Geschäftsordnung des Fakultätsausschusses für pharmazeutische Prüfungen
                            Geschäftsordnung des Fakultätsausschusses  für pharmazeutische Prüfungen  Vom 16. Januar 1951  Vom Erziehungsrat genehmigt am 19. März 1951  Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität  Basel  erlässt,  gestützt  auf  §  32  Abs.  2  des  Universitätsgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Januar 1937
                            1)  , folgende Ordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Dem Fakultätsausschuss für die pharmazeutischen Prüfungen
                            liegen folgende Aufgaben ob:  a) die Annahme der Anmeldungen und die Prüfung der Unterlagen;  b) die Festsetzung des genauen Datums der Prüfungen;  c) die Einladung der Examinatoren und Kandidaten zu den Prüfun-  gen;  d) die Ausstellung der Ausweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Ein Mitglied des Fakultätsausschusses führt den Vorsitz in den
                            Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3.
                            2)