Einführungsgesetz zum Ausländerrecht
                            1  Einführungsgesetz  zum Ausländerrecht (EGAR)  Vom 14. Januar 1997  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  25  Abs.  3  des  Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie-  derlassung der Auslä  nder vom 26. März 1931   1)   und Ziff. III Art. 1 Abs. 1  des  Bundesgesetzes  über  Zwangsma  ssnahmen  im  Ausländerrecht  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. März 1994 (BGZ) 2) ,
                            beschliesst:  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Dieses  Gesetz  regelt  die  Zuständi  gkeiten  und  das  Verfahren  im  Auslän-  derrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  mmungen dieses Gesetzes gelten die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  di  e  Verwaltungsrechtspflege  (Verwal-  tungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007   4)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtsstillstandsfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 142.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AS 1995 146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Ziff.  II./1.  des  Gesetzes    über  die  Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom   4. Dezember 2007, in Kraft seit 1.  Januar 2009 (AGS 2008 S. 353).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SAR 271.200  Geltungsbereich  Anwendung  des VRPG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Zuständige Behörden im Ausländerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Die  Kantonale  Fremdenpolizei  ist  er  stinstanzlich  für  alle  ausländer-  rechtlichen  Belange  zuständig.  Sie  f  ührt  eine  Beratungsstelle,  insbeson-  dere zur Förderung der freiwilligen Rückkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Angehörigen  der  Fremdenpolizei    haben  Personen,  die  sich  Wider-  handlungen gegen fremdenpolizeiliche  lassen,  zu  verzeigen.  Bei  Geri  ngfügigkeit  oder  wenn  gegen  Personen  ausländischer  Nationalität  besondere    fremdenpolizeiliche  Massnahmen  ergriffen werden, kann auf eine Verzeigung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  legt  durch  Verordnung  die  durch  die  Fremdenpolizei  zu erhebenden Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Regierungsrat  kann  weitere  Be  hörden  bezeichnen,  die  zum  Erlass  erstinstanzlicher Verfügungen im Sinne   dieses Gesetzes befugt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Die  Kantonspolizei  ist  zuständig  für  den  Vollzug  der  richterlich  oder  fremdenpolizeilich  angeordneten  Fe  stnahmen,  Weg-  und  Ausweisungen  sowie Personen-, Sach- und Hausdurchsuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  gewährt  der  Fremdenpolizei  die  erforderliche  Unterstützung.  Insbe-  sondere trifft sie Abklärungen  im Auftrag der Fremdenpolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat kann Vorschriften   über die zwangsweise Überführung  von ausländischen Personen in  ihr Bestimmungsland erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Das  Rekursgericht  im  Ausländerrech  t  beurteilt  Beschwerden  gegen  Ein-  spracheentscheide der Behörden gemäss § 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  des  Rekursgerichts  im  Ausländerrecht  ist  richterliche  Behörde  im  Sinne    des  Bundesgesetzes  über  Zwangsmass-  nahmen im Ausländerrecht (BGZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt  durch  §  64  Abs.  3  des  Ge  setzes  über  die  Gewährleistung  der  öffentlichen  Sicherheit  (Polizeigesetz,  PolG)  vom  6.  Dezember  2005,  in  Kraft  seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 98).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  B  . Massnahmen zur Integration   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a 2)
                            1  Massnahmen  zur  Integration  von  Ausl  änderinnen  und  Ausländern  finan-  zielle Beiträge ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ssion  für  die  Beratung  in  migrati-  onspolitischen Fragen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  i  der  Ausrichtung  von  Beiträgen  sowie die Organisation und Aufgaben   der Migrationskommission werden  durch Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6b
