Leistungsvereinbarung über den Berufsfachschulunterricht im Lehrberuf Medizinische Praxisassistentin / Medizinischer Praxisassistent EFZ
                            Leistungsvereinbarung über den  Berufsfachschulunterricht im Lehrberuf Medizinische  Praxisassistentin / Medizinischer Praxisassistent EFZ  Vom 7. September 2010 (Stand 1. August 2010)  Die   Kantone   Basel-Stadt   und   Basel-Landschaft,   vertreten   durch   das   Erzie  -  hungsdepartement   Basel-Stadt   und   die   Bildungs-,   Kultur-   und   Sportdirektion  Basel-Landschaft, nachstehend Partnerkantone genannt, und die Huber Wide  -  mann Schule Basel, nachstehend HWS genannt, vertreten durch die Leiterin  der HWS, vereinbaren was folgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz der Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und
                            Basel-Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Partnerkantone  erfüllen  die  aus Artikel  22   und  24  des  Bundesgesetzes  über die Berufsbildung vom 13.  Dezember 2002 resultierenden Verpflichtungen  im Hinblick auf  die  Ausbildung  im Lehrberuf Medizinische  Praxisassistentin  /  Medizinischer   Praxisassistent   nach   Massgabe   der   folgenden   Bestimmungen  gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Delegation des beruflichen Unterrichts
                            1  Der   berufskundliche   Unterricht   sowie   der   Unterricht   in   Allgemeinbildung   für  Lernende   des   Berufs   Medizinische   Praxisassistentin/Medizinischer   Praxisas  -  sistent EFZ mit Lehrverhältnissen in den Partnerkantonen wird von den Part  -  nerkantonen an die HWS delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Partnerkantone anerkennen die HWS im Sinne ihrer kantonalen Gesetze  über die Berufsbildung als Berufsfachschule für diesen Beruf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Leistungen der HWS
                            1  Die HWS führt den berufskundlichen und den allgemeinbildenden Unterricht  für Medizinische Praxisassistentinnen und Medizinische Praxisassistenten EFZ  nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes und des Kantons Basel-  Stadt durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beschlossen am 17. August / 7. September 2010  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0667
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu gehören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die Einhaltung des Lehrplans für den beruflichen Unterricht nach den je  -  weils geltenden Ausbildungsbestimmungen des Bundesamtes für Berufs  -  bildung und Technologie BBT (Bildungsverordnung und Bildungsplan für  MPA   EFZ   vom   8.   Juli  2009,   in   Kraft   ab   1.   Januar   2010;   Artikel  21  Ab  -  satz  1 BBG und Artikel 17 BBV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Die  Einrichtung von  Förderangeboten, Frei- und Stützkursen  (Artikel 20  Absatz 4 BBV). Bestehende Angebote kantonaler Berufsfachschulen kön  -  nen in Anspruch genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Die   Möglichkeit,   lehrbegleitend   die   Berufsmaturität   zu   erwerben   (Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 BBG). Bestehende Angebote kantonaler Berufsfachschulen können in  Anspruch genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Die   Einhaltung   einer   Klassengrösse   von   maximal   23   Lernenden.   Über  -  schreitungen müssen durch die Schulkommission bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Die Einsetzung einer Schulleitung und die Erteilung des Unterrichts durch  qualifizierte Lehrkräfte gemäss Artikel  46 BBG und Artikel  46 BBV; abwei  -  chende Bildungslaufbahnen müssen durch die Schulkommission geneh  -  migt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Der Erlass eines Schulreglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Die   Beachtung   der   Rechte   und   Pflichten   der   Lernenden,   insbesondere  der Unentgeltlichkeit des Pflichtunterrichts, der Mitspracherechte, der Ab  -  die Berufsfachschulen vom 19. Februar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Die Einhaltung der im Anhang B definierten Leistungsziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht ein schulinternes Qualitätsmanagement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   HWS  kooperiert   mit   den   andern   Lernorten,   insbesondere   engagiert   sie  sich nach Abschluss des ersten Ausbildungsdurchgangs nach der neuen Bil  -  dungsverordnung von 2010 in der Arbeitsgruppe Lernortsübergreifende Quali  -  tätsentwicklung LQE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die HWS verpflichtet sich zu transparenter Budget- und Rechnungsstellung.  Die von der Schulleitung erstellte und revidierte Jahresrechnung wird der Abtei  -  lung BBE zugestellt. Akonto- und Schlussrechung sind gemäss den Vorlagen  im Anhang C und D zu erstellen. Diese sind den zahlungspflichtigen Kantonen  direkt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   HWS  informiert   die   Partnerkantone  schriftlich   über   beabsichtigte   Ände  -  rungen der Grundlagen der HWS gemäss Anhang A. Änderungen, die sich auf  die Leistungserbringung oder die Finanzierungsverhältnisse auswirken können,  bedürfen der Zustimmung der Partnerkantone.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0667
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständige Behörden
                            1  Die nach Artikel  24 BBG den kantonalen Behörden zugeordneten Aufgaben  und Kompetenzen im schulischen Bereich werden von den zuständigen Behör  -  den des Kantons Basel-Stadt nach den Vorschriften des Kantons Basel-Stadt  vorgenommen. Diese verpflichten sich, vor Entscheidungen die entsprechen  -  den Behörden des Kantons Basel-Landschaft zu konsultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schulaufsicht und Schulkommission
