Entschädigungstarif für Aufgaben im Bereich der Tiergesundheit
                            Entschädigungstarif für Aufgaben im Bereich der  Tiergesundheit  Vom 13. Dezember 2022 (Stand 1. Januar 2023)  Gestützt auf Art.  45  Abs.  1 der Kantonsverfassung  1  )  von der Regierung erlassen am 13. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Entschädigungstarif gilt für Fachpersonen, die vom Amt mit der Durchfüh  -  rung von amtlichen Tätigkeiten beauftragt werden, insbesondere für die Tierärztin  -  nen und Tierärzte mit Spezialaufgaben, für die Bienenkommissärin oder den Bienen  -  kommissär sowie die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausrichtung der Entschädigungen
                            1  Die Entschädigungen werden nur ausgerichtet, wenn die Funktionen in Überein  -  stimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen des Amts ausge  -  übt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnungen sind in der Regel alle zwei Monate nach Abschluss der Arbeiten  dem Amt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Tierärztinnen und Tierärzte mit Spezialaufgaben
                            1. Grundentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die jährliche Grundentschädigung für die Tierärztinnen und Tierärzte mit Spezial  -  aufgaben beträgt pro Praxis 1300 Taxpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 2. Gesamt- und Teiluntersuchungen
                            1  Der Tarif dieser Bestimmung gilt, wenn in einer Gemeinde oder in einer Fraktion  der Auftrag zu einer Gesamt- oder Teiluntersuchung oder zu einer flächendeckenden  Impfung der Bestände erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Besuch eines Bestandes wird mit jeweils 30 Taxpunkten entschädigt. Darin ist  unter anderem die Entschädigung für die Fahrzeit, für die Organisation der Tätigkeit,  für die Auswahl und Identifikation der Tiere, für das Ausfertigen und Zustellen der  Untersuchungs- und Impfberichte sowie für das Versenden der Proben an das Unter  -  suchungslabor eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Untersuchungsleistungen werden wie folgt entschädigt (in Taxpunkten):  a)  je Blutentnahme: 10  b)  je Milchprobe: 7  c)  je Ohrstanzprobe: 10  d)  Tuberkulinisierung, einschliesslich Kontrolle des ersten Tieres und Kontrolle  weiterer Tiere, je Tier: 10  e)  bei Impfungen je Injektion (ohne Impfstoffkosten): 5  f)  für die Probenahmen bei der Untersuchung auf Moderhinke je Bestand: 140
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 3. Einzeluntersuchungen
                            1  Der Tarif dieser Bestimmung gilt, wenn ein Überwachungs- oder Abklärungsauf  -  trag oder die Bekämpfung einer Seuche oder Krankheit den gezielten Besuch einzel  -  ner Betriebe erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Besuch eines Bestandes wird mit jeweils 30 Taxpunkten entschädigt. Darin ist  unter anderem die Entschädigung für die Organisation der Tätigkeit, für die Aus  -  wahl und Identifikation der Tiere, für das Ausfertigen und Zustellen der Untersu  -  chungs- und Impfberichte sowie für das Versenden der Proben an das Untersu  -  chungslabor eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Untersuchungsleistungen werden wie folgt entschädigt (in Taxpunkten):  a)  je Blutentnahme: 10  b)  je Nachgeburtsteile: 20  c)  je Milchprobe: 7  d)  je klinische Untersuchung: 20  e)  Tuberkulinisierung, einschliesslich Kontrolle des ersten Tieres und Kontrolle  weiterer Tiere, je Tier: 10  f)  bei Impfungen je Injektion (ohne Impfstoffkosten): 5  g)  übrige Probenentnahmen (Ohrstanzprobe, Tupferprobe, Hirnmaterial, Kotpro  -  be etc.) je Entnahme: 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fahrzeit wird mit 1,3 Taxpunkten pro Kilometer entschädigt. Für Fahrten aus  -  serhalb des zugeteilten Gebiets als Kontrolltierärztin oder Kontrolltierarzt wird die  Fahrzeit jedoch nur im Rahmen des organisierten Notfalldienstes berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 4. Entschädigung nach Zeitaufwand
                            1  Leistungen, welche nicht nach den vorstehenden Bestimmungen abzurechnen sind,  werden mit 140 Taxpunkten pro Stunde (Arbeits- und Fahrzeit) entschädigt. Für  vom Amt angeordnete Einsätze an Sonntagen und an kantonalen Feiertagen erfolgt  ein Zuschlag von 50 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die vom Amt angeordnete Teilnahme an Ausbildungskursen beträgt die Ent  -  schädigung 250 Taxpunkte pro Halbtag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bienenkommissariat und Bieneninspektorat
                            1  Die jährliche Grundentschädigung für die Bienenkommissärin oder den Bienen  -  kommissär beträgt 1300 Taxpunkte. Die Leistungen werden mit 50 Taxpunkten pro  Stunde (Arbeits- und Fahrzeit) entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren werden für die Bekämpfung an  -  zeigepflichtiger Bienenkrankheiten mit 35 Taxpunkten pro Stunde (Arbeits- und  Fahrzeit) entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die vom Amt angeordnete Teilnahme an Ausbildungskursen beträgt die Ent  -  schädigung 120 Taxpunkte pro Halbtag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Weitere beauftragte Fachpersonen
                            1  Weitere beauftragte Fachpersonen werden nach Zeitaufwand mit 50 Taxpunkten  pro Stunde (Arbeits- und Fahrzeit) entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die vom Amt angeordnete Teilnahme an Ausbildungskursen beträgt die Ent  -  schädigung 120 Taxpunkte pro Halbtag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Spesen und Portokosten
                            1  Die Vergütung von Fahrspesen sowie von anlässlich von angeordneten Ausbil  -  dungskursen anfallenden Verpflegungs- und Übernachtungsspesen richtet sich nach  der Personalverordnung  1  )  . Portokosten können separat abgerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Indexierung
                            1  Der Wert für die in diesem Erlass aufgeführten Taxpunkte basiert auf dem Landes  -  index der Konsumentenpreise (Basis Mai 1993 = 100 Punkte, entsprechend 1 Fran  -  ken je Taxpunkt) und wird jeweils auf den 1. Januar entsprechend dem Lohnindex  der kantonalen Verwaltung neu festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  170.410
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2022  01.01.2023  Erlass  Erstfassung  2022-044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  13.12.2022  01.01.2023  Erstfassung  2022-044