Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft
                            Gesetz  über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten  Wirtschaf  vom 6. Juli 1952 (Stand 23. Juni 1970)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 21. April 1952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genom  -  men und  erlässt  im Bestreben, die eidgenössischen Massnahmen gemäss Bundesgesetz über die Bil  -  dung  von   Arbeitsbeschaffungsreserven   der   privaten   Wirtschaft   vom   3.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   zu unterstützen,  als Gesetz:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 1. Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven
                            a) Grundlage der Steuervergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Unternehmungen der privaten Wirtschaft, die aus ihrem im Kanton steuer  -  pflichtigen Reingewinn (Betriebseinkünfte, Reinertrag) Arbeitsbeschaffungsreser  -  ven bilden, haben Anspruch auf Vergütung der darauf entrichteten Steuern gemäss  den nachfolgenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind in Zeiten von Arbeitslosigkeit zur Durch  -  führung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen in st.gallischen Betrieben einzuset  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vergütungen werden vom Staate, von den politischen Gemeinden und von  den Schulgemeinden für die auf sie entfallenden Einkommen-, Reingewinn- oder  Reinertragsteuern ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1952, 292.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR  823.32  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  GS 20, 191; bGS 4, 107. Vom Grossen Rat erlassen am 14. Mai 1952, in der Volksabstimmung  angenommen und rechtsgültig geworden am 6. Juli 1952.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Anwendung des Bundesrechtes
                            1  Das   Bundesgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    und   seine   Ausführungsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    finden   entsprechende  Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 c) Höhe der vergütungsberechtigten Einlage
                            1  Die Höhe der vergütungsberechtigten jährlichen Einlage in die Arbeitsbeschaf  -  fungsreserve   ist   auf   den   Betrag   beschränkt,   welcher   den   um   10%   reduzierten  Durchschnitt des rechtskräftig veranlagten steuerpflichtigen Reingewinnes der Ge  -  schäftsjahre 1949 und 1950 übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Stelle der in Absatz  1 festgelegten Einlage kann eine Unternehmung jährlich  höchstens  15% des durchschnittlichen  Reingewinnes  1949/50 als vergütungsbe  -  rechtigten Betrag in die Arbeitsbeschaffungsreserve einlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 2. Anspruch auf die Vergütung
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anspruch  auf  die Vergütung  haben  nur  Unternehmungen,  welche  die gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 des Bundesgesetzes
                            6   ausgegebenen Schuldscheine nicht vorzeitig für die in
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 des Bundesgesetzes 7 umschriebenen Zwecke verwenden. Unternehmungen,
                            welche die Schuldscheine abtreten oder belehnen, haben der kantonalen Wehr  -  steuerverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   schriftlich Mitteilung zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Entscheid über die Vergütung
                            1  Die kantonale Wehrsteuerverwaltung  9   entscheidet über die voraussichtliche Höhe  der Vergütung und teilt sie der Unternehmung und den beteiligten Gemeinden  schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  BG über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 3.  Okto  -  ber 1951, SR  823.32  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  eidgV über die Arbeitsbeschaffungsreserven vom 11.  März 1952, SR  823.321  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  BG über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 3.  Okto  -  ber 1951, SR  823.32  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  BG über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 3.  Okto  -  ber 1951, SR  823.32  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Kantonales Steueramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Kantonales Steueramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In interkantonalen und interkommunalen Steuerausscheidungsfällen finden die  Regeln des Verbotes der Doppelbesteuerung  10   auf die Berechnung der Vergütung  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 c) Finanzierung der Vergütung
                            1  Nach Eingang der auf die Arbeitsbeschaffungsreserve entfallenden rechtskräfti  -  gen Steuern ist die entsprechende Vergütung in der Staatsrechnung und in den  Rechnungen der beteiligten Gemeinden auszuscheiden und auf ein Rückstellungs  -  konto «Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft» zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Rückstellungen sind kurzfristig anzulegen und in der Staats- und Gemein  -  derechnung gesondert auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 d) Geltendmachung und Nachweis des Anspruches
                            1  Begehren auf Auszahlung der Vergütungen sind bei der kantonalen Wehrsteuer  -  verwaltung  11   schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Begehren ist der Entscheid der eidgenössischen Zentralstelle für Arbeitsbe  -  schaffung über den Anspruch auf Vergütung der Wehrsteuer beizulegen.  12   Gleich  -  zeitig ist der Nachweis über die Bezahlung der auf die Reserve entrichteten übrigen  Steuern zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 e) Überprüfung des Nachweises
                            1  Die kantonale Wehrsteuerverwaltung  13   überprüft den Umfang des der Unterneh  -  mung   zustehenden   Vergütungsanspruches   insbesondere   auf   Grund   der   in
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2 genannten Unterlagen. 14
                            2  Der Regierungsrat kann Erhebungen über die Richtigkeit und Vollständigkeit der  Beweismittel anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art.  46  Abs.  2 der Bundesverfassung  der Schweizerischen  Eidgenossenschaft  vom 29. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974, SR  101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Kantonales Steueramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Vgl. Art.  15 der eidgV über die Arbeitsbeschaffungsreserven vom 11.  März 1952, SR  823.321  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Kantonales Steueramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Vgl. Art.  9 des BG über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft  vom 3.  Oktober 1951, SR  823.32  ; Art.  16  ff. der eidgV über die Arbeitsbeschaffungsreserven  vom 11.  März 1952, SR  823.321  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 f) Auszahlung der Vergütung
                            1  Die Auszahlung der Vergütung erfolgt gemäss Entscheid der kantonalen Wehr  -  steuerverwaltung  15   zu Lasten der Rückstellungskonten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 g) Nichtbeanspruchte Vergütungen
                            1  Vergütungen  der Rückstellungskonten, die für  eine bestimmungsgemässe Ver  -  wendung nicht mehr in Betracht kommen, fallen an den Staat und die Gemeinden  zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 3. Entscheide
                            1  Die kantonale Wehrsteuerverwaltung  16    entscheidet erstinstanzlich über alle aus  der Anwendung dieses Gesetzes entstehenden Streitigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 4. Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide der kantonalen Wehrsteuerverwaltung  17    sind Einsprache, Re  -  kurs und Beschwerde (Art.  108 bis 113 des Steuergesetzes  18  ) zulässig, soweit nicht  die Beschwerde gemäss Art.  12 des Bundesgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   vorgeschrieben ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 *
                            5. Geltungsdauer  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Arbeitsbeschaffungsreserven können auf Grund der Geschäftsabschlüsse gebildet  werden, welche in die Jahre 1951 bis 1966 fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat ist ermächtigt, die Geltungsdauer dieses Gesetzes um weitere vier  Jahre zu verlängern.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Kantonales Steueramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Kantonales Steueramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Kantonales Steueramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  BG über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 3.  Okto  -  ber 1951, SR  823.32  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Der Grosse Rat hat bisher keinen Beschluss gefasst, der die Anlegung weiterer Arbeitsbe  -  schaffungsreserven zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  GS 20, 191  06.07.1952  06.07.1952
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13, Abs. 1 geändert 29–70 23.06.1970 keine Angabe
Art. 14 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, 466  17.06.1963  01.01.1963
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 geändert 2, 466 17.06.1963 01.01.1963
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.1952  06.07.1952  Erlass  Grunderlass  GS 20, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1963  01.01.1963  Art. 14  geändert  2, 466
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1963  01.01.1963  Art. 14  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, 466
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.1970  keine Angabe  Art. 13, Abs. 1  geändert  29–70