Verordnung betreffend die Beglaubigungsgebühren der Staatskanzlei
                            CS 2010-116  Verordnung betreffend die Beglaubigungsgebühren  der Staatskanzlei  Vom 29. Juni 2010  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz  über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , beschliesst:  Die Staatskanzlei erhebt folgende Gebühren für die Beglaubigung:  a) einer Einzelunterschrift (persönliche oder Firmaunter-  schrift)  ........................................ CHF15  b) einer Kollektivunterschrift (Firmaunterschrift)  ...... CHF20  c) von Lebensbescheinigungen  ...................... CHF10  d) einer notarialischen oder amtlichen Unterschrift  ..... CHF15  e) der Echtheit einer öffentlichen Urkunde (Apostille) . .  CHF 20  f) der Übereinstimmung von Bücher- oder Protokollaus-  zügen, Photokopien usw. mit dem Original, für die erste  Seite  .......................................... CHF12  für jede folgende Seite  ........................... CHF 4  Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird per sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Be-  glaubigungsgebühren der Staatskanzlei vom 19. Dezember 1995 aufge-  hoben.