Verordnung des Regierungsrates betreffend die rechtliche Stellung und die Aufgaben der Revierförsterinnen und Revierförster
                            Verordnung des Regierungsrates betreffend die rechtliche  Stellung und die Aufgaben der Revierförsterinnen und  Revierförster  vom 29. Oktober 2013 (Stand 1. Juni 2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Rechtliche Stellung, Anstellung und Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Rechtliche Stellung
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster leiten das Forstrevier. Sie sind zugleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vollzugsbeauftragte der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Angestellte der revierbildenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entsprechend den gesetzlichen Zuständigkeiten unterstehen sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  dem Forstkreis und dem Forstamt im hoheitlichen und forstfachlichen Aufga  -  benbereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Revierkörperschaft in den übrigen Aufgabenbereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können zugleich einen oder mehrere Forstbetriebe leiten und unterstehen in  dieser Funktion den Betriebsinhaberinnen oder -inhabern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anstellung
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster werden von der Forstrevierkörperschaft  angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dürfen nur Inhaberinnen oder Inhaber eines Diploms einer interkantonalen Förs  -  terschule oder einer kantonalen Wählbarkeitsbescheinigung angestellt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellung der Revierförsterinnen oder Revierförster ist gemäss §  6 Abs.  3 der  Verordnung zum Waldgesetz (Waldverordnung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   vom Forstamt zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede Revierförsterin und jeder Revierförster erhält vom Forstrevier ein Pflichten  -  heft, in welchem insbesondere der Holzverkauf geregelt wird. Das Pflichtenheft ist  dem Forstamt zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a * Kantonale Wählbarkeit
                            1  Das Forstamt entscheidet über die kantonale Wählbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  921.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Wählbarkeit wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuch  -  steller die folgenden beruflichen Qualifikationen nachweist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundausbildung als Forstwartin oder Forstwart EFZ oder andere praktische,  fachbezogene   Berufserfahrungen,   Abschlüsse   oder   Ausbildungen   in   ver  -  gleichbarem Umfang; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  höhere Ausbildung im Bereich Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die ihre beruflichen Qualifikationen im Ausland erworben haben, haben  zusätzlich zu den Voraussetzungen in Abs.  2 ein forstliches Praktikum im Kanton  Thurgau zu absolvieren. Es gelten folgende Anforderungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Das   Praktikum   dauert   mindestens   drei   Monate,   bei   reduziertem   Beschäfti  -  gungsgrad entsprechend länger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Das Praktikum ist in einem Forstrevier zu absolvieren, in der Regel jedoch  nicht in jenem Revier, in welchem eine Anstellung erfolgen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Betreuung und Beurteilung erfolgen durch die Revierförsterin oder den Re  -  vierförster und die Kreisforstingenieurin oder den Kreisforstingenieur.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anstellungsbedingungen
                            1  Für die Anstellung sind die Bestimmungen der Verordnung des Grossen Rats über  die Besoldung des Staatspersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , der Verordnung des Regierungsrates zur Besol  -  dungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    sowie der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstel  -  lung des Staatspersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    massgebend, soweit dieses Reglement keine besonderen  Vorschriften enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Einreihung in die Besoldungsklassen sind die Reviere nach den Kriterien ge  -  mäss §  34 Abs.  2 Waldverordnung sowie den betrieblichen Aufgaben der Revier  -  försterinnen oder Revierförster zu bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kosten   für   notwendige   Räumlichkeiten   und   Büroauslagen   geben   Anrecht   auf  Ersatz durch den Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Alters- und Invalidenvorsorge
                            1  Soweit der Anstellungsvertrag die Alters- und Invalidenvorsorge nicht speziell re  -  gelt, gelten die Bestimmungen der Vorsorgekasse des Verbandes Thurgauer Forst  -  personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bekleidung öffentlicher Ämter und Nebenbeschäftigungen
