Vereinbarung zwischen der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) und dem Polizei- und Militärdepartement (PMD) des Kantons Basel-Stadt betreffend Ersteinsatz der Berufsfeuerwehr Basel-Stadt (BFW) für die Brandbekämpfung in den Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft
                            1  Heute:   V über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Juni 1996 ( GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.481).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 - 1.1.1997  für die Brandbekämpfung in den Rheinhäfen des Kantons Basel-  Landschaft  Vom 27. August 1996  GS 32.599
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vorbemerkungen   zur Subsidiarität des Einsatzes der Berufsfeuerwehr  Basel-Stadt  Gemäss   der Verordnung über den Feuerschutz in den Rheinhäfen des Kan-  tons   Basel-Landschaft vom 29. Oktober 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   sind die Inhaber von Anlagen  (Eigentümer   und Betreiber) für einen optimalen Brandschutz verantwortlich.  Die Inhaber sind verpflichtet –   entsprechend der Art und Grösse der Anlage  sowie   der Nachbargefährdung – alle baulichen, technischen und organisa-  torischen   Sicherheitsmassnahmen zu treffen und periodisch Kontrollen vorzu-  nehmen;   insbesondere sind stationäre Einrichtungen für die Branderkennung  und    die  Brandbekämpfung  nach  dem  jeweiligen  Stand  der  Technik  zu  in-  stallieren und zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  Behebung von Störfällen ohne grösseres Gefahrenpotential  Zur   Behebung von Störfällen im Hafengebiet, bei welchen die Tankanlagen  nicht    in  unmittelbarer  Gefahr  sind,  ist  die  Ortsfeuerwehr  zuständig.  Diese  leitet   den Ersteinsatz und arbeitet mit den Sicherheitsbeauftragten und den  Löschgruppen der einzelnen Betriebe zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Alarmierung / Hilfeleistung  Ein    Brand  in  den  Tankanlagen  oder  in  deren  unmittelbaren  Umgebung  ist  unverzüglich   der BFW zu melden. Die Alarmierung erfolgt automatisch über  eine   der angeschlossenen Brandschutzanlagen oder telefonisch direkt auf  die   Feuermeldestelle der BFW. Diese rückt sofort mit den geeigneten Ein-  satzmitteln   an den Ereignisort aus, leistet den Ersteinsatz und übernimmt auf  dem Schadenplatz die Einsatzleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Alarmierung weiterer Einsatzkräfte  Reichen   die Mittel der BFW zur Bewältigung des Ereignisses nicht aus, so  kann   diese nach eigenem Ermessen weitere Einsatzkräfte aus den Kantonen  Rückt   die BFW zu einer Hilfeleistung aus, benachrichtigt sie unverzüglich die  Einsatzzentrale    der  Kantonspolizei  Basel-Landschaft  in  Liestal  und  die  Kommandogruppe der zuständigen Ortsfeuerwehr.  Im    Alarmierungskonzept  ist  sicherzustellen,  dass  die  von  den  Betrieben  bezeichneten    Sicherheitsverantwortlichen  jederzeit  informiert  und  gegebe-  nenfalls aufgeboten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Entschädigungsansprüche  Entschädi  gungsansprüche  der  BFW  sind  ausschliesslich  an  die  BGV  in  Liestal zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einsätze:  Der personelle   und materielle Aufwand ist gemäss der jeweils gültigen Ver-  ordnung    über  die  von  der  Feuerwehr  zu  erhebenden  Gebühren  zu  ent-  schädigen.   Beim Einsatz anderer Feuerwehren aus dem Kanton Basel-Stadt  gelten deren Ansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Schäden:  Erleiden    Gerätschaften  und/oder  Zubehör  während  eines  Einsatzes,  ein-  schliesslich   Hin- und Rückfahrt, einen Schaden, so werden allfällige Repara-  tur- und/oder Ersatzanschaffungskosten in   Rechnung gestellt, sofern weder  eine    Versicherungsdeckung  noch  ein  Rückgriffsrecht  auf  eine  schadens-  tiftende und zahlungsfähige Drittperson besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Jährliche Pauschalentschädigung:  Für   die allgemeine Schulung – in die auch die von den Betrieben bezeich-  neten   Sicherheitsverantwortlichen einzubeziehen sind – für die Spezialaus-  bildung    von  Feuerwehrleuten  in  der  Bekämpfung  von  Bränden  in  Tank-  anlagen   (z.B. im Ausbildungszentrum RISC in Rotterdam), für die Erstellung  von   Einsatzkonzepten sowie für die Bereitstellung als solche entrichtet die  BGV   der BFW jährlich pauschal 80'000 Fr. Dieser Betrag richtet sich nach  dem   Landesindex der Konsumentenpreise und ist jährlich anzupassen. Die  Basis    bildet  der  Index  zum  Zeitpunkt  des  Wirksamwerdens  dieser  Verein-  barung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Beginn, Dauer und Auflösung der Vereinbarung  Diese   Vereinbarung wird auf den 1. Januar 1997 wirksam und verbindlich; sie  wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 - 1.1.1997