Ordnung des Instituts für Unterrichtsfragen und Lehrkräftefortbildung des Kantons Ba... (410.800)
Ordnung des Instituts für Unterrichtsfragen und Lehrkräftefortbildung des Kantons Ba... (410.800)
Ordnung des Instituts für Unterrichtsfragen und Lehrkräftefortbildung des Kantons Basel-Stadt (ULEF)
Ordnung des Instituts für Unterrichtsfragen und Lehrkräftefortbildung des Kantons Basel-Stadt (ULEF) Vom 23. Oktober 1995 Vom Regierungsrat genehmigt am 28. November 1995 Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 79 Abs. 6 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1) , folgende Ordnung für das Institut für Unterrichtsfragen und Lehrkräftefortbildung des Kantons Basel-Stadt (ULEF): Zweck
§1. Das dem Erziehungsdepartement unterstellte Institut für Unter-
richtsfragen und Lehrkräftefortbildung des Kantons Basel-Stadt (ULEF) hat die Aufgabe, a) im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung Fortbildung (und in beschränktem Masse Weiterbildung) zu betreiben und dabei vorhandene Angebote an der Universität Basel und an der Weiterbildungsstelle Luzern koordinierend zu berücksichtigen; b) Lehrerinnen und Lehrer in der Ausübung ihrer beruflichen Tätig- keit innovativ und nachhaltig zu unterstützen; c) Schulentwicklungsprojekte in Zusammenarbeit mit den Schullei- tungen und im Einvernehmen mit dem Erziehungsdepartement zu fördern; d) die sich aus den Beschlüssen der Erziehungsbehörden ergebenden Einführungs- und Fortbildungsaufträge zu erfüllen; e) Fort- und Weiterbildungsbedürfnisse, die an den in lit. a erwähnten Institutionen gedeckt werden können, dort anhängig zu machen. Leitung
§2. Die Leitung der Geschäfte gemäss § 1 obliegt der Vorsteherin
oder dem Vorsteher des ULEF. Begleitender Ausschuss, Aufgabe
2)
§3.
2) Der begleitende Ausschuss des ULEF hat die Aufgabe, die Lei- tung des ULEF in ihren Aufgaben zu unterstützen und zu beraten.
Begleitender Ausschuss, Zusammensetzung
§4.
3) Der begleitende Ausschuss des ULEF besteht aus folgenden Personen: a) der Vorsteherin oder dem Vorsteher des ULEF (Vorsitz); b) je einer Vertretung der Schulleitungskonferenzen KG, KRPS, KRMS, KROS und KDBS, zu bestimmen von den entsprechenden Schulleitungen oder Schulleitungskonferenzen; c) je einer Vertretung der entsprechenden Lehrkräftekategorien, zu bestimmen von der Staatlichen Schulsynode; d) einer Vertretung des Kantons Basel-Landschaft, zu bestimmen durch die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel- Landschaft, sowie der Leiterin oder des Leiters des Instituts Wei- terbildung und Beratung der Pädagogischen Hochschule der Fach- hochschule Nordwestschweiz.
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3 Regierungsrates überein. Forum
§5. Das Forum des ULEF hat die Aufgabe, zur Meinungsbildung bei-
zutragen. Es hat konsultativen Charakter und wird bei Bedarf vom be- gleitenden Ausschuss einberufen.
2 Ihm gehören mit je einer Vertretung an: – alle Schulleitungen, – alle Lehrkräftekonferenzen, – alle Fachinspektorate, – alle Inspektionen, – die Schulsynode, – das Erziehungsdepartement, – die Dienste des Erziehungsdepartements, – die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft, – die Mitglieder des begleitenden Ausschuss des ULEF und Vertrete- rinnen und Vertreter der ULEF-Kursleitungen. Schlussbestimmung
§6 . Durch diese Ordnung wird die Ordnung für das Institut für Un-
terrichtsfragen und Lehrerfortbildung des Kantons Basel-Stadt vom
14. Februar 1968 aufgehoben.
2 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
4)