Vereinbarung zwischen dem Sanitätsdepartement des Kantons Basel- Stadt und der Sanitätsdirektion des Kantons Basel- Landschaft über die Schlachtung seuchenkranker und seuchenverdächtiger Tiere im Schlachthof Basel
                            28 - 1.1.1985  Landschaft über die Schlachtung seuchenkranker und  seuchenverdächtiger Tiere im Schlachthof Basel  Vom 23. April 1974  GS 25.403  A.  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Seuchenk ranke und seuchenverdächtige Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-,
                            Ziegen-   und Schweine-Gattung, welche auf Veranlassung des Kantonstierarztes  des     Kantons   Basel-Landschaft   geschlachtet   werden   müssen,   werden   im  Schlachthof Basel geschlachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Der Schlachthof Basel ist verpflichtet, die vom Kantonstierarzt des Kantons
                            Basel-Landschaft   angemeldeten Tiere so rasch wie möglich entgegenzunehmen  und schlachten zu lassen.  B.  Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Über den Transport der Tiere, die Abwicklung der Schlachtung, die Behandlung
                            des  Fleisches  (Ausbeinen,  Zerlegen),  die  Einschätzung  und  den  Verkauf  des  Fleische  s verständigen sich der Kantonstierarzt des Kantons Basel-Landschaft  und die Schlachthofdirektion von Fall zu Fall.  C.  Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Der Kanton Basel-Landschaft bezahlt dem Schlachthof Basel für die Bereitschaft,
                            seuchenkranke   und seuchenverdächtige Tiere zur Schlachtung entgegenzuneh-  men,    eine  einmalige  Abfindungssumme  von  14'300  Fr.  sowie  einen  jährlichen  Beitra  g an die Amortisations- und Unterhaltskosten von 4'100 Fr. Die Höhe des  jährlichen   Beitrages ist an den Baukostenindex gebunden und wird am 1. Juni  festgesetzt (Index 100 = Juni 1939).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sanitätsdirektion ist durch RRB vom 23. April 1974 zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigt worden.  D.  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung   tritt nach Genehmigung durch die zuständigen Instanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  rückwirkend auf den 1. Januar 1974 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Vereinbarung wird in 4 Exemplaren ausgefertigt.