Ordnung betreffend Schweizerische Metallbautechnikerschule Basel
                            Ordnung betreffend Schweizerische Metallbautechnikerschule  Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   (Ordnung SMT)  Vom 14. Juli 2000 (Stand 14. August 2000)  Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929  2  )  , auf Antrag  der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule Basel (AGS),  erlässt folgende Ordnung:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  An der AGS Basel wird im Sinne von Art. 58 des Bundesgesetzes  über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 1978 und der Verord  -  nung über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Techni  -  kerschulen (Eidg. Volkswirtschaftsdepartement) vom 25. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1982 die Schweizerische Metallbautechnikerschule (SMT) geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die SMT hat zum Ziel, «Technikerinnen und Techniker TS Metall  -  bau SMT» auszubilden, die befähigt sind:  – als Generalistinnen und Generalisten im Metall-, Fassaden- und  Stahlbau tätig zu sein,  – selbständig einen Metallbaubetrieb, ein Planungs- oder Konstrukti  -  onsbüro zu leiten,  – die Grundsätze des Projektmanagements anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weiter werden an der SMT Studiengänge zur Vorbereitung auf die  Berufsprüfungen (BP) und auf die Höheren Fachprüfungen (HFP)  angeboten. Sie sind in den Reglementen der Schweizerischen Metall-  Union über die Durchführung der Berufsprüfung und der Höheren  Fachprüfung im Metallbaugewerbe geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bildungsgänge
                            1  Die SMT ist eine Vollzeitschule. Die Ausbildung dauert:  a)  zur Technikerprüfung TS 4 Semester;  b)  zu den Berufsprüfungen 2 Semester;  c)  zu den Höheren Fachprüfungen 2 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kurse zu den Berufsprüfungen und zu den Höheren Fachprü  -  fungen können an der SMT auch berufsbegleitend angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dauer der Ferien entspricht derjenigen des Schulgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Regierungsrat genehmigt am 22. 8. 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organisation
                            1  Die SMT ist Bestandteil der Bauabteilung der Allgemeinen Gewer  -  beschule Basel, Gewerblich-industrielle Berufsschule (AGS GIB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Führung der SMT wählt die Kommission der AGS auf Vor  -  schlag der Direktion der AGS GIB eine Fachlehrkraft als Leiterin  oder Leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsicht wird durch die Kommission der AGS ausgeübt.  II. Aufnahme in die SMT
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vorbildung
                            1  Zur Aufnahmeprüfung werden Kandidatinnen und Kandidaten mit  folgender Vorbildung zugelassen:  – Abgeschlossene Berufsausbildung als Metallbauerin oder Metall  -  bauer oder als Metallbaukonstrukteurin oder Metallbaukonstrukteur  mit mindestens 1 Jahr fachbezogener Praxis im Metallbau,  – Angehörige verwandter Berufe mit abgeschlossener Berufsausbil  -  dung und mindestens 2 Jahren fachbezogener Praxis im Metallbau,  – Matura, Diplommittelschule  3  )    oder gleichwertige Ausbildung und  mindestens 2 Jahre fachbezogene Praxis im Metallbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufnahmeprüfung
                            1  Für die Aufnahme in die SMT ist eine Aufnahmeprüfung zu absol  -  vieren, ausser es erfolge eine prüfungsfreie Aufnahme gemäss § 6 die  -  ser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahmeprüfung wird von der SMT Leitung in Zusammenar  -  beit mit den Lehrkräften durchgeführt. Sie erfolgt jeweils im März,  und zwar in den Fächern Mathematik, Geometrie; Berufskenntnisse,  Technologie;   Konstruieren,   Skizzieren;   Deutsch.   Die   Leitung   der  SMT bestimmt die übrigen Prüfungsmodalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann frühestens im dar  -  auffolgenden Jahr und höchstens einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Prüfungsfreie Aufnahme
                            1  Inhaberinnen   und   Inhaber   der   technischen   oder   gewerblichen  Berufsmaturität sind grundsätzlich von der Aufnahmeprüfung dispen  -  siert. Die Leitung der SMT behält sich ein Aufnahmegespräch zur  Abklärung ihrer Eignung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Probezeit
                            1  Alle Kandidatinnen und Kandidaten werden probeweise aufgenom  -  men. Die Probezeit beginnt mit dem Eintritt in die SMT und dauert  ein Semester. Die Leitung der SMT kann die Probezeit um höchstens  ein Semester verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  § 4: Seit 9. 8. 2004: Fachmaturitätsschule Basel (FMS Basel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Entscheid der Aufnahme oder der Abweisung nach Ablauf  der Probezeit sind die Vorschriften über die Promotion anwendbar.  III. Zeugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Semesterzeugnis
                            1  Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über die  Leistungen Auskunft gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Noten der Diplomprüfungen werden gerundet auf die nächste  halbe bzw. ganze Note in das Semesterzeugnis übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Notengebung
                            1  Die Leistungen werden durch ganze und halbe Noten von 6 bis 1 be  -  wertet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Noten unter 4 stehen  für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Promotion
                            1  Für das weitere Fortkommen sind die Leistungsnoten in den Promo  -  tionsfächern massgebend, wobei diese den Fächern der Diplomprü  -  fung (§ 18) entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bedingungen für  eine Promotion nach der Probezeit in das  nächste Semester sind erfüllt, wenn im Semesterzeugnis der Durch  -  schnitt aller Noten 4,0 nicht unterschreitet, nicht mehr als 2 Noten un  -  ter 4,0 sind und in keinem Fach eine Note unter 3,0 erreicht wird. Der  Durchschnitt aller Noten im Semesterzeugnis wird auf eine Dezimal  -  stelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nichtpromovierten steht es frei, das betreffende Semester einmal zu  wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zweimaliges Nichtbestehen des gleichen Semesters hat den Aus  -  schluss aus der SMT zur Folge.  IV. Diplomprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zeitpunkt
