnung  der Sicherstellung (Artikel 203 Absatz   2, 218 Absatz 1, 235 Absatz 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 Absatz 2, Artikel 11 SchlT, alt Artikel 205 Absatz 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.   Ermächtigung  eines  Ehegatten  zur Ausschlagung oder Annahme von  Erbschaften (Artikel 230 Absatz 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.   Aufhebung   der   Gütergemeinschaft  auf  Verlangen  eines  Gläubigers  (alt Artikel 234);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.   Hinterlegung   und   vorläufige   Zahlung   in   Vaterschaftsprozessen  (Artikel 282 bis 284);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14a.   1)  Verpflichtung  zur  Leistung  von  besonderen  Beiträgen  (Artikel  286  Absatz 3 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.   Massnahmen   zur   Sicherung   von   Unterhaltsansprüchen   (Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            291/292);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.   Beurteilung   fürsorgerischer  Freiheitsentziehung (Artikel 397d);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.   Fristansetzung   bei   Geschäften     Bevormundeter   (Artikel   410   Ab-  satz 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.   Entgegennahme mündlicher letztwilliger Verfügungen (Artikel 507);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufsicht  über  den  Willensvollstreck  er  und  den  Erbschaftsverwalter  (Artikel 518 Absatz 2, 554, 555 und 595 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.   Entgegennahme  von  Erbschaftsausschlagungen  und  Anordnung  von  Massnahmen (Artikel 570, 574 bis 576);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.   Bewilligung  und  Beaufsichtigung  de  r  Errichtung  des  öffentlichen  Inventars (Artikel 580 bis 585, 587/588);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Bewilligung  der  amtlichen  Erbschaftsliquidation  (Artikel  593  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            595);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.   vorsorgliche Massregeln bei der Erbschaftsklage (Artikel 598);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22a.   3)  Anordnung der amtlichen Mitwirkung bei der Teilung auf Verlangen  eines Gläubigers (Artikel 609 Absatz 1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  Bestellung eines Erbenvertreters  und dessen Beaufsichtigung (Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            602 Absatz 3 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.   Verschiebung  der  Teilung  und  Sicherung  der  Ansprüche  von  Mit-  erben (Artikel 604 Absätze 2 und 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.   Bildung von Losen aus Erbschaftssachen (Artikel 611 Absatz 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  Anordnung  der  Versteigerung  von  Erbschaftssachen  (Artikel  612  Absatz 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.   Veräusserung  oder  Zuweisung  bes  onderer  Gegenstände  bei  der  Erb-  teilung (Artikel 613 Absatz 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Bestellung von Sachverständigen (Artikel 618 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.   Anordnung   unerlässlicher   Verwa  ltungshandlungen  bei  Miteigentum  (Artikel 647);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.   Aufhebung  von  Miteigentum  und  Ge  samteigentum  (Artikel  651  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            654);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.   Eintragung  ins  Grundbuch  bei  ausse  rordentlicher  Ersitzung  (Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            662 Absatz 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.   Einsprachen gegen die Verfügung über ein Stockwerk (Artikel 712c);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, vom Bund genehmigt am 13. Juli 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss G vom 10. Mai 2000, in Kr  aft gesetzt auf den 1. Januar 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt   durch   G   vom   18.   Dezembe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.  Ermächtigung von Stockwerkeigentü  mern zur Eintragung des gesetz-  lichen Pfandrechtes (Artikel 712i Absatz 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33.   Ernennung  und  Abberufung  des  Verw  alters  bei  Stockwerkeigentum  (Artikel 712q und r);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34.   Genehmigung der Versteigerung ge  fundener Sachen (Artikel 721);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35.   Sicherstellung bei Nutzniessung (Artikel 760);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36.   Entzug  des  Nutzniessungsge  genstandes  und  Anordnung  einer  Bei-  standschaft (Artikel 762);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37.   Anordnung eines Inventars (Artikel 763);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38.   Befreiung  von  der  Zinspflicht  be  i  Nutzniessung  an  einem  Vermögen  (Artikel 766);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39.  Massregeln zur Sicherung des Gr  undpfandgläubigers (Artikel 808 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.   Verteilung der Pfandhaft (Artikel 833 und 852);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41.   Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Artikel 837);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42.   Anordnung   betreffend   Stellvertretung   bei   Schuldbrief   und   Gült  (Artikel 860 Absatz 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43.   Kraftloserklärung von Grundpfandtiteln (Artikel 870 und 871);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44.   Verfügungsbeschränkung   und   Anordnung   vorläufiger   Grundbuch-  einträge (Artikel 960, 961 und 966).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 172a Der Bezirksgerichtspräsident ist zu ständig für Verfügungen in folgenden
                            durch  das  Bundesgesetz  über  die  einge  tragene  Partnerschaft  gleichge-  schlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG  ) vorgesehenen Fällen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Verweigerung  der  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters  zur  Ein-  tragung einer Partnerschaft (Artikel 3 Absatz 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Ermächtigung   eines   eingetragen  en   Partners   zur   Kündigung   oder  Veräusserung der gemeinsamen  Wohnung (Artikel 14 Absatz 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Ermächtigung     eines     eingetragenen    Partners  zur  ausserordentlichen  Vertretung der Gemeinschaft (Ar  tikel 15 Absatz 2 Buchstabe a);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Verpflichtung  eines  eingetragen  en  Partners  oder  Dritter  zur  Aus-  kunftserteilung und Vorlegung von Urkunden (Artikel 16 Absatz 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Massnahmen     zum     Schut  z  der  Gemeinschaft  (Artikel  13  Absätze  2  und 3, 15 Absatz 4 und 17);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     Mitwirkung bei der Inventaraufnahme (Artikel 20 Absatz 1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     Beschränkung     der     Verfügungsbefugnis  eines  eingetragenen  Partners  (Artikel 22);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Partnerschafts-  gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.     Ansetzung  von  Zahlungsfristen  an  einen  eingetragenen  Partner  und  Anordnung der Sicherstellung (Artikel 23);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.     Anordnungen  betreffend  die  güterr  echtlichen  Verhältnisse  in  einer  eingetragenen Partnerschaft,   soweit das Partnerschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   auf die  Bestimmungen     über     das     Güterrecht     der     Ehegatten     im  Zivilgesetzbuch   2)     verweist   und   diesbez  Verfahren  nach  diesem  Gesetz  Anwendung  findet  (Artikel  24  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173 Der Bezirksgerichtspräsident ist zu ständig für Verfügungen in folgenden
                            durch das Obligationenrecht   3)   vorgesehenen Fällen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  1.   Hinterlegung und Verkauf geschuldeter Sachen (Artikel 92 und 93);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  2.   Ermächtigung  zur  Ersatzerfüllung  und  zur  Beseitigung  des  rechts-  widrigen Zustandes (Artikel 98 Absätze 1 und 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  3.   Ansetzung  einer  Frist  zur  nachtr  äglichen  Vertragserfüllung  (Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107 Absatz 1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  4.   Anordnung  der  Untersuchung  von  Vieh  währschaftsmängeln  (Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202 Absatz 1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  5.   Mitwirkung  beim  Verkauf  schnell  in  Verderbnis  geratender  Kauf-  sachen (Artikel 204 Absatz 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  6.   Gewährung   von   Zahlungserleic  hterungen   und   Verweigerung   der  Rücknahme  der  Kaufsache  beim  vertrag (Artikel 226k und 228);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  7.  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  8.   Bezeichnung   eines   Sachverständige  n  zur  Ermittlung  des  Anteils  am  Geschäftsergebnis  und  zur  Nac  hprüfung  der  Provisionsabrechnung  (Artikel 322a und 322c);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  9.   Fristansetzung  bei  vertragswi  driger  Ausführung  eines  Werkes  und  Anordnung  einer  Prüfung  des  Werkes  durch  Sachverständige  unter  Beurkundung des Befundes (Artikel  366 Absatz 2 und 367 Absatz 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Fristansetzung  zur  Herstellung  einer  neuen  Auflage  (Artikel  383  Absatz 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.   