Verordnung über den Gesundheitsrat
                            Verordnung über den Gesundheitsrat  vom 06.12.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 14 des Gesundheitsgesetzes vom 16.  November  1999;  auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt die Kompetenzen, die Zusammensetzung und die  Organisation des Gesundheitsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kompetenzen
                            1  Der Gesundheitsrat nimmt namentlich Stellung zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wichtigen Optionen in der Gesundheitspolitik, einschliesslich des Ge  -  biets der psychischen Gesundheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ethischen Aspekten des Gesundheitswesens und zu allen weiteren Fra  -  gen von allgemeinem Interesse, die ihm unterbreitet werden, soweit sie  nicht wegen technischer oder spezifischer Aspekte in den Zuständig  -  keitsbereich eines anderen im Gesundheitsgesetz vorgesehenen Bera  -  tungsorgans fallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Entwürfen für Erlasse auf dem Gebiet der Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann dem Staatsrat und der Direktion für Gesundheit und Soziales Emp  -  fehlungen und Vorschläge unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammensetzung
                            1  Der Gesundheitsrat besteht aus elf bis dreizehn Mitgliedern, die vom Staats  -  rat ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Drei bis fünf Mitglieder werden unter Personen ausgewählt, die wegen ihrer  Kenntnisse und ihrer Erfahrung auf den Gebieten Ethik, Recht, Wirtschaft,  Soziales oder im Gesundheitswesen anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die übrigen acht Mitglieder werden nach den folgenden Kriterien gewählt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zwei Personen vertreten die Patientenvereinigungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Person vertritt die freiburgischen Krankenversicherer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Person vertritt die Institutionen des Gesundheitswesens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  drei Personen vertreten die Berufsverbände der Gesundheitsfachleute;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine Person vertritt die Organisationen für die Pflege der psychischen  Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn nötig kann der Gesundheitsrat externe Sachverständige beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Staatsrat unter den Mitgliedern  des Gesundheitsrats bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Sekretariat des Gesundheitsrats wird vom Amt für Gesundheit geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organisation und Entschädigungen
                            1  Die Organisation des Gesundheitsrats richtet sich nach den Bestimmungen  des   Reglements   vom   31.   Oktober   2005   über  die   Organisation   und   die  Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Gesundheitsrats werden nach den Bestimmungen der  Verordnung vom 16. November 2010 über die Entschädigung der Mitglieder  der Kommissionen des Staates entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Beschluss vom 28.  November 2000 über den Gesundheitsrat und die  Kommission für Gesundheitsplanung (SGF 821.0.13) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2011  Erlass  Grunderlass  01.01.2012  2011_136  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  06.12.2011  01.01.2012  2011_136