Gesetz über die Aktenführung und Archivierung
                            Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA)  Vom 28. August 2015 (Stand 1. November 2016)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  31  Abs.  1 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 26. Mai 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Aktenführung und Archivierung von Unterlagen durch Be  -  hörden. Darunter fallen:  a)  die Organe und Behörden des Kantons, die Regionen, die Gemeinden sowie  die öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Körperschaften;  b)  die natürlichen und juristischen Personen, soweit ihnen öffentliche Aufgaben  übertragen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:  a)  die Graubündner Kantonalbank;  b)  die Landeskirchen;  c)  die Institutionen des Gesundheitswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Die Aktenführung und Archivierung dienen insbesondere:  a)  der Rechtssicherheit;  b)  der Nachvollziehbarkeit und der Dokumentierung des Handelns der Behörden;  c)  der effizienten, verlässlichen und kontinuierlichen Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2015/2016, 48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 247
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der dauerhaften, zuverlässigen und authentischen Überlieferung von Unterla  -  gen;  e)  der Unterstützung der Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            1  In diesem Gesetz bedeuten:  a)  Unterlagen: geschäftsrelevante Informationen, die bei der Erfüllung öffentli  -  cher Aufgaben anfallen, unabhängig vom Informationsträger, sowie Verzeich  -  nisse und Hilfsmittel, die für das Verständnis und die Nutzung notwendig  sind;  b)  Archive: öffentliche Einrichtungen, die von Behörden produzierte Unterlagen  übernehmen, dauernd aufbewahren und der interessierten Öffentlichkeit zu  -  gänglich machen;  c)  Archivgut: Unterlagen, die ein Archiv zur dauernden Aufbewahrung übernom  -  men hat;  d)  archivwürdig: Unterlagen, die sich eignen, das staatliche Handeln langfristig  zu dokumentieren und die Aufarbeitung von Themen der Wissenschaft und  Forschung ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aktenführung und Aufbewahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsatz
                            1  Die Behörden sind verpflichtet, für eine geordnete Aktenführung und Aufbewah  -  rung nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anforderungen
                            1  Unterlagen müssen vollständig, verlässlich und verständlich sein und sind systema  -  tisch zu verwalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hilfsmittel für die Unterlagenverwaltung berücksichtigen die Anforderungen  der Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufbewahren, Anbieten und Vernichten von Unterlagen
                            1  Die Behörden legen für ihre Unterlagen Aufbewahrungsregeln und Aufbewah  -  rungsfristen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bieten die Behörden die Unterlagen dem Ar  -  chiv an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörden bewahren Unterlagen bis zum Entscheid über die Archivwürdigkeit  auf und vernichten danach die nicht ans Archiv abzuliefernden Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Übernahme von Unterlagen
                            1  Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist übernimmt das Archiv die archivwürdigen  Unterlagen zur Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beurteilung der Archivwürdigkeit nimmt das Archiv in Zusammenarbeit mit  den Behörden vor. Den abschliessenden Entscheid trifft die für das Archiv verant  -  wortliche Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Sicherung des Archivguts
                            1  Das Archivgut ist sachgerecht aufzubewahren. Es darf nicht vernichtet, nicht ver  -  äussert und inhaltlich nicht verändert werden. Dritte können  es durch Ersitzung nicht  erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Zugänglichkeit des Archivguts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundsatz
                            1  Das Archivgut ist nach Ablauf der Schutzfrist im Rahmen der Benutzungsordnung  voraussetzungslos und unentgeltlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Leistungen, die über das Vorlegen des Archivguts hinausgehen, können Gebüh  -  ren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Archivgut, das bereits vor der Ablieferung an das Archiv öffentlich zugänglich war,  bleibt weiterhin öffentlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schutzfristen
                            1  Die Schutzfrist beträgt ordentlicherweise 30 Jahre und bei  Archivgut mit besonders  schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen 50 Jahre. Sie beginnt  mit Abschluss eines Geschäfts zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Fristen können von der Regierung in begründeten Fällen verkürzt oder ver  -  längert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen haben Anspruch auf  Zugang zu dem  sie betreffenden Archivgut. Sofern  eine betroffene Person Angaben im Archivgut für unrichtig hält, kann sie dies ver  -  merken lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Archiv  erteilt Dritten aus  dem Archivgut  Auskünfte  und gewährt  Zugang zu  demselben, sofern keine übergeordneten privaten oder öffentlichen Interessen entge  -  genstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Öffentliche Archive
                            1  Im Kanton bestehen ein kantonales Archiv (Staatsarchiv), Regionalarchive und  Gemeindearchive.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufgaben der Archive
                            1  Die Archive sind verantwortlich für die Übernahme, Erschliessung, Bewahrung  und Vermittlung der archivwürdigen Unterlagen der Behörden ihres Zuständigkeits  -  bereichs. Sie beraten die Behörden bei der Aktenführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Archivgut privater Herkunft
                            1  Die Archive können das Archivgut mit Unterlagen privater Herkunft ergänzen, so  -  weit sie für die Geschichte ihres Zuständigkeitsbereichs von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss auch für Archivgut privater  Herkunft, soweit keine abweichende vertragliche Regelung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zusätzliche Aufgaben und Kompetenzen des Staatsarchivs
                            1  Das Staatsarchiv ist das Kompetenzzentrum für das Archivwesen im Kanton Grau  -  bünden. Es ist zuständig für:  a)  die Aufsicht über das Archivwesen im Kanton;  b)  die Beratung der öffentlichen Archive und im Rahmen seiner Möglichkeiten  von privaten Archiven;  c)  die Koordination der Archivierung im Kanton;  d)  die Durchführung und Unterstützung von landeskundlichen Forschungs-, Pu  -  blikations- und Vermittlungsprojekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Straf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Strafbestimmung und verwaltungsrechtliche Massnahme
                            1  Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich:  a)  Unterlagen der Archivierung vorenthält, beseitigt oder vernichtet;  b)  Archivgut verändert oder vernichtet;  c)  Informationen aus Archivgut bekannt gibt, das Schutzfristen unterliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstösst, kann  von der weiteren Archivbenutzung ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2015  01.01.2016  Erlass  Erstfassung  2015-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2016  01.11.2016  Art. 9 Abs. 3  eingefügt  2016-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  28.08.2015  01.01.2016  Erstfassung  2015-053