Mitwirkung  beim  Verkauf  und  bei  der  Versteigerung  von  Kom-  missions- und Frachtgut (Artikel 427, 435, 444 und 453);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.   Feststellung   des   Tatb  estandes  bei  schnell  verderblichen  Frachtgütern  oder fehlender Deckung der darauf  haftenden Kosten (Artikel 445);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 211.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben  durch  G  vom  18.  Dezembe  r  1996,  in  Kraft  gesetzt  auf  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September 1997.  Obligationenrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.   Entscheid   über   Deckung   durch   Pfandrechte   bei   Belangung   der  Solidarbürgen (Artikel 496 Absatz 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  vorläufige Einstellung der Betrei  bung gegen den Bürgen (Artikel 501  Absatz 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vorläufige  Entziehung  der  Vertretungs  (Artikel 565 Absatz 2, 603, 767 und 814 Absatz 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.   Ernennung  und  Abberufung  von  Liquida  toren  (Artikel  583  Absatz  2  und 619 Absatz 1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Entscheid bei Widerspruch eines  Gesellschafters gegen einen von den  Liquidatoren  beschlossenen  Verk  auf  zu  einem  Gesamtübernahme-  preis,  gegen  die  Ablehnung  eines  so  lchen  Verkaufs  oder  gegen  die  beschlossene  Art  der  Veräusse  rung  von  Grundstücken  (Artikel  585  Absatz 3 und 619 Absatz 1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.   Wahrung  der  Prüfungsrechte  des  Kommanditärs  (Artikel  600  Ab-  satz 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.   1)  Anordnung der Auskunft oder Einsicht (Artikel 697 Absatz 4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Einsetzung  eines  Sonderprüfers  (Artikel  697a  Absatz  2  und  697b  Absatz 1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Offenlegung  von  Jahresrechnung  und  Konzernrechnung  (Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            697h Absatz 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.   Einberufung  der  Generalversa  mmlung  auf  Begehren  von  Aktionären  (Artikel 699 Absatz 4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.   1)  Bestellung  eines  Vertreters  de  r  Aktiengesellschaft  oder  Genossen-  schaft   bei   der   Anfechtung   von  Generalversamml  ungsbeschlüssen  (Artikel 706a Absatz 2, 808 Absatz 5 und 891 Absatz 1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21a.   2)  Abberufung oder Ernennung und Eins  etzung von Revisoren bei der  Aktiengesellschaft (Artikel 727e Absatz 3 und 727f);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.   1)  Bestellung   oder   Abberufung   von  Liquidatoren   der   Aktiengesell-  schaft, der Gesellschaft mit besc  hränkter Haftung oder der Genossen-  schaft (Artikel 740, 741, 823 und 913 Absatz 1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22a.   2)  Hinterlegung  von  Forderungsbeträgen  bei  der  Liquidation  (Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            744, 770, 823 und 913);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.   Einberufung  der  Gesellschafte  rversammlung  auf  Begehren  von  Ge-  sellschaftern  bei  der  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  (Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            809 Absatz 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.   1)  Anordnung  der  Auskunftserteilung  an  Mitglieder  einer  Gesellschaft  mit beschränkter Haftung oder Geno  ssenschafter (Artikel 819 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und 857 Absatz 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den  September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  r   1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den  September  1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.   Einberufung  der  Generalversa  mmlung  auf  Begehren  von  Genossen-  schaftern (Artikel 881 Absatz 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25a.   1)  Abberufung von Mitgliedern der Ve  rwaltung oder der Kontrollstelle  der   Genossenschaft   sowie   ande  rer  von  der  Generalversammlung  gewählter   Bevollmächtigter   oder   Beauftragter,   die   Durchführung  einer  Neuwahl  und  die  danach  erfo  rderlichen  Massnahmen  (Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            890 Absatz 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.   Kraftloserklärung   von   Wertpapier  en  (Artikel  971,  972,  977,  981  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            988, 1072 bis 1080, 1098, 1143 Ziffer 19);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Hinterlegung der Wechselsumme (Artikel 1032);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26b.   1)  Dahinfallen der Vollmacht (Artikel 1162 Absätze 2 und 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  Einberufung  der  Gläubigerversamml  ung  bei  Anleihensobligationen  auf Begehren von Gläubigern (Artikel 1165 Absatz 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174 3)
                            Der  Bezirksgerichtspräsident  ist  unter  Vorbehalt  von  §  49  Absatz  2  und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 178 Absatz 3 in allen Fällen zustä ndig, in denen das Bundesrecht den
                            Erlass vorsorglicher Massnahmen vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175 Der Bezirksgerichtspräsident ist zu ständig für Verfügungen in folgenden
                            durch  das  Bundesgesetz  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    vorge-  sehenen Fällen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.  Anordnung der Gütertrennung auf Bege  hren der Aufsichtsbehörde in  Schuldbetreibungssachen (Artikel 68b Absatz 5);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.   Bewilligung eines nachträglichen  Rechtsvorschlages (Artikel 77);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.   Bewilligung der Rechtsöffnung (Artikel 80 bis 82);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.  Aufhebung und Einstellung der Betreibung (Artikel 85);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.  Aufnahme  eines  Güterverzeichni  sses  und  vorsorgliche  Massnahmen  in  der  Konkurs-  und  Wechselbetreibung  (Artikel  83,  162,  169,  170  und 183);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.  Konkurseröffnung (Artikel 166, 171, 172, 188 bis 192 und 309);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Anerkennung  eines  ausländische  n  Konkursdekrets  und  Anordnung  sichernder Massnahmen (Artikel 167 Absatz 1 und 168 IPRG  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt   durch   G   vom   18.   Dezembe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September  1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung    gemäss    G    vom    3.    Juli    2002,    vom    Bund    genehmigt    am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  September  2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   G   vom   18.   Dezember  1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR 291  Weitere privat-  rechtliche Erlasse  Bundesgesetz  über Schuld-  betreibung  und Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06b.  1  )  Anerkennung  eines  ausländischen  Kollokationsplanes  (Artikel  173  Absatz 2 IPRG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.   Bewilligung   des   Rechtsvorschlages    in  der  Wechselbetreibung  (Arti-  kel 181 und 182);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Anordnung  und  Einstellung  der  Liquidation  einer  ausgeschlagenen  Erbschaft (Artikel 193 und 196);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.   Widerruf des Konkurses (Artikel 195);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.   Einstellung des Konkursverfahren  s mangels Aktiven (Artikel 230);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.   Anordnung des summarischen K  onkursverfahrens (Artikel 231);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Entscheid   über   das   Vorliegen   neuen   Vermögens   (Artikel   265a  Absätze 1 bis 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Schlusserklärung im Konkurs (Artikel 268);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  2  )  Arrestbewilligung,  Auferlegung  oder  Änderung  einer  Arrestkaution  und Einsprache gegen den Arrestbefehl (Artikel 272, 273 und 278);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Entscheide im Nachlassverfahren (Artikel 293 ff.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  1  )  Anerkennung  eines  von  einer  ausländischen  Behörde  genehmigten  Nachlassverfahrens  oder  eines  ä  hnlichen  Verfahrens  (Artikel  175  IPRG  )  ).  E. Vorsorgliche Massnahmen in hängigen Prozessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   176
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gerichtspräsident  trifft  die  geeigneten  vorsorglichen  Massnahmen,  sofern  glaubhaft  gemacht  wird,  einer  Partei  drohe  ein  nicht  leicht  gutzu-  machender  Nachteil,  besonders  durch    Veränderung  der  bestehenden  tat-  sächlichen Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorsorgliche  Massnahmen  können  au  fgehoben  oder  geändert  werden,  sofern  sie  sich  nachträglich  als  ungerechtfertigt  erweisen  oder  sich  die  Verhältnisse geändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Sicherstellung gilt § 169.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  r   1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den  September  1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den  September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  1/2008  VIII.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  IX. Verfahren vor Schiedsgericht und zu geschlossenen  Handen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   178
