Beschluss über die Ermittlung des Pflege- und Betreuungsbedarfs
                            Verordnung über die Ermittlung des Pflege- und  Betreuungsbedarfs  vom 03.12.2013 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2018)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 5 Abs. 3, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 4 des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  März 2000 über Pflegeheime für Betagte (PflHG);  in Erwägung:  Die Methode zur Ermittlung des Pflege- und Betreuungsbedarfs muss an das  neue System der Pflegefinanzierung angepasst werden.  Bei dieser Gelegenheit kann gleichzeitig die Terminologie angepasst werden,  da die Alters- und Pflegeheime nicht nur Leistungen an Bewohnerinnen und  Bewohner erbringen.  Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ermittlungsmethode für den Pflege- und Betreuungsbedarf
                            1  Die Pflege- und Betreuungsstufen von Empfängerinnen und Empfängern  von Pflege- und Betreuungsleistungen werden anhand des Instruments RAI-  NH (Resident Assessment Instrument-Nursing Home) und gemäss Merkblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.30 vom Juli 2016 beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflegestufe ist abhängig von der Anzahl Minuten, die täglich für die  Pflege erforderlich sind. Der Pflegebedarf ist in 12 Stufen unterteilt, wobei  jede Stufe einer Stufe nach Artikel 7a Abs. 3 Bst. a–l der eidgenössischen  Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betreuungsstufe ergibt sich aufgrund der 12 Pflegestufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beteiligung an den Pflege- und Betreuungskosten
                            1  Nur Personen, bei denen die Bedarfsermittlung den Kriterien nach Artikel 1  entspricht, haben Anspruch auf die Beteiligung der Versicherer und der öf  -  fentlichen Hand an den Pflegekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewohnerinnen   und   Bewohner   eines   anerkannten   Pflegeheims   können  ebenfalls eine Beteiligung der öffentlichen Hand an den Betreuungskosten  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Erforderliche Personaldotation
                            1  Die Dotation an Pflege- und Betreuungspersonal wird aufgrund des Pflege  -  bedarfs  der Person nach folgendem Schlüssel gewährt  (Personaleinheiten  Vollzeit):  RAI-Stufe  Pflegepersonal  Betreuungspersonal  Gesamtdotation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  0,04  0,05  0,09
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  0,12  0,05  0,17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  0,20  0,28  0,48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  0,29  0,28  0,57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  0,36  0,28  0,64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  0,43  0,28  0,71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  0,51  0,28  0,79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  0,59  0,28  0,87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  0,66  0,28  0,94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  0,73  0,28  1,01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  0,80  0,28  1,08
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  0,91  0,28  1,19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden folgende zusätzliche Betreuungspersonaldotationen gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  0,03 VZÄ pro Person für stationäre Kurzaufenthalte für alle Pflegestu  -  fen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  2,5 VZÄ je spezialisierte Abteilung für Demenzkranke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Betreuung in den Tagesstätten beträgt die Personaldotation 0,05  VZÄ für die Pflegestufen RAI 1 und RAI 2; ab Pflegestufe RAI 3 beträgt die  -  se Dotation 0,15 VZÄ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Aufnahme nachtsüber beträgt die Betreuungspersonaldotation 0,13  VZÄ ab Pflegestufe RAI  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion legt die Anforderungen für einen Anspruch auf eine zusätzli  -  che Dotation gemäss Absatz 2 fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verfahren zur Bedarfsermittlung
                            1  Der Bedarf wird gemäss den Richtlinien der Direktion für Gesundheit und  Soziales ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Entscheid
                            1  Die detaillierte Bedarfsermittlung und die daraus resultierenden Pflege- und  Betreuungsstufen werden in einem schriftlichen Entscheid der Einrichtung  festgehalten, gegen den innert 30 Tagen nach Erhalt bei der Expertenkom  -  mission Beschwerde geführt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid wird der Empfängerin oder dem Empfänger der Pflege- und  Betreuungsleistung oder ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung zusammen  mit den Unterlagen zur Bedarfsermittlung bekanntgegeben. Krankenversiche  -  rer und kantonale Ausgleichskasse erhalten eine Kopie des Entscheids, ohne  Beilagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 ...
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Beschluss vom 4.  Dezember 2001 über die Beurteilung des Pflege- und  Betreuungsbedarfs (SGF 834.2.12) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2015 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2013  Erlass  Grunderlass  01.01.2015  2013_122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2016  Art. 1  geändert  01.01.2017  2016_154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2016  Art. 3  geändert  01.01.2017  2016_154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2016  Art. 6  aufgehoben  01.01.2017  2016_154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2018  Art. 2  geändert  01.01.2018  2018_006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2018  Art. 3  geändert  01.01.2018  2018_006  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  03.12.2013  01.01.2015  2013_122