Verordnung des Regierungsrates betreffend den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
                            Verordnung des Regierungsrates betreffend den Vollzug  der Interkantonalen Vereinbarung über die  computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der  Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009  (ViCLAS-Konkordat)  vom 30. November 2010 (Stand 1. Januar 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über die  computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltde  -  likten (ViCLAS-Konkordat).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kantonspolizei
                            1  Unter Vorbehalt der §  3 bis §  5 obliegt der Vollzug des ViCLAS-Konkordates dem  Polizeikommando.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gerichte
                            1  Über Anträge der Zentralstelle nach Art.  13  Abs.  1  lit.  b ViCLAS-Konkordat ent  -  scheidet die kantonale Gerichtsbehörde, welche die Strafe oder Massnahme in letzter  Instanz ausgesprochen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Täterinnen oder Tätern, die aus einem anderen Urteilskanton zugezogen sind,  entscheidet das Bezirksgericht an ihrem Wohnort oder an ihrem gewöhnlichen Auf  -  enthaltsort über Anträge gemäss Abs.  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Falle   eines   Freispruchs   oder   einer   Verfahrenseinstellung   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1 lit. f ViCLAS-Konkordat gelten Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäss.
§ 4 Staatsanwaltschaft
                            1  Die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft informiert die Zentralstelle über  Freisprüche und Verfahrenseinstellungen sofern die betroffene Person in ViCLAS  erfasst ist. Vorbehalten bleiben Sachverhalte im Sinne von Art.  13  Abs.  1  lit.  f ViC  -  LAS-Konkordat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Straf- und Massnahmenvollzug
                            1  Der Straf- und Massnahmenvollzug informiert die Zentralstelle über den Antritt ei  -  ner Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme und über die Entlassung aus ei  -  nem entsprechenden Freiheitsentzug sofern die betroffene Person in ViCLAS erfasst  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  30.11.2010  01.01.2011  Erstfassung  ABl. 13/2010