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Verfahren  richtet  sich  n  ach  dem  Konkordat  über  die  Schieds-  gerichtsbarkeit vom 27. März 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Zuständige  richterliche  Behörde  gemäss  Artikel  3  des  Konkordates  ist  das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Der  Präsident  des  Obergerichtes  ist  zuständig  für  vorsorgliche  Mass-  nahmen gemäss Artikel 26 Ab  satz 1 des Konkordates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   179
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Parteien  können  einen  bei  eine  m  ordentlichen  Gericht  anhängigen  Rechtsstreit in jedem Stadium desselb  en dem Gericht zum sofortigen und  endgültigen Entscheid übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gericht  urteilt  in  diesem  Fa  ll  nach  freiem  Ermessen  ohne  weiteres  Beweisverfahren.  Es  kann  jedoch  vor  de  m Entscheid in freier Weise eine  Ergänzung oder Abklärung des Tatbestandes vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  steht  dem  Gericht  frei,  den  Parteien  die  Urteilserwägungen  summa-  risch mündlich mitzuteilen oder das Ur  teil wie im ordentlichen Verfahren  schriftlich  zu  begründen.  Im  Einvers  tändnis  der  Parteien  kann  auf  eine  Begründung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gegen das Urteil besteht nur  das Rechtsmittel der Revision.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  durch  G  betreffend  die  Ä  nderung  des  G  über  die  Verwaltungs-  rechtspflege vom 18. August 1993, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            279, SR 279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.  Verfahren vor  Schiedsgericht  Verfahren zu  geschlossenen  Handen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  X. Beweis und Beweismittel  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  Beweis  darf  nur  über  erhebliche    und  bestrittene  Tatsachen,  ferner  über  den  Inhalt  fremden  Rechte  s  und  über  bestehende  Übungen  und  Gebräuche abgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  zugestanden  gilt,  was  von  der  Gegenpartei  im  Prozess  nicht  be-  stritten wird. Eine allgemeine Bestreitung genügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Tatsachen, welche allgemein beka  nnt sind oder über die der Richter von  Amtes wegen Kenntnis hat,  bedürfen keines Beweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 181 Beweispflichtig ist diejenige Part ei, die beweisbedürftige Behauptungen
                            aufstellt  und  daraus  Rechte  oder  di  richteten  Anspruch  herleitet.  Dem  Wenn möglich wird er gleichzeitig mit dem Hauptbeweis abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 182 Bei den Akten liegende oder beim Richter angemeldete, bestimmt
                            bezeichnete  Beweismittel  können  von  be  iden  Parteien  benutzt  werden.  Der  Beweisführer  kann  demnach  nur    unter  Zustimmung  des  Gegners  darauf verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 183 Geht ein Beweismittel verloren, trifft der Nachteil in der Regel die
                            beweispflichtige Partei. Ist aber der  Verlust dem Versc  hulden des Gegners  zuzuschreiben,   wird   der   dadurch  verunmöglichte  Beweis  als  geführt  betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   184
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Muss  ein  Beweisverfahren  angeordne  t  werden,  hat  das  durch  Beschluss  zu geschehen. Er soll enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     die zu beweisenden Tatsachen, Rechtssätze und Übungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     die  Partei,  welcher  der  Beweis  obliegt,  und  allenfalls  die  Beweis-  mittel, mit denen er geführt werden soll;  Beweis-  gegenstand  Beweislast  Gemeinsamkeit  der Beweismittel  Verlust der  Beweismittel  Beweisbeschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     die  Fristen,  innert  welcher  die  einzelnen  Beweismittel  einzureichen  oder anzumelden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     die zu leistenden Kostenvorschüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     die Folgen der Säumnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  nachträgliche  Bezeichnung  oder  Beibringung  von  Beweismitteln  ist  nur unter den Voraussetzungen  des § 146 Absatz 2 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 185 Das Gericht ist an die einem Be weisbeschluss z ugrundeliegende Auf-
                            fassung  nicht  gebunden.  Bis  zum  Erla  ss  des  Endentscheides  kann  es  andere Beweise auferlegen oder  die Beweislastverteilung ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 186 Ein Beweis kann erbracht werden durch Urkunden, Augenschein, Sach-
                            verständige, Zeugen oder persön  liche Befragung der Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 187 Das Gericht würdigt die Beweise nach freier Überzeugung.
                            B. Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eine  Partei  hat  die  Urkunden,  die  sich  in  ihrem  Ge  wahrsam  befinden,  dem Gericht auf Aufforderung hin einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Dritter  ist  verpflichtet,  Urkunden,    die  sich  in  seinem  Gewahrsam  befinden,  dem  Gericht  einzureichen  ,  sofern  er  nicht  bei  sinngemässer  Anwendung von § 210 zur Weigerung berechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Unbefugte  Weigerung  zieht  die  Folgen  des  §  212  nach  sich.  Bestreitet  der  Dritte  den  Gewahrsam,  kann  er  über  den  Verbleib  der  Urkunde  als  Zeuge einvernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Akten  von  Verwaltungsbehörden  sind  unter  sinngemässer  Anwendung  von  §  210  Absatz  2  Ziffer  3  einzur  kann  die  zuständige  Behörde  die  Herausgabe  an  die  Bedingung  knüpfen,  dass bestimmte Schutzmassn  Kopien  oder  Auszüge  vorlegen  oder  über  den  prozesserheblichen  Inhalt  eine schriftliche Auskunft nach § 217 erteilen.  Ä  nderung  des Beweis-  beschlusses  Beweismittel  Beweis-  würdigung  Pflicht zur  Einreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Urkunden sind in der Regel im Original einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu fremdsprachigen Urkunden hat der Beweisführer auf Anordnung des  Gerichtes  oder  auf  Verlangen  der  Ge  genpartei  eine  Übersetzung  einzu-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Urkunden  sind  in  vollständiger  Form  vorzulegen,  soweit  nicht  einzelne  Teile  als  entbehrlich  erscheinen.  Bei  umfangreichen  Urkunden  hat  der  Beweisführer die Beweisstellen genau zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  sich  eine  Urkunde  auf  ande  re  Urkunden  wie  Nebenverträge  oder  Rechnungsbeilagen bezieht, sind auch diese einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stellen, welche für den Prozess  unerheblich sind, dürfen mit Bewilligung  des Gerichtes unzugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 191 Zum Zweck der Benützung im Proze ss schriftlich abgegebene, nicht
                            amtliche  Zeugnisse  von  Personen,  die  können,  sind  aus  den  Akten  zu  entfer  einverstanden sind, dass sie  bei den Akten verbleiben.  C. Augenschein
                        
                        
                    
                    
                    
                § 192 Ein Augenschein wird von Amtes wege n oder auf Antrag einer Partei
                            angeordnet,  wenn  es  sich  für  den  Ri  chter  darum  handelt,  eine  Tatsache  durch eigene Wahrnehmung festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   193
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Augenschein  wird  entweder  durch  das  Gesamtgericht  oder  durch  eine Abordnung desselben unter Zuzie  hung des Gerichtsschreibers und in  Gegenwart  der  Parteien  vorgenommen.    Handelt  es  sich  um  die  Wahrung  von   Geschäftsgeheimni  ssen,   kann   das   Gerich  t   den   Ausschluss   des  Gegners verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Augenschein  wird  vorgenommen,    auch  wenn  eine  Partei  an  dem  dafür angesetzten Tag ohne genüge  nde Entschuldigung ausbleibt.  For  m  Vollständigkeit  Prozess-  bescheinigungen  Zwec  k  Art der Vornahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 194 Zum Augenschein können Sachverstä ndige und Zeugen zugezogen und an
                            Ort und Stelle einvernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   195
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine Partei hat den Augenschein an  ihrer Person oder an Sachen in ihrem  Gewahrsam zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Dritter  hat  den  Augenschein  an  seiner  Person  oder  an  Sachen  in  seinem  Gewahrsam  zu  dulden,  sofe  rn  er  nicht  bei  sinngemässer  Anwen-  dung von § 210 zur Weigerung berechtigt ist. Unbefugte Weigerung zieht  die Folgen des § 212 nach sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Namentlich  bei  Liegenschaften  ka  nn  der  Einlass  polizeilich  erzwungen  werden.  D. Sachverständige
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196 Stehen Tatsachen in Frage, zu deren Wahrnehmung oder Beurteilung be-
                            sondere  Fachkenntnisse  erforderlich  si  nd,  sollen  auf  Antrag  einer  Partei  oder von Amtes wegen Sachverständige   in Anspruch genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 197 Für die Sachverständigen gelten di e Ausstandsgründe der §§ 51 und 52.
