Grossratsbeschluss über den Beitrag aus dem Lotteriefond an die Sanierung der Tonhalle St.Gallen
                            Grossratsbeschluss  über den Beitrag aus dem Lotteriefond an die Sanierung der  Tonhalle St.Gallen  vom 11. Januar 1990 (Stand 1. Januar 1990)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 10.  Oktober 1989 über Beiträge aus  dem Lotteriefond 1989 (II)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen und  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staat leistet der politischen Gemeinde St.Gallen zugunsten der Sanierung der  Tonhalle St.Gallen einen Beitrag von Fr.  3  360  000.–.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kredit wird der Reserve «Kantonaler Lotteriefond» belastet.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser   Beschluss   untersteht   nach   Art.  7  Abs.  1   des   Gesetzes   über   Referendum  und Initiative  3   dem fakultativen Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im kantonalen Amtsblatt nicht veröffentlicht. Zu beziehen bei der Staatskanzlei, Regierungs  -  gebäude, 9001 St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom   Grossen   Rat   erlassen   am   30.   November   1989;   nach   unbenützter   Referendumsfrist  rechtsgültig geworden am 11. Januar 1990; in Vollzug ab 1. Januar 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  25–8  11.01.1990  01.01.1990  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.01.1990  01.01.1990  Erlass  Grunderlass  25–8