Verordnung des Regierungsrates betreffend die Organisation der Verschreibungsämter und Aufsichtsbehörden über die Viehverpfändung
                            Verordnung des Regierungsrates betreffend die  Organisation der Verschreibungsämter und  Aufsichtsbehörden über die Viehverpfändung  vom 19. April 1918 (Stand 1. Januar 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Betreibungsämter werden als Verschreibungsämter bezeichnet und besorgen  die diesen nach der Verordnung des Bundesrates vom 30.  Oktober 1917
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   übertrage  -  nen Funktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Obere kantonale Aufsichtsbehörde ist das Obergericht. Untere kantonale Aufsichts  -  behörden sind je für den betreffenden Bezirk die Präsidien der Bezirksgerichte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 *
                            1  Das Obergericht prüft jährlich bei Anlass der ordentlichen Visitationen die Tätig  -  keit der Bezirksgerichtspräsidien als untere Aufsichtsbehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es führt ein Register über die zum Abschluss von Viehverschreibungen ermächtig  -  ten Geldinstitute und Genossenschaften.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ermächtigung und das Erlöschen einer Ermächtigung wird im kantonalen  Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bezirksgerichtspräsidien haben jährlich die Geschäftsführung der Verschrei  -  bungsämter zu prüfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5–8 * ...
                            §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt mit 1.  Mai 1918 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Verordnung betreffend die Viehverpfändung (SR  211.423.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  19.04.1918  01.05.1918  Erstfassung  33/1918