§ 198 Die Sachverständigen haben nach be und sind zur Verschwiegenheit verpflic htet. Sie werden bei der Ernennung
                            auf  diese  Pflichten  aufmerksam  gemacht  und  auf  die  strafrechtlichen  Folgen  eines  falschen  Gutachtens    und  der  Verletzung  des  Amtsgeheim-  nisses hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   199
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Gericht bestimmt die Zahl de  r Sachverständigen nach der Natur und  der Bedeutung des Falles.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Parteien ist eine kurze Verwir  kungsfrist anzusetzen, binnen welcher  sie  allfällige  Einsprachen  gegen  di  e  Bestellung  der  Sachverständigen  anzubringen   haben;   das   Gericht   en  tscheidet   darüber   im   Wege   des  Beschlusses.  Zuziehung von  Sachverständigen  und Zeugen  Duldungspflicht  Zwec  k  Ausstand  Pflichten  Bestellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  die  Ernennung  Rechtskraft  erlangt  hat,  ist  sie  den  Sachver-  ständigen schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Den Experten werden die zu beantwortenden Fragen nebst den erforder-  lichen   Akten   und   Erläuterungen   unterbr  eitet.   Nötigenfalls   setzt   der  Gerichtspräsident  eine  mündliche  Ve  rhandlung  zur  Instruktion  der  Sach-  verständigen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Den  Parteien  ist  die  Teilnahme  an    der  mündlichen  Experteninstruktion  freigestellt.  Erfolgt  die  Instruktion  sc  hriftlich,  ist  sie  den  Parteien  be-  kanntzugeben. Diese haben das Recht,   sich zur Fragestellung zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Gerichtsschreiber   führt   über  mündliche   Experteninstruktionen  Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wo  es  zweckmässig  erscheint,  ka  nn  das  Gericht  die  Sachverständigen  ermächtigen,  einen  Augenschein  vorzunehmen,  Urkunden  beizuziehen  und Parteien oder Dritte zu befragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  das  Gericht  die  Erhebungen  de  r  Sachverständigen  zum  Beweis  nicht  für  tauglich  hält  oder  wenn  sich  die  Betroffenen  dem  Vorgehen  der  Sachverständigen  widersetzen,  erhebt  es  diese  Beweise  nach  den  Regeln  des Beweisverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Den  Parteien  ist  die  Teilnahme  an  einem  Augenschein  der  Sachver-  ständigen  zu  ermöglichen,  sofern    dadurch  die  Beweiserhebung  nicht  erschwert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   202
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Parteien  und  Dritte  haben  die  zur  Abklärung  der  Abstammung  erforder-  lichen  Untersuchungen  zu  dulden  und  da  bei  mitzuwirken,  soweit  ihnen  dies nach den Umständen  zugemutet werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  unberechtigte  Weigerung  Dritter  zieht  die  Folgen  des  §  212  nach  sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Gericht bestimmt, ob das Gut  achten mündlich oder schriftlich abzu-  geben sei. Das Gutachten ist zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sind  mehrere  Sachverständige  best  ellt  und  sind  sie  sich  nicht  einig,  erstattet jeder von ihnen ein Gutachten.  Instruktion  Erhebungen  Duldungspflicht  Erstattung des  Gutachtens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Gerichtspräsident  sorgt  für  den  beförderlichen  Eingang  des  Gut-  achtens; er kann den Sachverständigen  Fristen setzen, gegen Säumige mit  Ordnungsbusse einschreiten und ihne  n den Auftrag entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 204 Das Gericht lässt unvollständige, unkl are oder nicht gehörig begründete
                            Gutachten von Amtes wegen erläutern oder ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 205 Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu Gutachten Stellung zu nehmen und
                            deren  Erläuterung  oder  Ergänzung  ode  r  die  Bestellung  anderer  Sach-  verständiger zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 206 Das Gericht bestellt andere Sachvers tändige, sofern ein Gutachten unzu-
                            reichend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   207
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Sachverständigen können zu  Verhandlungen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Äusserungen  von  Sachverständi  Gericht werden wie Zeugenaussagen protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   207a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Das Gericht setzt die Entschädigung  der Sachverständigen nach Ermessen  fest.  E. Zeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 208 Die Abhörung von Zeugen in einem Rechtsstreit hat zum Zweck,
                            diejenigen  vom  Richter  als  erheblich  befundenen  Tatsachen,  welche  auf  ihrer unmittelbaren sinnlichen Wahr  nehmung beruhen, zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung    gemäss    G    vom    3.    Juli    2002,    vom    Bund    genehmigt    am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  September  2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.  Behebung  von Mängeln  Stellungnahme  der Parteien  Andere Sach-  verständige  Teilnahme an  gerichtlichen  Verhandlungen  Honorar der  Sachverständigen  Zwec  k
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            §   209
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Zeuge darf nicht einvernommen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     wer  die  zur  richtigen  Wahrne  hmung  eines  Vorganges  oder  Gegen-  standes erforderlichen Sinnes- und Ge  isteskräfte im Zeitpunkt, da die  Wahrnehmung gemacht worden sein muss, nicht besass,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     wer  der  Fähigkeit,  früher  gemach  te  Wahrnehmungen  richtig  wieder-  zugeben, ermangelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    wer  bei  einer  Ehe-  oder  Familienbe  ratung  oder  bei  einer  Stelle  für  Familienmediation  für  die  Ehegatten  oder  die  eingetragenen  Partner  tätig gewesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gericht entscheidet nach Er  messen, ob Personen  als Zeugen einver-  nommen werden, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     noch nicht 18 Jahre alt sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     in einer engen Beziehung zu einer Prozesspartei stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jeder  zeugnisfähige  Dritte  ist  verpflichtet,  dem  Ruf  als  Zeuge  Folge  zu  leisten und die vom Gericht vorgelegt  en Fragen nach bestem Wissen und  Gewissen zu beantworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Zeugnis können verweigern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   1)    Verwandte (Bluts-, Adoptiv- und Stiefverwandte) und Verschwägerte  beider   Parteien   in   auf-   und   abst  eigender   Linie,   Geschwister,  Schwäger  und  Schwägerinnen,  Verl  obte,  Ehegatten  und  geschiedene  Ehegatten,  sofern  sich  das  Ze  ugnis  auf  die  Zeit  vor  der  Scheidung  bezieht,    eingetragene    Partner    und    Partner    nach    gerichtlicher  Auflösung  der  eingetragenen  Partners  chaft,  sofern  sich  das  Zeugnis  auf  die  Zeit  vor  der  Auflösung  bezi  eht,  Konkubinatspartner,  Pflege-  eltern und -kinder, Vormünder, Be  iräte und Beistände der Parteien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Seelsorger,   Ärzte,   Anwälte   und   berufsmässige   Eheberater   sowie  deren  Hilfspersonen  hinsichtlich  de  rjenigen  Geheimnisse,  die  ihnen  wegen  ihres  Berufes  anvertraut  wurden.  Das  Recht  der  Zeugnis-  verweigerung  fällt  weg,  sofern  der  Zeuge  von  der  Geheimhaltungs-  pflicht  entbunden  wird.  Anwälte,  die  von  der  Geheimhaltungspflicht  entbunden   werden,   sind   nicht   zur   Preisgabe   von   Anvertrautem  verpflichtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Dezember  2001,  in  Kraft  gesetzt  auf  Zeugnis-  unfähigkeit  Zeugnispflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Träger     eines     Amtsgeheimnisses,    solange  sie  nicht  von  diesem  ent-  bunden  worden  sind,  mit  Bezug  au  f  Wahrnehmungen,  die  unter  das  Amtsgeheimnis   fallen.   Der   ents  prechende   Entscheid   wird   vom  Gericht eingeholt, sofern dieses nicht den Zeugen dazu verhält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Personen,  die  zur  Schande  oder  zum  unmittelbaren  Nachteil  für  sich  selber oder nächste Angehörige aussagen müssten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  der  an  die  Zeugen  spätestens  acht  Tage  vor  der  Einvernahme  zu  erlassenden  schriftlichen  Vorladung  soll  ihnen  vom  Inhalt  der  §§  210  Absätze 1 und 2 sowie 211 Kenntnis gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bleibt ein Zeuge trotz gehöriger Vo  rladung unentschuldigt aus, hat er die  dadurch verursachten Kosten und Ents  chädigungen zu tragen; es kann ihm  überdies eine Ordnungsbusse auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Lässt  sich  voraussehen,  dass  der  Zeuge  auch  einer  zweiten  Vorladung  nicht  Folge  leisten  werde,  lässt  i  hn  der  Gerichtspräsident  polizeilich  vorführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 212 Wer die Ablegung eines Zeugnisses grundl os verweigert, kann mit Haft
