Vereinbarung über die Helikopterrettung nach Strassenverkehrsunfällen
                            27 - 1.9.1984  Vom 1. März 1979  GS 27.28  Der Kanton   Basel-Landschaft einerseits, die Schweizerische Rettungsflugwacht  (SRFW) und die Unfalldirektoren-Konferenz (UDK) anderseits, vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  SRFW,  die  über  ein  gesamtschweizerisches  Funknetz  mit  24-Stunden-  Betrieb   verfügt, sorgt für Rettungen durch speziell ausgerüstete Ambulanzheli-  kopter und lässt diese in der Regel durch einen Arzt begleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie beauftragt mit der Ausführung des betreffenden Einsatzes geeignete Heli-  kopterunternehmungen    wie  Air-Glaciers,  Air  Grischa,  Air  Léman,  Air-Zermatt,  BO  HAG, Eliticino, Heliswiss, Protection civile de Genève und Swiss Air-Ambu-  lance oder die Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  Basel-Landschaft  weist  seine  Polizei  an,  Schwerverletzte  nach  Strassenverkehrsunfällen   auf seinem Kantonsgebiet durch die SRFW in das für  die    Behandlung  der  schwersten  Schädigung  des  Patienten  zuständige  Spital  fliegen   zu lassen, sofern nicht ein Strassentransport als sinnvoller erscheint. Dies  gilt   insoweit, als eine Helikopterrettung möglich und vernünftig ist, d. h. wenn die  Gel  ändeverhältnisse eine Helikopterlandung in der Nähe der Unfallstelle erlauben  und die Sichtverhältnisse den Einflug in das Unfallgelände zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zentrale Alarm- und Einsatzleitstelle der SRFW klärt im Einzelfall ab, ob der  Einsatz eines Helikopters möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Der Begriff des Schwerverletzten ergibt sich aus der im Anhang aufgeführten
                            Zusammenstellung    der  massgebenden  Merkmale,  die  von  der  SRFW  in  Zu-  sammena  rbeit  mit  zugezogenen  Ärzten  den  Erfahrungen  angepasst  werden  kann.  letzte   zu retten sind und der Helikoptereinsatz als möglich und sinnvoll erscheint,  übermittelt    die  angerufene  Polizeistation  unmittelbar  nach  deren  Eingang  der  SRFW und spricht mit ihr die Möglichkeit des Helikoptereinsatzes ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Die SRFW verpflichtet sich, sofort nach der Organisation eines Helikopterein-
                            satzes   das zuständige Polizeikommando (Tel. 061/96'58'10) zu orientieren, wenn  sie von Aussenstehenden zu einer Rettung Schwerverletzter aufgeboten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Polizeibeamte, die sich am Unfallort befinden, versuchen während des Einsatzes
                            eines    Helikopters,  über  den  K-Kanal  mit  dessen  Besatzung  Verbindung  auf-  zunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die UDK bezahlt die Kosten von Helikopter-Einsätzen für Unfälle, bei denen ein  bei    einer  der  UDK  angehörenden  oder  bei  einer  andern  dieser  Vereinbarung  beigetretenen Versicherungsgesellschaft haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt  ist,    soweit  diese  Kosten  weder  vom  Haftpflichtversicherer  des  betreffenden  Fahrzeuges    noch  von  einem  andern  privaten  oder  öffentlichen  Versicherer  getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Verpflichtung gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  unabhängig von der Rechtslage,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  auch für Lenker und Halter der versicherten Fahrzeuge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  auch für Leerflüge und -fahrten zufolge Doppelalarmierung von Ambulanz-  fahrzeug und -helikopter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  auch    für  Flüge  in  das  angrenzende  Ausland,  wenn  die  Unfallstelle  nicht  weiter als 30 km (Luftlinie) von der Schweizer Grenze entfernt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  nur bei Rettungen als Folge von Strassenverkehrsunfällen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  wenn   das Unfallopfer schwer verletzt ist, aber auch dann, wenn sich nach-  träglich   herausstellt, dass der Transport mit dem Helikopter vom medizini-  schen    Standpunkt  aus  unnötig  gewesen  wäre  oder  ebensogut  mit  einem  Strassenverkehrsfahrzeug hätte durchgeführt werden können,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 - 1.9.1984  Patienten im Spital ein Bett zugeteilt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bei Strassenverkehrsunfällen, an denen kein bei einer der UDK angehörenden
                            oder   bei einer anderen dieser Vereinbarung beigetretenen Versicherungsgesell-  schaft    haftpflichtversichertes  Fahrzeug  beteiligt  ist,  übernimmt  die  SRFW  die  Kosten   des Helikoptertransportes, soweit diese Kosten nicht von anderer Seite  getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Versicherungsgesellschaften, die der UDK nicht angehören, können dieser
                            Vereinbarung    jederzeit  durch  einfache  schriftliche  Erklärung  zuhanden  des  Kantons    Basel-Landschaft,  der  SRFW  und  der  UDK  beitreten.  Mit  dieser  Bei-  trittserklärung    übernehmen  sie  die  sich  aus  dieser  Vereinbarung  ergebenden  UDK-internen Verpflichtungen, namentlich zur Tragung der auf sie entfallenden  Kosten gemäss § 7 dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Die Erfahrungen mit der Helikopterstrassenrettung werden nach Bedarf zwischen
                            dem Kanton Basel-Landschaft, der SRFW und der UDK besprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Diese Vereinbarung tritt am 1. März 1979 in Kraft und kann von jedem Unter-
                            zeichner   auf das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungs-  frist von 6 Monaten durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.  Als    schwerverletzt  gemäss  §  3  der  Vereinbarung  über  Helikopterrettung  nach  Strassenverkehrsunfällen    gelten  Personen,  welche  folgende  Merkmale  auf-  weisen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  anhaltend starke Atemnot,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bewusstlosigkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Schock (Haut blass und nass/feucht, Puls rasch und schwach, apathisch),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  mehrere schwere Verletzungen oder starke Blutungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  ausgedehnte Verbrennungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  plötzlich auftretende Lähmungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Amputationen.