Beschluss über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern
                            Beschluss über die Handänderungs- und  Grundpfandrechtssteuern (HGStB)  vom 10.12.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.1997)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 1.  Mai 1996 über die Handänderungs- und  Grundpfandrechtssteuern (HGStG);  in Erwägung:  Die Artikel 16 Abs. 2 und 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 1.  Mai 1996 über die  Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern, dessen Inkrafttreten teils auf  den 1.  Oktober 1996, teils auf den 1.  Januar 1997 festgesetzt worden ist,  übertragen dem Staatsrat die Befugnis, bei periodischen Leistungen die für  die Kapitalisierung erforderlichen Sätze (Faktoren) beziehungsweise den Satz  der Inkassoprovision für die von den Gemeinden erhobene Zusatzabgabe  festzusetzen.  Bei der Festsetzung eines Kapitalisierungszinssatzes ist ein mittlerer Ertrags  -  wert zu berücksichtigen, in dem ein Teil der Verwaltungskosten eingeschlos  -  sen ist, sowie eine allfällige Indexierung der zu kapitalisierenden Leistungen.  Bei der Festsetzung des Satzes der Inkassoprovision für die von den Gemein  -  den erhobene Zusatzabgabe besteht kein Anlass, vom Satz von 2  % nach Ar  -  tikel 2 Abs. 2 des Beschlusses vom 18.  Dezember 1990 über die Erhebung ei  -  ner Zusatzgebühr zugunsten der Gemeinden im Bereich der Einregistrie  -  rungsgebühren abzuweichen.  Auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Der Kapitalisierungszinssatz beträgt 6  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die periodische Leistung indexiert, so wird dieser Zinssatz um 2  % her  -  abgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Der Satz der Inkassoprovision für die von den Gemeinden erhobene Zusatz  -  abgabe beträgt 2  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Januar 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.1996  Erlass  Grunderlass  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 804 / d 815  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  10.12.1996  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 804 / d 815