                            bis  zu  zehn  Tagen  oder  mit  Busse  best  raft  werden.  Er  ist  dem  Beweis-  führer  und  den  Parteien  zudem  für  allen  durch  die  Zeugnisverweigerung  verursachten Schaden verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Die  Einvernahme  der  Zeugen  wird    durch  das  Gesamtgericht  oder  durch  eine  Abordnung  dieses  Gerichte  s  unter  Beizug  des  Gerichtsschrei-  bers durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  zur  Einvernahme  die  Vermittlung  des  Richters  am  Wohnsitz  des  Zeugen  ausserhalb  des  Kantons  erford  erlich,  müssen  die  Tatsachen,  über  die  der  Zeuge  zu  befragen  ist,  im  Rechtshilfegesuch  genau  angegeben  werden.  Das  Fragerecht  der  Parteien  gemäss  §  215  ist  auch  bei  Rechts-  hilfeeinvernahmen gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 214 Vor ihrer Einvernahme werden die Ze ugen unter Hinweis auf die Folgen
                            des falschen Zeugnisses auf ihre  Pflichten aufmer  ksam gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   G   vom   18.   Dezember  1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September 1997.  Unentschuldigtes  Ausbleiben  Grundlose  Zeugnisver-  weigerung  Durchführung  der Einvernahme  Ermahnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Präsident  befragt  sodann  eine  n  jeden  der  Zeugen  im  Abstand  der  übrigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     über Name, Beruf, Wohnort und Alter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     über  seine  Beziehungen  zu  den  Pa  rteien  sowie  über  andere  Umstän-  de, die einen Einfluss auf seine Glaubwürdigkeit ausüben könnten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     über  seine  Wahrnehmungen  zur  Sache;  ist  er  sachkundig,  kann  er  auch als Sachverständiger befragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitglieder  des  Gerichtes  und  di  e  Parteien  sind  befugt,  Ergänzungs-  und  Erläuterungsfragen  stellen  zu  lasse  umstritten,  entscheidet  der  Vorsitze  nde,  wenn  nicht  eine  Partei  auf  den  Entscheid  des  Gesamtgerichtes  abste  llt.  Solche  Beschlüsse  unterliegen  keiner gesonderten Weiterziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   216
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Erweist  es  sich  im  Laufe  des  Beweisverfahrens  als  notwendig  oder  zweckmässig,   kann   das   Gericht   au  f   die   Einvernahme   eines   Zeugen  zurückkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Ergeben   sich   in   den   Aussage  n   Widersprüche,   können   die   Zeugen  einander gegenübergestellt und  nochmals abgehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 217 Das Gericht kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privat-
                            personen  schriftliche  Auskünfte  einhol  en.  Es  befindet  nach  Ermessen,  ob  sie  zum  Beweis  tauglich  sind  oder  Zeugnis bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 218 Die Aussagen der Zeugen werden schr iftlich festgehalten. Die Aufzeich-
                            nungen  sind  vorzulesen.  Der  Zeuge  ha  unterschriftlich zu bestätigen.  Gegenstand der  Einvernahme  Zurückkommen,  Gegenüber-  stellung  Schriftliche  Auskünfte  Protokollierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  1/2008  F. Persönliche Befragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Feststellung  erheblicher  tatsäch  licher  Verhältnisse  kann  das  Gericht  auf Antrag einer Partei oder von Am  tes wegen die persönliche Befragung  der  Parteien  oder  am  Rechtsstreit  beteiligter  Dritter  anordnen.  Für  das  Verfahren gelten vorbehältlich besondere  r Bestimmungen die Vorschriften  bei Zeugeneinvernahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ergeben  sich  in  den  Aussagen  Widersprüche,  können  die  befragten  Personen  einander  gegenübergeste  llt  und  nochmals  angehört  werden.  Dieselbe Möglichkeit besteht im Ve  rhältnis von Zeugen und Personen, die  persönlich befragt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Anstelle  einer  handlungsunfähigen  Pa  rtei  wird  deren  gesetzlicher  Ver-  treter  befragt.  Ist  jedoch  der  Handlungsunfähige  urteilsfähig  und  bezieht  sich  die  Einvernahme  auf  seine  eigene  Handlung,  Unterlassung  oder  Wahrnehmung, muss er selbst einvernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ist  eine  Personengesellschaft  oder  juristische  Person  Partei,  werden  diejenigen   Vertreter   oder   beteilig  ten   Personen   befragt,   die   über   die  erforderlichen  Kenntnisse  verfügen,  sofern  sie  nicht  als  Zeugen  einver-  nommen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Ist  eine  Konkursmasse  Partei,  können  Personen,  die  mit  der  Konkurs-  verwaltung  betraut  sind,  oder  de  r  Gemeindeschuldne  r  einvernommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Ausserdem  kann  persönlich  befragt  werden,  wer  wegen  seiner  Bezie-  hung zu einer Prozesspartei im Sinne  von § 209 Absatz 2 Ziffer 2 nicht als  Zeuge einvernommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  befragten  Personen  sind  verpflic  htet,  die  gestellten  Fragen  nach  bestem Wissen und Gewissen zu beantworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jedermann  darf  die  Auskunft  über  Ta  tsachen,  die  seine  Ehre  berühren,  verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 221 Der Gerichtspräsident leitet die pers önliche Befragung. Er hat die zu be-
                            fragenden Personen vor ihrer Einvernahme   auf ihre Pflichten aufmerksam  zu  machen.  Den  Mitgliedern  des  Ge  richtes  und  den  Parteien  steht  das  Recht zu, Ergänzungs- und Erläuterungsfragen stellen zu lassen.  Zwec  k  Aussagepflicht  Einvernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69
                        
                        
                    
                    
                    
                § 222 Bleibt eine zur persönlichen Be fragung gehörig vorgeladene Person
                            unentschuldigt   aus,   gelten   die   Vors  chriften   für   das   unentschuldigte  Ausbleiben  von  Zeugen  mit  Ausnahme  der  polizeilichen  Vorführung.  In  diesem Fall unterbleibt die Befragung.  XI. Rechtsmittel  A. Berufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Berufung  ist  dasjenige  Rech  tsmittel,  wodurch  zum  Zweck  der  Änderung  eines  appellablen  erstinstan  zlichen  Urteils  der  Entscheid  der  zweiten Instanz angerufen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Wege  der  Berufung  können  alle  Fehler  und  Mängel  des  erstinstanz-  lichen   Verfahrens   sowohl   als   des  hierauf   bezüglichen   Erkenntnisses  angefochten  werden.  Prozessleitende  Entscheide  werden  nicht  überprüft,  wenn gegen sie früher de  r Rekurs zulässig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit die Berufung offen steht,  ist die Anwendung anderer Rechtsmittel  unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 224 Die Berufung hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils, nach
                            Stellung der Berufungsanträge jedoch nur in deren Umfang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   225
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Berufung  ist  innert  zehn  Tage  n  seit  Eröffnung  des  Urteils  bei  der  erstinstanzlichen Gerichtskanzlei schriftlich zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese stellt der Gegenpartei soglei  zu.  Folgen des  Ungehorsams  Begriff  Aufschiebende  Wirkung  Berufungs-  erklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   226
