Tierschutzgesetz
                            Tierschutzgesetz (kTSchG)  vom 20.03.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2012)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Tierschutzgesetz des Bundes vom 16.  Dezember 2005  (TSchG);  gestützt auf die Tierschutzverordnung des Bundes vom 23.  April 2008  (TSchV);  gestützt auf das Gesetz vom 13.  Juni 2007 über die Lebensmittelsicherheit;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 13.  Dezember 2011;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Zweck dieses Gesetzes ist die Umsetzung der Tierschutzgesetzgebung des  Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sein Geltungsbereich entspricht demjenigen, der durch die Tierschutzge  -  setzgebung des Bundes definiert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gesetzlichen Bestimmungen zur Hundehaltung bleiben jedoch vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vollzugsorgane
                            1  Folgende Organe sind mit dem Vollzug der eidgenössischen Tierschutzge  -  setzgebung beauftragt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Staatsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die für den Tierschutz zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   (die Direktion);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die im Bundesrecht vorgesehene kantonale Fachstelle  2  )   (die Fachstel  -  le);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, durch die Kantonstierärztin oder  den Kantonstierarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Kommission für Tierversuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat hat folgende Zuständigkeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  er nimmt Stellung zu politischen Fragen zum Tierschutz, namentlich im  Rahmen von eidgenössischen Vernehmlassungsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  er kann nach Artikel 38 TSchG Organisationen oder Firmen für den  Vollzug der Bundesgesetzgebung beiziehen oder schaffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  er ernennt die Mitglieder der Kommission für Tierversuche und legt de  -  ren Aufgaben und Kompetenzen fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  er bestimmt einen Gebührentarif innerhalb des vom Bundesrecht vorge  -  sehenen Rahmens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zieht er Organisationen oder Firmen für den Vollzug der Bundesgesetzge  -  bung bei oder schafft er solche, so kann der Staatsrat ihnen die Befugnis er  -  teilen, für ihre Tätigkeit Gebühren in Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Direktion
                            1  Die Direktion übt die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes und der  eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt insbesondere dafür, dass die Tätigkeiten, die innerhalb der Ver  -  waltungseinheit nach Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Juni 2007 über die  Lebensmittelsicherheit ausgeübt werden, mit denjenigen des Tierschutzes ko  -  ordiniert werden; sie kann zu diesem Zweck Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erfüllt die Aufgaben, die ihr ausdrücklich von der kantonalen Gesetzge  -  bung auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fachstelle
                            1  Die Fachstelle wird unter die Verantwortung der Kantonstierärztin oder des  Kantonstierarztes gestellt und in die Verwaltungseinheit nach Artikel 6 des  Gesetzes vom 13. Juni 2007 über die Lebensmittelsicherheit eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie trifft alle Entscheide und ergreift alle Massnahmen, die von der Gesetz  -  gebung des Bundes und des Kantons nicht ausdrücklich einer andern Behörde  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kommission für Tierversuche
                            1  Es wird eine von der Verwaltung unabhängige Kommission für Tierversu  -  che (die Kommission) bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kommission setzt sich aus sieben bis neun Fachpersonen insbesonde  -  re aus der Wissenschaft zusammen, und die kantonalen Tierschutzorganisa  -  tionen müssen darin angemessen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission beaufsichtigt jeden Versuch und heisst das Schlussproto  -  koll gut.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusammenarbeit – Gemeinden und Verwaltungseinheiten des
                            Staates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachstelle kann für Vollzugs- und Kontrollaufgaben die Gemeinden,  die Oberamtspersonen und die Verwaltungseinheiten des Staates beiziehen.  Dabei wird nach den vom Staatsrat festgelegten Formen und Bedingungen  vorgegangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann die Fachstelle ermächtigen, direkt die Kantonspolizei an  -  zufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zusammenarbeit – Bund
                            1  Der Staatsrat ist befugt, mit dem Bund Zielvereinbarungen gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 TSchG abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Nachsuchen von Wildtieren und Regulierungsmassnahmen
                            1  Der Staat kann Tätigkeiten unterstützen, deren Ziel die Nachsuche von ver  -  letzten oder kranken Wildtieren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann gegenüber Tieren, die nicht wild leben und deren Popu  -  lation zu gross ist, Regulierungsmassnahmen wie Sterilisierung und Kastrie  -  rungen ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Datenbearbeitung
                            1  Die Fachstelle ist berechtigt, die Personendaten der im Kanton wohnhaften  Tierhalterinnen und Tierhalter zu bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dies gilt nur, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben der Fach  -  stelle notwendig sind und nicht für andere Zwecke als die Umsetzung der  Tierschutzgesetzgebung verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gilt die Gesetzgebung über den Datenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechtsmittel
                            1  Die Rechtsmittel im Zusammenhang mit den in Anwendung dieses Gesetzes  getroffenen Entscheiden werden im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um die Höhe der Verfahrenskosten festzusetzen, wird Artikel 148 des er  -  wähnten Gesetzes angewendet; der Einspracheentscheid ist immer mit Be  -  schwerde an die Direktion anfechtbar, auch wenn er von einer privatrechtli  -  chen Organisation oder Firma stammt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Strafbestimmungen – Verfolgung und Beurteilung
                            1  Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Strafbestimmungen – Mitteilungen und Eröffnungen
                            1  Urteile und andere Strafverfügungen über Widerhandlungen gegen die Vor  -  schriften der Tierschutzgesetzgebung müssen der Fachstelle und den im Bun  -  desrecht bezeichneten Behörden mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Ausführungsgesetz vom 17.  September 1986 zur Bundesgesetzgebung  über den Tierschutz (SGF 725.1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Landwirtschaftsgesetz vom 3.  Oktober 2006 (SGF 910.1) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            1  Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Juli 2012 (StRB 08.05.2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2012  Erlass  Grunderlass  01.07.2012  2012_026  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  20.03.2012  01.07.2012  2012_026