Reglement über die Vernichtung von Betäubungsmitteln
                            1  SR 812.121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 812.121.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  GS 25.96, SGS 953.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 - 1.1.1996  Vom 15. September 1995  GS 32.249  Die   Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, ge-  stützt auf Artikel   33 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   über die Betäu-  bungsmittel,   Artikel 61 der Verordnung vom 4. März 1952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   über die Betäubungs-  mittel   und § 2 der Verordnung vom 12. April 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   zum Bundesgesetz über die  Betäubungsmittel beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            Dieses   Reglement regelt die Vernichtung der durch das Betäubungsmittelgesetz  nicht    verbotenen,  im  legalen  Verkehr  erworbenen  oder  hergestellten  Betäu-  bungsmittel    (kurz:  Betäubungsmittel),  die  im  Besitz  von  Medizinalpersonen  im  Kanton Basel-Landschaft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsatz
                            Die    Bestimmungen  der  eidgenössischen  Betäubungsmittelgesetzgebung,  ins-  besondere   diejenigen betreffend Kontrolle, Buchführung und Meldung von Liefe-  rungen,    gelten  sinngemäss  auch  im  Zusammenhang  mit  der  Vernichtung  von  Betäubungsmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständige Amtsstelle
                            Die   zuständige Amtsstelle für die Vernichtung der Betäubungsmittel ist die Kon-  trollstelle für Betäubungsmittel (Kantonsapotheker, Kantonsapothekerin).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verantwortlichkeit der Medizinalperson
                            Die    Medizinalperson,  die  Betäubungsmittel  der  Vernichtung  zuführt,  ist  für  die  Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bis zur Übergabe verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nicht publiziert  Betäubungsmittel   (Adresse gemäss Anhang) zu bringen oder eingeschrieben zu  senden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Vernichtung von Grossmengen
                            Ab   10 Originalpackungen oder bei Behältnissen über 1 kg ist das Vorgehen bei  der Vernichtung vorgängig mit dem Kantonsapotheker abzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Belege
                            1   Der Absender der Betäubungsmittellieferung und das Bundesamt für Gesund-  heitswesen    erhalten  von  der  Kontrollstelle  für  Betäubungsmittel  nach  erfolgter  Vernichtung ein Protokoll über Art und Menge der vernichteten Stoffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Protokolle sind während 10 Jahren aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten
                            1   Die Weisung vom 6. Dezember 1991  1   über dieVernichtung von Betäubungs-  mitteln im Kanton Basel-Landschaft wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 - 1.1.1996  Die Adresse der Kontrollstelle für Betäubungsmittel lautet:  Dr. H.M. Grünig  Kantonsapotheker  Kantonsspital Bruderholz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4101 Bruderholz