                            1  Für die Aufsicht gelten sinngemäss die Bestimmungen des baselstädtischen  Schulgesetzes vom 4. April 1929 (Kapitel Privatschulen, §§  130 bis 134) mit  der  Massgabe,  dass  die  Fachaufsicht über den Berufsfachschulunterricht für  Medizinische   Praxisassistentinnen   und   Medizinische   Praxisassistenten   einer  Schulkommission obliegt, die vom Erziehungsdepartement des Kantons Basel-  Stadt auf baselstädtische Amtsdauer gewählt wird und sich wie folgt zusam  -  mensetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Eine   Vertretung   der   Abteilung   BBE   des   Erziehungsdepartements   Ba  -  sel-Stadt, auf Vorschlag des zuständigen kantonalen Departements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Eine Vertretung des AfBB der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-  Landschaft, auf Vorschlag der zuständigen kantonalen Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Je   eine   Vertretung   der   Ärztegesellschaften   der   Partnerkantone,   vorzu  -  schlagen von den beiden Ärztegesellschaften (medges Basel-Stadt und  Ärztegesellschaft Basel-Landschaft)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Je eine Vertretung der beiden Berufsverbände der Medizinischen Praxi  -  sangestellten  (SVA und  BSMPA), wenn  möglich  je eine  Vertretung aus  BS und BL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Eine Vertretung der Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Eine Vertretung der Lernenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Eine Vertretung der HWS mit beratender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Vorsitz führen die Vertretungen der beiden Ärztegesellschaften, jährlich  alternierend als Präsidium und Vize-Präsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufgaben der Schulkommission werden in einer Geschäftsordnung gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufnahme von Lernenden
                            1  Es werden nur Lernende aufgenommen, die einen von den Partnerkantonen  genehmigten Lehrvertrag vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende  mit Lehrort  ausserhalb  der   Partnerkantone dürfen  nur   aufgenom  -  men werden, wenn die zuweisenden Lehrortskantone das in Ziffer  8 festgeleg  -  te Entgelt der HWS vor Lehrbeginn schriftlich zugesichert haben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0667
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Qualifikationsverfahren
                            1  Die Durchführung des Qualifikationsverfahrens (Lehrabschlussprüfung) richtet  sich nach den Bestimmungen des Kantons Basel-Stadt, die Durchführung der  Prüfung   für   Lernende   mit   Lehrort   Basel-Landschaft   wird   dem   Kanton   Ba  -  sel-Stadt zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abgeltung der Leistung
                            1  Als Entgelt für die Erfüllung des Leistungsauftrags stellt die HWS dem jeweili  -  gen Lehrortskanton jährlich CHF 7'050 pro lernende Person in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Betrag gilt für Lernende nach der neuen Bildungsverordnung vom 8.  Juli 2009, in Kraft ab 1. Januar 2010 (1740 Lektionen), und für die Dauer dieser  Leistungsvereinbarung. Er wird vor deren Ablauf unter Vorlage der Vollkosten  -  rechung überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   Lernende   nach   dem   alten   Ausbildungsreglement   vom   12.   September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994   (Lehrbeginn   2008   und   2009:  1590   Lektionen)   gilt  der   Betrag  von   CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6'650 pro lernende Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit   diesem   Betrag   sind   sämtliche   der   HWS   erwachsenden   Personal-   und  Sachkosten für den Unterricht der Medizinischen Praxisassistentinnen und Me  -  dizinischen Praxisassistenten EFZ abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht   eingeschlossen   sind   die   Lehrmittel,   deren   Kosten   nach   den   gesetzli  -  chen Bestimmungen der Kantone verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Auszahlungsmodus
                            1  Die Partnerkantone entrichten das Entgelt gemäss Ziffer  8 an die HWS für die  Lernenden aus ihrem Kanton wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Jeweils auf den 31. August des Schuljahres CHF 3'500 pro lernende Per  -  son   als   Akontozahlung.   Die   Rechnungsstellung   richtet   sich   dabei   nach  dem Anmeldestand vom 15. August des laufenden Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Der   Betrag   von   CHF   7'050   bzw.   CHF   6'650   pro   lernende   Person   und  Schuljahr abzüglich der Akontozahlung gemäss Buchstabe a wird jeweils  auf Ende November des laufenden Schuljahres überwiesen. Die definitive  Rechnungsstellung richtet sich dabei nach dem Anmeldestand der Schü  -  lerinnen und Schüler per Stichtag 15. November des laufenden Schuljah  -  res.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Finanzkontrolle
                            1  HWS für die Berufsbildung der Medizinischen Praxisassistentinnen und Medizi  -  nischen Praxisassistenten die gleiche Kontrolltätigkeit aus wie gegenüber der  Staatsverwaltung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0667
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Geltungsdauer, Erneuerung, Kündigung
                            1  Diese Leistungsvereinbarung tritt auf den 1. August 2010 in Kraft und ersetzt  diejenige vom 1. August 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Sie ist auf vier Jahre befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens ein Jahr vor Ende der Geltungsdauer stellt die HWS den Antrag  zu Verhandlungen über die Erneuerung dieser Leistungsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundlage   für   die   Erneuerung   sind   die   ausgewiesene   Erreichung   der   Leis  -  tungsziele gemäss Anhang B und die Übersicht über die Vollkostenrechung der  Geltungsperiode dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im   Kündigungsfalle   sind   die   Vertragsparteien   verpflichtet,   den   Lernenden  einen ordnungsgemässen Abschluss der Ausbildung zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Anhänge
                            1  Die Anhänge A-D bilden integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der Gesetzessammlung nicht publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Sie können unter  afbb@bl.ch   angefordert werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0667
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2010  01.08.2010  Erlass  Erstfassung  GS 37.0667  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0667
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  07.09.2010  01.08.2010  Erstfassung  GS 37.0667  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0667