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Gerichtskanzlei überweist der Be  sämtliche  Prozessakten,  zusammen  mit  einem  Bericht  über  die  Wahrung  der Berufungsfrist, den für die Beru  fung massgebenden Streitwert und die  Kautionspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   227
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Ist  die  Berufung  verspätet  oder  offe  nsichtlich  nicht  zulässig,  tritt  die  Berufungsinstanz  ohne  weiteres  Verfahren    darauf  nicht  ein.  Ebenso  wird  auf  die  Berufung  nicht  eingetreten,  wenn  weder  in  der  Berufungserklä-  rung noch in der Berufungseingabe bestimmte Anträge gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 228 2)
                            1   Die Berufungsinstanz setzt dem Beruf  Verwirkungsfrist von 20 Tagen an, um schriftlich die Berufungsanträge zu  stellen und allfällige Noven geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Berufungseingabe wird dem Beru  fungsbeklagten zugestellt. Es wird  ihm  eine  nicht  erstreckbare  Verwir  kungsfrist von 20 Tagen angesetzt, um  schriftliche Anträge zu stellen und allfällige Noven geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   229
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Der  Berufungsbeklagte  kann  mit  seiner  Eingabe  Anschlussberufung  erklären,  wobei  gleichzeitig  die  ents  prechenden  Anträge  zu  stellen  sind.  Werden  keine  Anträge  gestellt,  wird  auf  die  Anschlussberufung  nicht  eingetreten.  Dem  Berufungskläger  wird  kungsfrist  von  20  Tagen  angesetzt,  um  zur Anschlussberufung seinerseits  Anträge zu stellen und allfällige Noven geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  die  Hauptberufung  zurückgezoge  n,  wird  darauf  nicht  eingetreten  oder  ist  sie  aus  einem  anderen  Grund  ma  teriell  nicht  zu  beurteilen,  fällt  die Anschlussberufung dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   G   vom   18.   Dezember  1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  G  vom  20.  Dezember  2006,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung    gemäss    G    vom    3.    Juli    2002,    vom    Bund    genehmigt    am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  September  2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.  Ü  berweisung an  die Berufungs-  instanz  Nichteintreten  Berufungs-  eingaben  Anschluss-  berufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  den  Berufungseingaben  können  ne  ue  Tatsachen  behauptet,  Bestrei-  tungen oder Einreden erhoben und neue   Beweismittel bezeichnet werden.  Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach § 145.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Partei, die sich vor erster Instanz nicht geäussert hat, kann sich auf  das Novenrecht nicht berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Unter den Voraussetzungen von § 146 Ab  satz 2 sind neue Vorbringen in  allen Fällen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 231 1)
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Nach   Ablauf   der   Fristen   für   die   Berufungseingaben   werden   die  Parteien  zur  mündlichen  Berufungs  verhandlung  vorgela  den.  Dem  Beru-  fungskläger  stehen  Berufungsbegründung  und  Replik,  dem  Berufungsbe-  klagten Berufungsantwort und Duplik zu. Haben beide Parteien Berufung  erklärt, steht der erste Vortrag dem Kläger zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Obergericht  kann  in  begründe  ten  Ausnahmefällen  für  Berufungs-  begründung   und   Berufungsantwort   ein   schriftliches   Verfahren   durch-  führen.  Für  die  schriftlichen  Eingaben  werden  jeweils  nicht  erstreckbare  Verwirkungsfristen von 20 Tagen angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bleibt  eine  Partei  der  Verhandlung  fern  oder  versäumt  sie  die  Frist  zur  schriftlichen Eingabe, ist sie mit ihrem Vortrag ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 232 3)
                            §   233
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Berufungsinstanz  überprüft  Verfahren  und  Entscheid  der  ersten  Instanz  im  Rahmen  der  Berufungsanträge  und  fällt  einen  neuen  Endent-  scheid. Sie kann vorher Beweise erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann das erstinstanzliche Urteil aber auch aufheben und den Prozess  zur  Durchführung  eines  Beweisverfahrens,  nötigenfalls  auch  zur  Wieder-  holung  und  Ergänzung  des  Hauptverfahr  ens,  und  zur  Neubeurteilung  an  die erste Instanz zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den  September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  September  2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Juni  Novenrecht  Ve  r  fahren vor  Obergericht  Umfang der  Überprüfung,  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  1/2008  B. Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234 Der Rekurs ist zulässig gegen:
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Erledigungsbeschlüsse  der  Bezirksg  erichte  oder  der  Bezirksgericht-  lichen  Kommissionenen  sowie  Er  ledigungsverfügungen  der  Einzel-  richter oder der Gerichtsvorsitzenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Urteile  der  Bezirksgerichte,  der  Bezirksgerichtlichen  Kommissionen  und der Einzelrichter, sofern sie  der Berufung unterliegen, jedoch nur  in  bezug  auf  die  Kosten-  und  Entschädigungsfolgen  angefochten  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    prozessleitende  Entscheide  der  Bezirksgerichte,  der  Bezirksgericht-  lichen Kommissionen und der Einzelrich  ter, mit welchen eine Unzu-  ständigkeitseinrede  verworfen,    die  Trennung  oder  Vereinigung  von  Prozessen  verfügt  oder  die  unentge  ltliche Prozessführung verweigert  wird,  oder  welche  Prozesskauti  onen,  die  Höhe  von  Beweiskosten-  vorschüssen    und    Sachverständige  nhonoraren    oder    vorsorgliche  Massnahmen betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Beschlüsse über Prot  okollberichtigungsbegehren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Ordnungsstrafen und Pe  remtorisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     erstinstanzliche Entscheide über Ausstandsbegehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   235
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im  summarischen Verfahren  ist  der  Rekurs  gegen  Erledigungsverfügun-  gen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit dem Rekurs nicht anfechtbar sind Verfügungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     gemäss § 163;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     betreffend     Beweissicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   2)    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     betreffend Konkurseröffnung in der Wechselbetreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 236 Dritte wie Zeugen, Sachverständige , Besitzer von Urkunden oder ausge-
                            schlossene  Intervenienten  können  gege  n  jeden  Entscheid,  der  in  ihre  Rechte  eingreift,  Rekurs  erheben,  au  ch  wenn  den  Parteien  selbst  der  Weiterzug nicht gestattet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   G   vom   18.   Dezember  1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung    gemäss    G    vom    3.    Juli    2002,    vom    Bund    genehmigt    am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  September  2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.  Zulässigkeit im  allgemeinen  Zulässigkeit im  summarischen  Verfahren  Berechtigung  Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                § 237 Der Rekurs hemmt Rechtskraft und Vo llstreckbarkeit des angefochtenen
                            Entscheides  im  Umfang  der  Rekursant  räge.  Die  Rekursinstanz,  in  drin-  genden Fällen deren Präsident, kann  die aufschiebende Wirkung entziehen  oder deren Fortdauer von einer Sich  erheitsleistung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Rekurs ist innert zwanzig Tage  n seit der Eröffnung des Entscheides  bei  der  Rekursinstanz  schriftlich  einz  ureichen,  Die  erste  Instanz  kann  im  summarischen  Verfahren  in  dringende  n  Fällen  die  Rekursfrist  bis  auf  einen Tag verkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     In   der   Rekursschrift   sind   die   Re  kursanträge   zu   stellen   und   zu  begründen.  Der  angefochtene  Entsch  eid  und  die  bei  der  ersten  Instanz  eingereichten   Akten   sollen   beigelegt   werden.   Werden   keine   Anträge  gestellt, wird auf den Rekurs nicht  eingetreten; fehlt die Begründung, wird  aufgrund der Akten entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   239