                            1  Für die Bekleidung eines öffentlichen Amtes und für die Annahme von Nebenbe  -  schäftigungen bedürfen die Revierförsterinnen oder Revierförster der Ermächtigung  des Arbeitgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  177.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  177.223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  RB  177.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Nebenbeschäftigungen, die sie in der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben be  -  einträchtigen können, bedarf es überdies einer Ermächtigung der Kreisforstingenieu  -  rin oder des Kreisforstingenieurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inpflichtnahme und Legitimation
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind durch die Kantonsforstingenieurin  oder den Kantonsforstingenieur in Pflicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revierförsterinnen oder Revierförster erhalten vom Forstamt eine Legitimati  -  onskarte, die sie während der dienstlichen Arbeit auf sich tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aberkennung der Hoheitsaufgabe
                            1  Bei wiederholter Verletzung der Dienstpflichten kann das Forstamt die Revierförs  -  terinnen oder Revierförster ihrer hoheitlichen Aufgaben entheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abwesenheit und Stellvertretung
                            1  Jede Abwesenheit von mehr als fünf Arbeitstagen ist der Kreisforstingenieurin oder  dem Kreisforstingenieur zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur bestimmt für jedes Revier  eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die betroffenen Reviere sind anzuhö  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Arbeitsrapport
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster führen einen Arbeitsrapport, aus dem die  besorgten Arbeiten und die geleistete Arbeitszeit ersichtlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Stellung und Aufgaben im Forstdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Forstrevier
                            1  Das Forstrevier umfasst das Gebiet der revierbildenden Körperschaft, in welchem  die Revierförsterinnen oder Revierförster beim Vollzug der Waldgesetzgebung selb  -  ständig Aufgaben ausführen oder mitverantwortlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Verantwortlichkeit
                            1  Für die Dienstverrichtungen der Revierförsterinnen oder Revierförster im hoheitli  -  chen Aufgabenbereich ist das Verantwortlichkeitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Allgemeine Dienstpflicht
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind zu sorgfältiger Dienstverrichtung  verpflichtet. Dabei haben sie die Interessen der Walderhaltung zu wahren und ihre  Arbeit nach den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Aufgaben im kantonalen Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Selbständige Aufgaben
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  beraten die Waldeigentümer und fördern die überbetriebliche Zusammenar  -  beit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  überwachen   die   Einhaltung   der   gesetzlichen   Vorschriften   im   und   um   den  Wald;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zeigen Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  beaufsichtigen die Holzschläge und beraten bezüglich der Einhaltung der Si  -  cherheitsvorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  messen das Holz ein, erstellen die Holzlisten, organisieren und koordinieren  den Holzverkauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  führen ein Waldeigentümerverzeichnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  melden   drohende   oder  eingetretene   Schäden   am   Wald,   an  Erschliessungen  und anderen forstlichen Werken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  unterstützen   Bestrebungen  im   Bereich  Natur-,   Tier-,   Gewässer-   und   Land  -  schaftsschutz im und am Wald;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  kontrollieren die Ausführung beitragsberechtigter Massnahmen sowie den Un  -  terhalt beitragsberechtigter Anlagen im Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Übertragene Aufgaben
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind zuständig für alle gesetzlich dem  Forstdienst übertragenen Aufgaben, soweit sie vom Forstamt oder Forstkreis an sie  delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wirken bei der forstlichen Planung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  170.3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Grenzen
                            1  Die   Revierförsterinnen   oder   Revierförster   sorgen   in   Zusammenarbeit   mit   den  Waldeigentümern für die Sichtbarmachung der Grenzzeichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Waldschatzung
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind befugt, Waldschatzungen durchzu  -  führen. Die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur ist mit dem Schat  -  zungsprotokoll zu bedienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Wald und Wild
