Reglement für die Verleihung des Innovationspreises beider Basel (494.600)
Reglement für die Verleihung des Innovationspreises beider Basel (494.600)
Reglement für die Verleihung des Innovationspreises beider Basel
Reglement für die Verleihung des Innovationspreises beider Basel Vom 8. April 2003 Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft beschliessen: Als Beitrag zur Steigerung der Innovationskraft und der wirtschaftli- chen Attraktivität der Region wird ein Innovationspreis beider Basel verliehen. Er soll Unternehmen und Einzelpersonen anspornen, krea- tive Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in der Region zu ent- wickeln, herzustellen und auf dem Markt einzuführen.
§1. Die Höhe des Innovationspreises beider Basel beträgt Fr.
20 000.– und wird von beiden Kantonen je zur Hälfte getragen.
2 Als Richtlinie zur Verleihung sollen der Neuheitswert und die Krea- tivität, die Relevanz für Gesellschaft und Umwelt und die erfolgreiche Markt- bzw. Betriebseinführung dienen. Dabei sollen die wirtschaftli- che Verwertbarkeit, die Steigerung der Effizienz sowie der Nutzen für die Region ausschlaggebend sein.
§2. Mit dem Innovationspreis, der dem Kunst- oder Wissenschafts-
preis gleichzustellen ist, soll dokumentiert werden, dass wirtschaftliche Innovationen, künstlerische und wissenschaftliche Ideen drei gleich- wertige Pfeiler kreativen Schaffens sind.
§3. Voraussetzung für die Teilnahme am Wettbewerb um den Inno-
vationspreis ist, dass ein Grossteil der Wertschöpfung in der Region Basel erzeugt wird.
2 Teilnahmeberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Einzelpersonen.
§4. Der Preis wird von einer Kommission (Jury) zuerkannt.
2 Diese Kommission besteht aus den Vorstehern bzw. Vorsteherinnen des Wirtschafts- und Sozialdepartementes des Kantons Basel-Stadt und der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel- Landschaft sowie aus fünf von den Regierungsräten beider Kantone zu wählenden Mitgliedern mit je einem Vertreter bzw. einer Vertreterin aus Wirtschaft, Gewerbe, der Fachhochschule beider Basel, der Uni- versität Basel und der Arbeitnehmerseite.
3 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist
§5. Der Preis wird grundsätzlich jedes Jahr an höchstens zwei Preis-
träger vergeben. Liegen in der Jurierungsperiode keine geeigneten Projekte vor, kann ein Rückgriff auf bereits im Vorjahr nicht berück- sichtigte Projekte gemacht werden. Eine aktualisierte Vorlage ist dabei Voraussetzung. Der Preis wird nicht zugesprochen, wenn aus der Ge- samtheit der eingereichten Projekte keine überzeugenden Vorschläge gemacht werden können.
§6. Dieses Reglement ersetzt das Reglement für die Verleihung des
Innovationspreises beider Basel vom 21. Dezember 1993.
2 Es ist zu publizieren und ist wirksam ab 8. April 2003.
1) Die Geltungs- dauer ist auf vier Jahre befristet. Eine Verlängerung ist durch Beschluss der Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft mög- lich. Basel, den 8. April 2003 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Christoph Eymann Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss Liestal, den 8. April 2003 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Die Präsidentin: Elsbeth Schneider-Kenel Der 2. Landschreiber: Alex Ackermann