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Erweist sich der Rekurs nicht sofort   als unzulässig oder nach Beizug der  vorinstanzlichen Akten als offensich  tlich unbegründet, wird er der Gegen-  partei  zur  Beantwortung  und  der  Vorinstanz  zur  freigestellten  Vernehm-  lassung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausnahmsweise,  insbesondere  wenn  Rekursantwort oder vorinstanzliche  Vernehmlassung  wesentliche  neue  Gesichtspunkte  enthalten,  kann  ein  doppelter  Schriftenwechsel  durchgeführt  beantragten  Beweise  nicht  zu  Gebote  stehen,  können  die  erforderlichen  Abklärungen durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Unterbleibt die Rekursantwort, wird   aufgrund der Akten entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den  September 1997.  Aufschiebende  Wirkung  Frist, For  m  Rekursantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Für  den  Anschlussrekurs  und  das  Nove  nrecht  gelten  die  Vorschriften  der  §§ 229 und 230 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 241 Die Rekursinstanz überprüft Verfahren und Entscheid der ersten Instanz
                            im  Rahmen  der  Rekursanträge.  Proze  ssleitende  Entscheide  werden  nicht  überprüft, soweit gegen sie fr  üher der Rekurs zulässig war.  C. Aufsichtsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 242 Die Aufsichtsbeschwerde ist in hängigen Verfahren zulässig wegen
                            Rechtsverweigerung,  Rechtsverzöge  rung  oder  anderer  Verletzungen  von  Amtspflichten durch richter  liche Behörden oder Beamte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 243 Richtet sich die Beschwerde gegen ei nen bestimmten Entscheid oder eine
                            bestimmte Handlung, ist sie innert  zwanzig Tagen seit der Mitteilung oder  Kenntnisnahme  einzureichen.  In  andere  n  Fällen  ist  sie  so  lange  zulässig,  als ein rechtliches Interesse besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 244 Für Form, Instruktion und Erledigung der Beschwerde sind die Vor-
                            schriften  über  den  Rekur  s  sinngemäss  anzuwenden;  der  Sachverhalt  ist  von Amtes wegen abzuklären.  D. Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                § 245 Durch die Revision (Wiederherstell ung) kann die Änderung aller rechts-
                            kräftigen  Endentscheide  durch  neue    Beurteilung  des  Streitfalles  nach-  gesucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   G   vom   18.   Dezember  1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September 1997.  Anschlussrekurs,  Novenrecht  Umfang der  Überprüfung  Zulässigkeit  Fristen  For  m  Begriff, Zwec  k
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75
                        
                        
                    
                    
                    
                § 246 Die Revision ist zulässig:
                            1.     innerhalb von dreissig Tagen se  it der Eröffnung des Erkenntnisses,  a.     wenn  das  Gericht  vorgebrachte  erhebliche  Tatsachen  aus  Ver-  sehen gar nicht oder in irrtüm  licher Weise gewürdigt hat,  b.     wenn einzelne streitige P  unkte unbeurteilt geblieben sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     innerhalb  von  zehn  Jahren  seit  der  Eröffnung  des  Erkenntnisses  und  binnen drei Monaten seit Bekannt  werden des Revisionsgrundes,  a.     wenn  der  Gesuchsteller  erheb  liche  Tatsachen  oder  Beweismittel  entdeckt hat, deren Geltendmachung vor Eintritt der Rechtskraft  des  angefochtenen  Erkenntnisse  s  selbst  unter  Aufwendung  der  erforderlichen Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     wenn   bei   einem   Erkenntnis,     das   aufgrund   von   Klageaner-  kennung,   Klagerückzug,   Vergleich   oder   einer   eherechtlichen  Vereinbarung  ergangen  ist,  nachge  wiesen  wird,  dass  die  Partei-  erklärung zivilrechtlich unwirksam ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     ohne   zeitliche   Beschränkung,   je  doch   binnen   drei   Monaten   seit  Bekanntwerden   des   Revisionsgrunde  s,   wenn   nachgewiesen   wird,  dass  durch  eine  strafbare  Handlung  zum  Nachteil  des  Gesuchstellers  auf  den  Entscheid  eingewirkt  wurde.    Der  Nachweis  ist  in  der  Regel  durch  die  Ergebnisse  eines  Strafve  rfahrens  zu  erbringen.  Die  Verur-  teilung  durch  den  Strafrichter  ist  ni  cht  erforderlich.  Bei  Unmöglich-  keit  des  Strafverfahrens  kann  der  Be  weis  auf  andere  Weise  erbracht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   247
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Revisionsgesuch  ist  schriftlich  und  im  Doppel  beim  Präsidenten  desjenigen  Gerichtes  einzureichen,  welches  in  letzter  Instanz  entschieden  hat.  Es  muss  die  vom  Revisionskl  äger  geltend  gemachten  Revisions-  gründe  und  die  Bezeichnung  der  für  die  Rechtfertigung  des  Begehrens  erforderlichen Beweise enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   248
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gerichtspräsident  überweist  ei  n  Doppel  des  Revisionsgesuches  der  Gegenpartei zur Kenntnisnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  r  1996,  in  Kraft  gesetzt  auf  den  September 1997.  Revisionsgründe  Revisionsgesuch  Vorbereitende  Handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  trifft  die  der  Sachlage  en  tsprechenden  provisorischen  Verfügungen  und  hemmt  nötigenfalls  die  Vollstreckba  rkeit  des  Erkenntnisses,  wenn  es  noch nicht vollzogen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   249
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Stellt  sich  das  Revisionsgesuch  nicht  von  vornherein  als  unstatthaft  heraus,  findet  über  die  Frage  der  liche Parteiverhandlung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bestehen  Zweifel,  ob  der  Revisions  kläger  nicht  schon  im  früheren  Ver-  fahren  in  der  Lage  gewesen  wäre,  die  angerufenen  neuen  Tatsachen  und  Beweismittel geltend zu machen, kann da  s Gericht auf Antrag einer Partei  oder von Amtes wegen die persönlic  he Befragung hierüber anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gegen  den  die  Revision  aussprech  enden  oder  ablehnenden  Entscheid  sind  Rechtsmittel  nur  insofern  anwe  ndbar,  als  solche  gegen  das  ange-  fochtene Erkenntnis zu  lässig gewesen wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wird  die  Revision  ausgesproche  n  und  das  angefochtene  Erkenntnis  aufgehoben,   tritt   das   Gericht   sofo  Streitsache  ein.  Erfordert  sie  besondere    Vorbereitungen,  wird  dafür  eine  besondere Verhandlung angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    War  die  letztinstanzlich  urteilende  Behörde  das  Obergericht,  kann  der  Rechtsstreit  an  den  erstinstanzlichen  Richter  zurückgewiesen  werden.  Gegen seinen Entscheid sind diejenig  über dem ersten Erkenntnis zu   Gebote gestanden haben.  E. Erläuterung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 251 Wenn ein Entscheid unvollständig, unklar oder widersprüchlich ist, kann
                            bei  dem  Gericht,  welches  den  Entsch  eid  erlassen  hat,  dessen  Erläuterung  nachgesucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Gesuch um Erläuterung muss inne  rt dreissig Tagen seit der Urteils-  eröffnung  in  doppelter  schriftlicher  Ei  ngabe  beim  Gerichtspräsidenten  angebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.  Prüfung der  Zulässigkeit  Neue Beurteilung  Voraussetzungen  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  soll  die  mangelhaften  Stellen  des  Entscheides  bezeichnen  und  einen  Antrag enthalten, in welcher Weise die Erläuterung zu erteilen sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Blosse  Rechnungs-  oder  Redaktionsfe  hler  lässt  der  Gerichtspräsident  berichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im übrigen wird das Gesuch der  Gegenpartei zur freigestellten Vernehm-  lassung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Es  steht  im  Ermessen  des  Gerichts  präsidenten,  die  Vollstreckbarkeit  einstweilen aufzuschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 253 Das Gericht trifft seinen Entschei Eine Weiterziehung ist ausgeschlossen.