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster fördern die Zusammenarbeit zwischen  Waldeigentümern und Jagdberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie üben gemäss §  36 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender  Säugetiere und Vögel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   die Jagdpolizei aus und wirken gemäss §  30 Abs.  2 bei Wild  -  zählungen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie übernehmen Pflichten gemäss der Verordnung des Regierungsrates über die  Beitragsleistungen der Gemeinden an die Kosten von Wildschadenverhütungsmass  -  nahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Holzschutz
                            1  Die  Revierförsterinnen oder Revierförster organisieren  und  überwachen die  Be  -  handlung des liegenden Holzes mit Pflanzenschutzmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Aus- und Weiterbildung
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind verpflichtet, sich auf ihrem Fachge  -  biet weiterzubilden und die vom Forstamt obligatorisch erklärten Fachkurse zu besu  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können im Einverständnis mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstin  -  genieur und der Revierkörperschaft zusätzliche Weiterbildungsveranstaltungen be  -  suchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können im Einverständnis mit der Revierkörperschaft verpflichtet werden, an  der Aus- und Weiterbildung von Personen in forstlichen Berufen mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  922.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  922.12  . Heute: §  44 Abs.  3 und §  51 Abs.  4 der Verordnung zum Gesetz über die Jagd  und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JGRV; RB  922.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Öffentlichkeitsarbeit
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster informieren die Gemeinden, die Waldei  -  gentümer und die Revierträger über Wald und Holz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch Waldumgänge und Führungen fördern sie das Verständnis für den Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Erhebungen
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster führen die Statistiken und Kontrollunter  -  lagen und liefern die notwendigen Daten dem Forstamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. Aufgaben im kommunalen Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Beratung
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster beraten die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  in allen Belangen von Wald und Holz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  beim Unterhalt von Gewässern einschliesslich der Pflege der Ufergehölze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bei der Pflege von Hecken und Waldrändern sowie anderen Naturschutzfra  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  beim Unterhalt von Waldstrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  bei der Kontrolle und Abrechung von Wildschadenverhütungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Mithilfe in Gemeindeaufgaben
                            1  In kommunalen Planungsfragen und Vollzugsaufgaben, die den Wald betreffen,  stehen die Revierförsterinnen oder Revierförster den Gemeindebehörden mit ihrem  Fachwissen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4. Aufgaben im Wald mit gesondert ausgewiesenen Daten im  Ausführungsplan gemäss §  24 Abs.  3 der Waldverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Mitwirkung bei der forstlichen Planung
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster wirken bei der Erarbeitung der Ausfüh  -  rungsplanung nach den Weisungen der Kreisforstingenieurin oder des Kreisforstin  -  genieurs mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstellen in Zusammenarbeit mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforst  -  ingenieur und der Verwaltung die Jahrespläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Holzanzeichnung
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster zeichnen Holz in Zusammenarbeit oder  in Absprache mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Weitere Aufgaben
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster organisieren Holzschläge und Pflegear  -  beiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5. Aufgaben im Wald ohne gesondert ausgewiesene Daten im  Ausführungsplan gemäss §  24 Abs.  3 der Waldverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Beratung, Planung und Organisation von forstlichen Aufgaben
