Pflichtenheft für die Koordinationskommission der Universität
                            Pflichtenheft für die Koordinationskommission der Universität  Vom 5. November 1985  Grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. § 9 des Vertrages vom 7. Mai 1984 zwischen den Kantonen Basel-
                            Stadt und Basel-Landschaft über die Beteiligung des Kantons Basel-  Landschaft an der Universität Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  (im folgenden: Vertrag).  Zusammensetzung und Unterstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Zur Zusammensetzung wird auf § 9 Abs. 2 des Vertrages verwie-
                            sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Koordinationskommission  ist  funktional  der  Regierungsrätli-  chen Delegation nac  h § 7 des Vertrages unterstellt, administrativ dem  Vorsteher des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt.  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Aufgaben der Koordinationskommission sind in § 9 Abs. 5
                            des Vertrages festgehalten.  Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die Koordinationskommission führt ihre Beratungen als Kolle-
                            gium durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit den Vorbereitungen kann sie Delegierte aus ihrer Mitte oder zu-  gezogene Sachverständige betrauen. Dasselbe gilt für die Darlegung  ihrer Auffassungen gegenüber den Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Koordinationskommission  lädt  Universitätsangehörige  sowie  Sachbearbeiter und leitende Beamte der Departemente beider Basel  nach  freiem  Ermessen  zu  Informationen  und  Aussprachen  ein.  Die  Mitglieder  der  Koordinationskommission  können  in  der  Erfüllung  ihrer Aufgaben vom Rektorat der Universität, den einzelnen Fakultä-  ten und den Instituten und Seminaren die notwendigen Auskünfte ver-  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Koordinationskommission ist über alle wichtigen, die Universi-  tät betreffenden Geschäfte und Beschlüsse durch die zuständigen In-  stanzen zu informieren. Vorbehalten bleiben Daten der persönlichen  Sphäre.