Gebührenverordnung für die Markthalle Basel (Mieten und Gebühren)
                            Gebührenverordnung für die Markthalle Basel  (Mieten und Gebühren)  Vom 14. Februar 1984  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz  betreffend  die  Verleihung  des  Rechtes  zur  Errichtung  einer  Gross-  markthalle und die Unterstützung der Markthalle-Unternehmung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Mai 1928
                            1)  , erlässt in Ausführung von §9 der Konzession des Regie-  rungsrates des Kantons Basel-Stadt zum Betriebe eines Grossmarktes  durch die Markthallengenossenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Basel vom 29. Juni 1928
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  fol-  gende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Verkaufs- und Lagerplätze sowie die Parkplätze werden von der
                            Markthallenverwaltung  vermietet.  Für  die  einzelnen  Objekte  sind  Mietverträge  abzuschliessen  (§  4  der  Verordnung  betreffend  die  Markthalle Basel).
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Gebühren für Tages- und Parkplätze sowie für die Belegung
                            von Platz ausserhalb der gemieteten Verkaufs- oder Lagerplätze wer-  den  von  den  Beauftragten  der  Markthallenverwaltung  eingezogen.  Beim  System  täglicher  oder  wöchentlicher  Gebührenentrichtung  er-  halten die Benützer als Quittung numerierte Marken, die aufzubewah-  ren und auf Verlangen vorzuweisen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3.
                            4)  Mieten und Gebühren.  Gegenstand  Bezugs-  Miete bzw. Gebühr  einheit  zeitraum  Markt-  Markt-  ansässige  fremde  Fr.  Fr.  Anbieter  Verkaufsplatz  Importeure und  Grossisten  .........   m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kalenderjahr  161.–  Produzenten  .......   m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kalenderjahr  126.–  Händler  ...........   m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Markttag  1.50  Lagerplatz  .........   m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Monat/  Festsetzung  Kalenderjahr  durch Markt-  verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand  Bezugs-  Miete bzw. Gebühr  einheit  zeitraum  Markt-  Markt-  ansässige  fremde  Fr.  Fr.  Frühauffuhr  .......    F  irma  Markttag  5.–  Fahrzeuge  Camionnette  .......   bis500kg  Markttag  2.–  Nutzlast  bis 1000 kg  Markttag  4.–  Nutzlast  Camion  ...........  über 1000 kg    Markttag  6.– bis  Nutzlast  10.–  Lagerräumlichkeiten  und Parkplätze im  Hallenkeller  .......   m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  /Parkplatz  Festsetzung  durch  Markt-  verwaltung  Käufer  Handwagen  .......  Monat  18.–  Personenwagen  ....  Markttag  1.–  –  –  Privateinkäufer/Samstag  Markttag  5.–  Camionnette  .......   bis  1000 kg  Markttag  1.50  Nutzlast  Camion  ...........  über 1000 kg    Markttag  3.–  Nutzlast  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)