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster wirken bei der Erarbeitung der Ausfüh  -  rungsplanung nach den Weisungen der Kreisforstingenieurin oder des Kreisforstin  -  genieurs mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revierförsterinnen oder Revierförster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  fördern die Zusammenarbeit unter den Waldeigentümern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  beraten die Waldeigentümer bei der Bestandesbegründung, bei der Pflege und  Nutzung sowie bei Naturschutz-Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zeichnen die Durchforstungen und die in der waldbaulichen Planung  vorgesehenen Verjüngungen gemäss §  25 Abs.  2 des Waldgesetzes an.  Bei den übrigen Eingriffen handeln sie in Absprache mit der Kreis  -  forstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  leiten zur waldschonenden Holzerei und zur zweckmässigen Holzsor  -  tierung an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  vermitteln und koordinieren Arbeiten, vermitteln Arbeitskräfte, Ma  -  schinen und Geräte sowie Forstpflanzen auf Wunsch des Waldeigen  -  tümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Stellung und Aufgaben im Forstbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Stellung im Betrieb
                            1  Die Rechte und Pflichten der Revierförsterinnen oder Revierförster als Betriebslei  -  terinnen   oder   Betriebsleiter   im   Forstbetrieb   werden,   soweit   sie   nicht   durch   die  kantonalen oder kommunalen Aufgaben festgelegt sind, durch den Arbeitgeber in ei  -  nem Pflichtenheft bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Umfang des Pflichtenheftes
                            1  Das Pflichtenheft kann den Betriebsleiterinnen oder Betriebsleitern insbesondere  folgende Zuständigkeiten zuweisen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vollzug der Jahrespläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ausarbeitung des Budgets in Zusammenarbeit mit der Verwaltung und Bereit  -  stellung der notwendigen Unterlagen für die Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Planung der Holzschläge und Pflegearbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Organisation aller Waldarbeiten, insbesondere hinsichtlich des Personal- und  Maschineneinsatzes sowie die fachliche Anleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Leitung der Massnahmen zur Wildschadenverhütung und zur Schädlingsbe  -  kämpfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Bauleitung   bei   Erschliessungsarbeiten   und   Beaufsichtigung   des   Unterhalts  von forstlichen Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Führung der Arbeitsrapporte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Führung der von der Verwaltung, vom Kanton oder von der Kreisforstinge  -  nieurin oder dem Kreisforstingenieur verlangten Kontrollen und Abrechnun  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Führung einer Inventarliste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Anschaffung von Material im Rahmen des Budgets;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Verrichtung praktischer Facharbeiten nach Möglichkeit; insbesondere Jung  -  waldpflege, Spezialholzerei und Arbeiten zu Ausbildungszwecken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Holzverkauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Arbeitssicherheit
                            1  Die Verantwortung für die Arbeitssicherheit im Forstbetrieb liegt beim Arbeitge  -  ber. Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter sind verantwortlich für die Unfall  -  verhütung und erteilen den Arbeitskräften die nötigen Anweisungen und Informatio  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ordnen Massnahmen zur Behebung sicherheitswidriger Zustände und Verhal  -  tens, notfalls die Arbeitseinstellung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Arbeitsmittel und Unterhaltsarbeiten
                            1  Die   Betriebsleiterinnen   oder   Betriebsleiter   sind   verantwortlich,   dass   sämtliche  Arbeitsmittel regelmässig gewartet und funktionstüchtig gehalten werden. Sie führen  Kontrollbücher über die Maschinen und besprechen ausserordentliche Reparaturar  -  beiten mit der Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Laufende   Unterhaltsarbeiten   an   den  Betriebsanlagen  und  Arbeitsmitteln   werden  nach Möglichkeit durch die betriebseigenen Arbeitskräfte ausgeführt. Die Vergabe  ausserordentlicher Massnahmen ist Sache der Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Personalanstellung
                            1  Die   Anstellung,   Entlassung   und   Besoldung   der   Arbeitskräfte   ist   Sache   der  Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers. Die Betriebsleiterinnen oder Betriebs  -  leiter beraten die Verwaltung und stellen dazu einen Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Lehrlingsausbildung
                            1  Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter sind für die Ausbildung der Lehrlinge  im Betrieb im Rahmen der Vorschriften von Bund und Kanton verantwortlich. Sie  können diese Aufgabe an fachlich ausgebildete Arbeitskräfte delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Bestandteil der Försteranstellung
                            1  §  1 bis §  27 sind Bestandteil des Anstellungsvertrages für Revierförsterinnen oder  Revierförster im Kanton Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Das Reglement des Departementes für Bau und Umwelt über die rechtliche Stel  -  lung und die Aufgaben der Revierförsterinnen oder Revierförster (Försterinnen- und  Försterreglement) vom 31.  Mai 1996 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  29.10.2013  02.11.2013  Erstfassung  44/2013