Beschluss betreffend die birseckische Steuer-Organisation
                            1  In der Abstimmung vom 15. Mai 1881 angenommen und vom LR am 18. Juli 1881 erwahrt (GS 11.640).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die §§ 1–4 und 6 sind materiell dahingefallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die §§ 1–4 und 6 sind materiell dahingefallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die §§ 1–4 und 6 sind materiell dahingefallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 - 1.1.1985  Vom 29. März 1881
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 11.637  Der   birseckische Verwaltungsrat, nachdem durch Vertrag vom 21. Juni 1874 die  Ar  mengutsverwaltungen  beider  Kantonsteile  vereinigt  und  durch  Kompromiss  vom   20. Oktober 1876 die Besoldung der Pfarrer den betreff enden Kirchgemein-  den   überbunden worden, und da ohnehin den Einwohnergemeinden, namentlich  seit   auch die Bezahlung des Schullohnes ihre Sache geworden, der grössere Teil  der   Schulausgaben schon aufliegt, im Hinblick auf § 30 der Verfassung, und in  Ausübung    der  dem  Birseck  nach  demselben  in  Ordnung  seiner  Steuereinrich-  tungen eingeräumten Selbständigkeit, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 2
                            Die    gegenwärtige  birseckische  Steuerorganisation  wird  aufgehoben,  und  es  treten an deren Stelle die nachfolgenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3
                            1   Die Primarlehrer und Arbeitslehrerinnen werden direkt durch die betreffenden  Einwohnergemeinden   besoldet. Die letztem beschliessen an Hand des jeweiligen  Gemeindegesetzes   darüber, auf welche Art und Weise die hiefür nötigen Mittel  sollen aufgebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Besoldung der Pfarrer, die Verlegung und Erhebung der hiezu erforderlichen  Steuern bleibt Sache der betreffenden Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Dekanatsbesoldung wird zu neun gleichen Teilen den birseckischen Ge-  meinden   überbunden. Dieselbe ist gleichzeitig mit der Pfarrbesoldung einzuzie-  hen und durch die Ortspfarrer ans Dekanat abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Betreffend   den Steuereinzug sowohl, als betreffend die Auszahlung der Besol-  dungen gelten die Vorschriften des Exekutionsgesetzes vom 19. April 1847.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die §§ 1–4 und 6 sind materiell dahingefallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Heute Präsidenten der Fürsorgebehörde, siehe Fürsorgegesetz (SGS 851).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fassung vom 26. Juli 1930 (GS 17.430), in Kraft seit 1. Januar 1931.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SGS 857.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die §§ 1–4 und 6 sind materiell dahingefallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Wehrlische Waisenfonds   darf seinem Zwecke, im Sinne des Stifters, nicht  entfremdet   werden. Die Verwaltung desselben wird durch die Wehrli-Kommission  besorgt,   welche aus den Armenpflegepräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   der birseckischen Gemeinden,  sofern  sie  birseckische  Aktivbürger  (katholische  Konfession)  sind,  besteht.  In  birseckischen   Gemeinden, deren Armenpflegepräsident nicht Birsecker Bürger  ist,    bestimmt  die  betreffende  Armenpflege  ein  anderes  Mitglied,  das  Birsecker  Bürger (katholische Konfession) ist, als Mitglied der Wehrli-Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wehrli-Kommission wählt als Vorstand aus ihrer Mitte einen Präsidenten,  einen Vizepräsidenten und nach erfolgter Ausschreibung aus der birseckischen  Aktivbürgerschaft   einen Kassier, welcher zugleich auch die Aktuariatsgeschäfte  zu   besorgen und eine angemessene Kaution zu leisten hat, welche der Wehrli-  Kommission zur Genehmigung zu unterbreiten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Wehrli-Kommission hat ein Verwaltungsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   auszuarbeiten, welches  der   h. Regierung zur Genehmigung vorzulegen und, sobald dieselbe erfolgt sein  wird,   durch das Amtsblatt zu publizieren ist. Das gleiche Verfahren ist einzuhalten  bei allfälligen Abänderungen oder Ergänzungen des Verwaltungsreglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieser Beschluss soll nach der Annahme durch die birseckische Bevölkerung  und   nach erfolgter Genehmigung durch den Landrat auf den 1. Januar 1882 in  Vollziehung gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  bisherige  Rechtsstellung  des  Birsecks  jedoch  gegenüber  dem  alten  Kantonsteil   soll dadurch in keiner Weise berührt werden, und es hat die Wehrli-  Kommission   die Pflicht, diese Rechte des Birsecks sowie überhaupt alte aus dem  bisherigen   Verhältnisse herrührenden Rechte desselben zu wahren und diesel-  ben,   sofern sie angegriffen oder gefährdet werden sollten, zu vertreten oder für  deren    Vertretung  besorgt  zu  sein;  in  wichtigeren  Fällen  jedoch  nur  im  Einver-  ständnis der Gemeinden (bzw. ihrer Mehrheit), welche sie im einzelnen solchen  Falle    zur  Wahl  von  Abgeordneten  veranlassen  wird.  Ansprachen  oder  Lasten  (Verbindlichkeiten)    aus  dem  bisherigen  Verhältnis  fallen  den  birseckischen  Gemeinden je zu gleichen Teilen zu.