                            XII. Abstand vom Prozess
                        
                        
                    
                    
                    
                § 254 Die Parteien können jederzeit dur ch Rückzug oder Anerkennung der
                            Klage  oder  durch  Vergleich  den  Abstand  vom  Prozess  erklären.  Die  Abstandserklärung muss schriftlich  oder vor Schranken erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 255 Die Abstandserklärung hat zur Folge, dass der Prozess am Protokoll abge-
                            schrieben wird und dass in der Regel  der Zurücktretende die gerichtlichen  Kosten  zu  tragen  und  der  Gegenpartei    die  aussergerichtlichen  Kosten  zu  ersetzen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   256
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird der Abstand im Hinblick auf eine  n Vergleich erklärt, ist dieser auf  Begehren einer Partei in den  Erledigungsbeschluss aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mangels  Vereinbarung  der  Parteien  haben  sie  die  Gerichtskosten  in  der  Regel zu gleichen Teilen zu tragen.  Beurteilung  Abstands-  erklärung  Wirkung  Vergleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  1/2008  XIII. Vollstreckung  A. Vollstreckbare Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                § 257 Vollstreckbar sind rechtskräftige Erkenntnisse. Vorbehalten bleiben
                            Anordnungen über die vorläufige Einstellung der Vollstreckung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 257a 1)
                            Zuständig  für  die  Vollstreckung  ist  da  s  Gericht  am  Ort,  an  dem  die  Zuständigkeit  für  die  Hauptsache  gege  ben  war  oder  am  Ort,  an  dem  das  Urteil vollstreckt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   258
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Unter Vorbehalt staatsvertraglicher Ve  reinbarungen ist auf Begehren einer  Partei  über  die  Frage  der  Vollstreckba  rkeit  eines  ausländischen  Gerichts-  entscheides  im  Befehlsverfahren  zu  entscheiden,  soweit  es  sich  nicht  um  Verpflichtungen auf Geldzahlung ode  r Sicherheitsleistung handelt.  B. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 259 Die Vollstreckung einer Verpflichtung auf Geldzahlung oder auf Sicher-
                            heitsleistung  richtet  sich  nach  dem  Bundesgesetz  über  Schuldbetreibung  und Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Entscheide  über  andere  Verpflicht  ungen  werden  im  Befehlsverfahren  vollstreckt,  soweit  nicht  schon  das  anordnungen getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Macht der Entscheid die Pflichten   einer Partei von einer Bedingung oder  Gegenleistung  abhängig,  wird  gleichze  itig  entschieden,  ob  diese  Voraus-  setzung der Vollstreckung erfüllt sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung    gemäss    G    vom    3.    Juli    2002,    vom    Bund    genehmigt    am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  September  2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 281.1  Grundsatz  Vollstreckungsort  Ausländische  Entscheide  Verpflichtungen  auf Geldzahlung  oder Sicherheits-  leistung  Andere  Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über die Einsprache eines Dritten,   welcher behauptet, die Vollstreckung  verletze seine Rechte, wird im Befehlsverfahren entschieden. Der Richter  kann die vorläufige Einstellung der Vollstreckung anordnen.  C. Vollstreckungsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine Partei kann unter Andr  ohung von Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.–  oder  Bestrafung  wegen  Ungehorsams  gemäss  Ar  tikel  292  des  Straf-  gesetzbuches   1)   zur Erfüllung ihrer Pflichten angehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Ordnungsbusse   kann   für   jeden   Ta  g   der   Nichterfüllung   angeordnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Verweigert eine Partei die Erfüllung, kann der Richter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Dritte  damit  beauftragen  oder  eine    Partei  zur  Auftragserteilung  auf  Kosten des Pflichtigen ermächtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    die Anwendung von Zwang gegen den  Pflichtigen oder gegen Sachen  anordnen, die sich in de  ssen Gewahrsa  m befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Ersatzvornahme  oder  die  Anwendung  von  Zwang  kann  der  Richter  oder  der  Berechtigte  die  Hilfe  des  Bezirksamtes  jenes  Bezirkes  beanspruchen,  wo  die  Massnahmen  zu  treffen  sind.  Geht  es  um  Eltern-  rechte,  kann  der  Richter  auch  das  Waisenamt  am  Aufenthaltsort  der  Kinder mit dem Vollzug beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Vollzug  kann  von  der  Leistung  eines  Kostenvorsc  husses  abhängig  gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   263
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Führen  die  Vollstreckungsmittel  gemäss  §§  261  und  262  nicht  zur  Erfüllung   der   Pflicht,   kann   der   Kläg  er   Schadenersatz   wegen   Nicht-  erfüllung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Schadenersatz  wird,  soweit  nicht  schon  durch  das  erkennende  Gericht bestimmt, im Befehlsverfahren festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Ordnungsbusse,  Ungehorsams-  strafe  Ersatzvornahme,  Zwangsvollzug  Umwandlung in  Schadenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  1/2008  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   264
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 265 Der Kanton Thurgau tritt dem Konkorda t über die Schiedsgerichtsbarkeit
                            vom 27. März 1969   2)   bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 266 Der Kanton Thurgau tritt dem K onkordat über die Gewährung gegen-
                            seitiger Rechtshilfe vom 15. April 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 267 Der Kanton Thurgau tritt dem Konkordat über die Vollstreckung von
                            Zivilurteilen vom 20. Juni 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   bei.  §§ 268 – 269
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 270 Das Obergericht erlässt durch Verordnung die nötigen Ausführungsvor-
                            schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 271 Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf einen vom
                            Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            279; SR 279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            274; SR 274
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            276; SR 276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1988, Seite 1134.  Hängige  Verfahren  Schiedsgerichts-  barkeit  Rechtshilfe  Vollstreckung  Vollzug  Inkrafttreten