                            1  Im 4. Semester ist eine Diplomprüfung abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zulassung
                            1  Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer gemäss Art. 12 der Ver  -  ordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Techni  -  kerschulen vom 25. November 1982 den Ausbildungsgang vollständig  besucht hat oder von einzelnen Teilen dispensiert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Zuständigkeit
                            1  Für die Organisation, die Durchführung und die Auswertung der Di  -  plomprüfung ist die Prüfungskommission SMT verantwortlich. Insbe  -  sondere erfüllt sie folgende Aufgaben:  – Aufstellen von Richtlinien für die Durchführung der Diplomprü  -  fung,  – Wahl der Expertinnen und Experten sowie der Examinatoren und  Examinatorinnen,  – Beschlussfassung über die Prüfungsaufgaben,  – Entscheid über die Zulassung zur Prüfung,  – Entscheid über die Verleihung des Diploms,  – Weiterleiten der Prüfungsresultate an das Erziehungsdepartement  des Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1  Die Mitglieder der Prüfungskommission SMT werden von der Schul  -  leitung   SMT   vorgeschlagen   und   von   der   Kommission   der   AGS  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission SMT setzt sich wie folgt zusammen:  – 1 Delegierte oder Delegierter der Schweizerischen Metall-Union  (SMU),  – 1 Unternehmerin oder Unternehmer aus Gewerbe oder Industrie  des Metallbaus,  – 1 Vertreterin oder Vertreter der Meisterprüfungskommission des  Metallbaugewerbes,  – die Vorsteherin oder der Vorsteher Bauabteilung der AGS GIB,  – die Leiterin oder der Leiter der SMT (zugleich Vizepräsidentin oder  Vizepräsident der Prüfungskommission SMT),  – 2 Lehrkräfte der SMT.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  Die Kommission der AGS überträgt einem Mitglied der Prüfungs  -  kommission SMT das Präsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission SMT ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit  der Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei  Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1  Die Leitung der SMT unterstützt die Prüfungskommission bei der  Organisation, der Durchführung und der Auswertung der Diplomprü  -  fung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Prüfungsart
                            1  Die Diplomprüfung besteht aus einer fächerübergreifenden Diplom  -  arbeit sowie schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Prüfungs  -  fächern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Prüfungsfächer
                            1  Die Diplomprüfung umfasst folgende Fächer:  – Fächerübergreifende Diplomarbeit,  – Bauphysik,  – Baurecht, Rechtskunde,  – Deutsch, Lern- und Arbeitstechnik,  – Kalkulation, Devisieren,  – Konstruktionslehre (Skizzieren oder Projektionszeichnen oder Dar  -  stellende Geometrie),  – Maschinenelemente,  – Mathematik,  – Statik und Festigkeitslehre,  – Verfahrenstechnik und Werkstofftechnologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Diplomnoten der geprüften Fächer
                            1  Die Notenskala reicht von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste  Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Benotung erfolgt in Zehntelnoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Diplomnoten der nicht geprüften Fächer
                            1  Für Studienfächer in denen keine Diplomprüfung durchgeführt wird,  werden die Erfahrungsnoten als Durchschnitt aller Semesterzeugnis  -  noten in das Diplom übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Durchschnitt aller Semesterzeugnisnoten wird auf eine Dezi  -  malstelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Schlussnote
                            1  Die Schlussnote wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Modus zum Errechnen der Schlussnote wird durch die Richtlini  -  en für die Durchführung der Diplomprüfung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Bestehensnorm
                            1  Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn in der Schlussnote die  Note 4,0 nicht unterschritten wird und in nicht mehr als 2 Prüfungsfä  -  chern die Note 4,0 unterschritten und in keinem Prüfungsfach eine  Note unter 3,0 erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Diplomausweis; Titel
                            1  Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen erhalten ein Diplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind berechtigt, den geschützten Titel «Technikerin oder Techni  -  ker TS Metallbau SMT» öffentlich zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Wiederholung der Prüfung
                            1  Wird die Diplomprüfung nicht bestanden, kann sie frühestens beim  nächsten Termin der Diplomprüfung  letztmals wiederholt werden.  Alle Fächer der Diplomprüfung mit Noten unter 5,0 müssen wieder  -  holt werden.  V. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Rekurse
                            1  Gegen Entscheidungen der Prüfungsorgane SMT kann nach den all  -  gemeinen Bestimmungen an die Direktion der Allgemeinen Gewer  -  beschule Basel rekurriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheidungen der Direktion kann nach den allgemeinen  Bestimmungen an das Erziehungsdepartement rekurriert werden.  VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1  Durch diese Ordnung wird die Ordnung betreffend Schweizerische  Metallbautechnikerschule SMT vom 6. Juni 1994 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Diplomprüfung in  regulärer Studienzeit bis zum Jahre 2001 erreichen können, gilt die  Ordnung betreffend Schweizerische Metallbautechnikerschule SMT  vom 6. Juni 1994 weiterhin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljah  -  res 2000/2001 am 14. August 2000 wirksam.  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Publiziert am 26. 8. 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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