Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes --> 934.13
                            43 - 1.1.1990  Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes  Vom 19. Januar / 21. Februar 1978  GS 26.707  Der   Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, einerseits, und  der    Kanton  Basel-Stadt,  vertreten  durch  sein  Sanitätsdepartement,  handelnd  unter    dem  Vorbehalt  der  Genehmigung  durch  den  Regierungsrat,  anderseits,  treffen folgende Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Der Kanton Basel-Stadt gestattet dem Kanton Basel-Landschaft, die Sanitäts-
                            hilfsstelle    "Gellert"  (Sektor  21)  und  die  Geschützte  Operationsstelle  Bethesda  durch die Gemeinde Birsfelden mitzubenützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft als Endbehand-
                            lungsspital    für  spezielle  Versorgungen  (Schädel-Hirn-Verletzungen,  schwere  Verbrennungen)   im Sinne eines Zentralspitals die Geschützte Operationsstelle  des   Kantonsspitals Basel für die selektive Patientenaufnahme in allen strategi-  schen Fällen der Gesamtverteidigung zur Mitbenützung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Der Kanton Basel-Landschaft gestattet dem Kanton Basel-Stadt, die Geschützte
                            Operationsstelle    Kantonsspital  Bruderholz  durch  die  sanitätsdienstlichen  Ein-  richtungen des Sektors 24 (Bruderholzquartier) mitzubenützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Für die gegenseitige Mitbenützung der Einrichtungen gelten die einschlägigen
                            Bestimmungen der beiden Kantone.  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann jederzeit
                            unter   Einhaltung einer Kündigungsfrist von 5 Jahren schriftlich gekündigt werden.