Gebührentarif für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge
                            1  Gestützt auf Art. 84 bis 86 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , Art. 6a und 52 des Schlusstitels des ZGB, Art. 21 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sowie Art. 97 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  und Art. 4 der VV über die berufliche Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  von der Regierung erlassen am 10. Oktober 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die Aufsichtsbehörde erhebt für die Ausübung der Aufsicht anlässlich der Prüfung des Jahresberichtes jährlich folgende  Gebühren:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  bis  Fr. 100 000.–  Fr. 150.–  bis  Fr. 300 000.–  Fr. 250.–  bis  Fr. 500 000.–  Fr. 350.–  bis  Fr. 1 000 000.–  Fr. 500.–  bis  Fr. 3 000 000.–  Fr. 600.–  bis  Fr. 5 000 000.–  Fr. 700.–  bis  Fr. 10 000 000.–  Fr. 900.–  darüber  Fr. 1 200.–       Bei Spital- und Heimstiftungen, welche eine notwendige soziale Aufgabe erfüllen, sowie bei Stiftungen, die  massgeblich vom Kanton finanziert werden, beträgt die Grundgebühr 150 Franken.       Bei Stiftungen, die den Betrieb oder Unterhalt von Bibliotheken, Museen, historischen Gebäuden und dergleichen  bezwecken, wird der Wert der eigentlichen Kulturgüter und der dem Stiftungszweck unmittelbar dienenden  Liegenschaften nicht zum Bruttovermögen gerechnet, soweit es der Billigkeit entspricht.  b)     einen Zuschlag für Versicherungsprämien, welche die Vorsorgeeinrichtung als Versicherungsnehmerin zugunsten  der Destinatäre entrichtet:  bis  Fr. 100.–  bis  Fr. 200.–  darüber  Fr. 300.–  c)       einen Zuschlag für Mahnungen sowie Einfordern fehlender Unterlagen, Unterschriften usw., je Amtshandlung 50  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Für andere Verrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:  a)     Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen     Fr. 500.– bis 2000.–  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  c)     Abgabe eines Registerauszuges     Fr. 030.–  d)     Abgabe von Adresslisten, soweit der Empfänger nicht bedürftig ist     Fr. 30.– bis 100.–  e)     Urkundenvorprüfungen     Fr. 100.– bis 400.–  f)     Urkundenänderungen     Fr. 100.– bis 400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)     Genehmigung des Schlussberichtes und des Liquidationsplanes sowie Auflösung von Stiftungen     Fr. 100.– bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000.–  l)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9       besondere Arbeitsaufwendungen wie Rechtsauskünfte etc., je Stunde     Fr. 100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1   Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4 der Verordnung über die berufliche Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   sowie Artikel 21 und 21a der Verordnung betreffend die  Aufsicht über die Stiftungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   werden aufgehoben.  Endnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            219.100