Interkantonale Fachschulvereinbarung
                            Interkantonale Fachschulvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   (FSV)  Vom 27. August 1998 (Stand 1. August 2000)  I. Allgemeine Bestimmungen  Art.  1.  Zweck, Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen  (exkl. Universitäten und Fachhochschulen):  – den interkantonalen Zugang,  – die Stellung der Studierenden,  – die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den  Trägern der Fachschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Interkantonale   Vereinbarungen,   welche   die   Mitträgerschaft   oder  Mitfinanzierung von Fachschulen oder höhere als die in dieser Verein  -  barung vorgesehenen Abgeltungen für den Fachschulbesuch regeln,  gehen dieser Vereinbarung vor.  Art.  2.  Liste der Schulen und der zahlenden Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest,  a)  welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für  den interkantonalen Zugang anbieten,  b)  welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton  der ausserkantonalen Studierenden zu entrichten sind,  c)  von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studie  -  renden Gebrauch machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liste wird als Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   zu dieser Vereinbarung geführt.  Art.  3.  Wohnsitzkanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:  a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren  Eltern   im  Ausland   wohnen   oder   die   elternlos   im  Ausland  wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt er  -  worbene Bürgerrecht,  b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staa  -  tenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland woh  -  nen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,  c)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Aus  -  länderinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren El  -  tern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt durch RRB vom 26.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. 2000 (wirksam seit 24. 5. 2001).
                            2)  Art. 2 Abs. 2: Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann beim Erzie  -  hungsdepartement eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Kanton, in dem mündige Studierende  mindestens zwei  Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig  in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als  Erwerbstätigkeit   gelten   auch   die   Führung   eines   Familien  -  haushaltes und das Leisten von Militärdienst,  e)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studien  -  beginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw.  der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.  II. Beiträge  Art.  4.  Festsetzung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende und pro Se  -  mester festgelegt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildungen (mindes  -  tens 18 Jahreswochenstunden) oder auf Teilzeitausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebote  -  nen Schulen und Studiengänge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dabei gelten folgende Grundsätze:  a)  Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnitt  -  lichen Ausbildungskosten auszugehen. Massgeblich sind da  -  bei die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studien  -  gebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbei  -  träge.  b)  Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnitt  -  lichen Ausbildungskosten abdecken.  c)  Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht  höher sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine  vom Vorstand  der EDK eingesetzte  Arbeitsgruppe von fünf  Mitgliedern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die  Beitragshöhe und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind  gehalten, auf Verlangen der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu bele  -  gen und zu begründen. Die Kosten dieser Abklärungen werden auf  die Parteien aufgeteilt.  Art.  5.  Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren bzw. für den Rest  der Beitragsperiode (Art. 16, Abs. 2).  III. Studierende  Art.  6.  Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskanto  -  nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Standortkantone   bzw.   die   von   ihnen   angebotenen   Schulen  gewähren den Studierenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung  untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7.  Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungs  -  kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kanto  -  nen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen  Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Studiengang  zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungs  -  kantonen Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beige  -  treten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt,  welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 4 entspricht.  Art.  8.  Studiengebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studienge  -  bühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden,  deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen die  -  jenigen des Standortkantons, gleich sein.  IV. Vollzug  Art.  9.  Beitragsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.  Art.  10.  Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantona  -  len Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinba  -  rung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:  – Information der Vereinbarungskantone,  – Koordination,  – Regelung von Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von  Empfehlungen gemäss Artikel 4 Absatz 4 setzt der Vorstand der EDK  eine Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusam  -  men  aus  je  einer Vertreterin  oder  einem  Vertreter  der  vier EDK-  Regionen sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Finanzdi  -  rektorenkonferenz (FDK).  Art.  11.  Ermittlung der Studierendenzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der  Studierenden   je   Studiengang   zuhanden   des   zahlungspflichtigen  führt die Studierenden des Vollzeit- bzw. berufsbegleitenden Studiums  getrennt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12.  Vollzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung  sind durch  die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölke  -  rungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.  Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und  Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone ab  -  gewälzt werden.  V. Rechtspflege  Art.  13.  Schiedsinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Verein  -  barung  ergebende  Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskanto  -  nen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die  Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so  wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit  vom 27. März 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.  VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen  Art.  14.  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der  EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die  für  den Vollzug   dieser Vereinbarung  notwendigen  Daten in  vorge  -  schriebener Weise zur Verfügung zu stellen.  Art.  15.  In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünfzehn Kanto  -  ne den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Stu  -  dienjahres 1999/2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens wird die Interregionale Ver  -  einbarung über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom 17.  September 1992 durch Beschluss der an dieser Vereinbarung beteilig  -  ten Kantone aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 13 Abs. 3: SR 279.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 15 Abs. 1: Der Vereinbarung sind die Kantone ZH, BE, LU, SZ, OW, GL,  ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, TG und TI sowie das Fürstentum  Liechtenstein beigetreten (Stand 20. 10. 2000). Die Vereinbarung ist am 1. 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16.  Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit  der beteiligten Kantone revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Stu  -  dienjahres möglich, erstmals frühestens per 1. August 2001. Änderun  -  gen des Anhanges werden  aufgenommen, soweit sie  vor  Ende  des  dem  Änderungstermin   vorangehenden   Kalenderjahres   bei   der   Ge  -  schäftsstelle   eintreffen. Alle  Änderungen   treten   auf   einen  gleichen  Zeitpunkt in Kraft.  Art.  17.  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren  jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Ge  -  schäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjah  -  ren.  Art.  18.  Weiterdauer der Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studien  -  gang eines Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen  aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts einge  -  schriebenen Studierenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt  der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 6) erhalten.  Art.  19.  Fürstentum Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser  Vereinbarung   kann   das   Fürstentum   Liechtenstein   auf   der  Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Ihm stehen alle  Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.  Bern, den 27. August 1998  Plenarversammlung der EDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Art. 19: Siehe Fussnote Art.15 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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