Kantonsratsbeschluss über den Bau einer Sporthalle des Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungszentrums an der Demutstrasse in St.Gallen
                            Kantonsratsbeschluss  über den Bau einer Sporthalle des Gewerblichen Berufs- und  Weiterbildungszentrums an der Demutstrasse in St.Gallen  vom 8. Januar 2004 (Stand 8. Januar 2004)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 11.  März 2003 Kenntnis genommen und  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekt und Kostenvoranschlag von Fr.  13  100  000.– für den Bau einer Sporthalle  des Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungszentrums St.Gallen einschliesslich  der Sanierung der Heizzentrale des Berufsschulhauses an der Demutstrasse in  St.Gallen werden genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug des zugesicherten Bundesbeitrags von  Fr.  2  770  000.– ein Kredit von Fr.  10  330  000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2004 innert  zehn Jahren abgeschrieben.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht voraus  -  sehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Kantonsrat erlassen am 26. November 2003, nach unbenützter Referendumsfrist rechts  -  gültig geworden am 8. Januar 2004; in Vollzug ab 8. Januar 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche  Änderungen zu beschliessen, soweit diese aus betrieblichen oder architektonischen  Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umge  -  staltet wird.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  7   Abs. 1 RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  39–33  08.01.2004  08.01.2004  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2004  08.01.2004  Erlass  Grunderlass  39–33