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Ordnung des Instituts für Rechtswissenschaft der Universität Basel (447.300)

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Ordnung des Instituts für Rechtswissenschaft der Universität Basel (447.300)

Ordnung des Instituts für Rechtswissenschaft der Universität Basel

Ordnung des Instituts für Rechtswissenschaft der Universität Basel Vom 1. Oktober 1963 Vom Regierungsrat genehmigt am 29. Oktober 1963 In Ausführung des § 13
1) des Gesetzes über das Universitätsgut und die Sammlungen und Anstalten der Universität vom 16. Oktober 1919
2) (mit Abänderungen vom 8. Dezember 1927) erlässt das Erziehungsde- partement folgende Ordnung des Instituts für Rechtswissenschaft der Universität Basel: Zweck und Aufgabe

§1. Das Institut für Rechtswissenschaft ist eine Fakultätsbibliothek,

welche, mit Ausnahme der internationalen Rechtsliteratur, das Schrift- tum sämtlicher Rechtsgebiete zu Studien- und Forschungszwecken sammelt und der Benützung zugänglich macht. Es soll den Studieren- den die Vertiefung der Kenntnisse und das selbständige Erarbeiten ein- zelner Materien ermöglichen und ihnen die wesentliche Literatur zur wissenschaftlichen Bearbeitung juristischer Themen an die Hand geben.
2 Sodann fällt dem Institut die Aufgabe zu, den Dozenten der Fakultät die für Lehre und Forschung unentbehrliche Literatur in seinen Ar- beitsräumen zur Verfügung zu stellen, und es wird ferner bestrebt sein, auch den Behörden, den praktizierenden Anwälten und der Privatwirt- schaft mit seinen Beständen dienlich zu sein. Organisation

§2. Gemäss Universitätsgutsgesetz steht das Institut unter der Ober-

aufsicht der Universitätsbehörden. Dem Institut steht ein Kuratorium vor, welches aus den Lehrstuhlinhabern der Juristischen Fakultät be- steht. Präsident ist der jeweilige Dekan. Die bibliothekarische Verant- wortung trägt der vollamtliche Institutsleiter, dessen Kompetenzen die Fakultät im einzelnen festlegt. Es stehen ihm die zur Erfüllung seiner
Zutritt

§3. Zutritt haben:

a) die Studierenden und Hörer der Juristischen Fakultät, sofern sie die Semestergebühren auf der Quästur der Universität entrichtet haben; b) die Studierenden und Hörer anderer Fakultäten, aber auch son- stige Interessenten gegen Entrichtung einer angemessenen Ge- bühr.
2 Überdies steht die freie Benützung zu: c) den Dozenten der Universität, d) den Behörden unserer Stadt, e) den Mitgliedern der Basler Advokatenkammer, f) den Vertretern von Institutionen, die zum Ausbau der Fakultätsbi- bliothek beitragen.
3 Bei Platzmangel geniessen die an der Juristischen Fakultät immatri- kulierten Studierenden den Vorrang. Benützung

§4. Das Institut für Rechtswissenschaft ist Hand- und Präsenzbiblio-

thek. Die Institutsliteratur darf an die Studierenden nur in ganz beson- deren Ausnahmefällen ausgeliehen werden.
2 Der Institutsleiter ist für die Ordnung in den Institutsräumen be- sorgt. Bei grobem Disziplinarvergehen verfügt das Kuratorium die ent- sprechenden Massnahmen.

§5. Über Einzelheiten der Benützung orientiert ein von der Juristi-

schen Fakultät verfasstes Merkblatt.
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