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  rpflichtet, sich die für Arbeit und  Bildung  sowie  für  Kontakte  mit  Ge  sellschaft  und  Behörden  notwendigen  Deutschkenntnisse  anzueignen  und  sich    mit  den  gesellschaftlichen  Ver-  hältnissen und Lebensbedingungen in de  r Schweiz vertraut zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   die Behörden wird der Integrati-  onsgrad  der  Ausländerinnen  und  Ausl  änder  berücksichtigt.  Erteilung  und  Verlängerung einer Aufenthaltsbe  willigung können im Rahmen des über-  geordneten Rechts mit der Bedingung verknüpft werden, dass ein Sprach-  und/oder  Integrationskurs  erfolgreich  ab  Bewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  en in einer Integrationsvereinba-  rung  geregelt.  Die  Teilnehmenden  tr  agen  die  Kurskosten  entsprechend  ihrer wirtschaftliche  n Leistungsfähigkeit.  C. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1   oder einer anderen vom Regie-  rungsrat  gemäss  §  3  Abs.  4  bezeichne  ten  Behörde  kann  unter  Vorbehalt  von  §  21  Abs.  2  und  4  sowie  von  §  31  bei  der  verfügenden  Behörde  schriftlich Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt  durch  Gesetz  vom  29.  Augus  t 2006, in Kraft seit 1. November 2008  (AGS 2008 S. 311).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Gesetz vom 29. August 2006, in Kraft seit 1. März 2009 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 S. 39).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt  durch  Gesetz  vom  29.  Augus  t 2006, in Kraft seit 1. November 2008  (AGS 2008 S. 311).  Grundsatz  Mitverantwortun  g  Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage ab Zustellung.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einsprache hat aufschiebende  Wirkung, wenn nicht durch besondere  Vorschrift  oder  aus  wichtigen  Gründe  n  in  den  Verfügungen  selbst  etwas  anderes bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1   Die verfügende Behörde erlässt den Einspracheentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  Einspracheverfahren  werden  weder  Gebühren  erhoben  noch  Partei-  entschädigungen zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1    Einspracheentscheide  können  innert  30  Tagen  ab  Zustellung  mit  Be-  schwerde   an   das   Rekursgericht  im   Ausländerrecht   weitergezogen  werden.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unter   Vorbehalt   abweichender  bundesrechtlicher   Vorschriften   oder  Bestimmungen in diesem Gesetz könne  n mit Beschwerde gerügt werden:  a)    Rechtsverletzungen,    einschliess  lich  Überschreitung  oder  Missbrauch  des Ermessens;  b)    unrichtige  oder  unvollständige  Fe  ststellung  des  rechtserheblichen  Sachverhalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Das Rekursgericht beziehungsweise die  Präsidentin oder der Präsident des  Rekursgerichts   im   Ausländerrecht   en  tscheiden   als   letzte   kantonale  Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Ziff.  II./1.  des  Gesetzes    über  die  Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom   4. Dezember 2007, in Kraft seit 1.  Januar 2009 (AGS 2008 S. 353).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Ziff.  II./1.  des  Gesetzes    über  die  Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom   4. Dezember 2007, in Kraft seit 1.  Januar 2009 (AGS 2008 S. 353).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1)  D. Besondere Bestimmungen zum Bundesgesetz über  Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht  I. Massnahmen und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  ausländischer  Nationalität,  deren  Identität  und  Aufenthaltsberechtigung  nicht  durch  amtliche  Ausweis-  schriften belegt ist, zur Vornahme   der notwendigen Abklärungen anhalten  und einem Polizeiposten zuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    über  eine  vorläufige  Festnahme,  längstens  während  24  Stunden,  könne  n  die  angehaltenen  Personen  auf  Anordnung  der  Mitarbeiterin  oder  des  Mitarbeiters  der  Kantonspolizei,  welche oder welcher die Funktion des  Pikettoffiziers ausübt, festgehalten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1  vorläufige  Festnahme  der  betreffende  n  Person  durch  die  Kantonspolizei  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ige  Festnahme  auch  anordnen,  um  die   förmliche   Eröffnung   einer   Ei  n-   oder   Ausgrenzungsverfügung   zu  ermöglichen    oder    um    dringende  Amtshandlungen    sicherzustellen.  Darunter  fallen  namentlich  die  Id  von    Reisedokumenten    sowie    die  Durchführung    des    Weg-    oder  Ausweisungsvollzugs.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Die  Fremdenpolizei  erlässt  die  Haftanordnungen  und  stellt  Antrag  auf  Verlängerung der Vorbereit  ungs- oder Ausschaffungshaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  durch  Ziff.  II./1.  des  Geset  zes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom   4. Dezember 2007, in Kraft seit 1.  Januar 2009 (AGS 2008 S. 353).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt  durch  §  64  Abs.  3  des  Ge  setzes  über  die  Gewährleistung  der  öffentlichen  Sicherheit  (Polizeigesetz,  PolG)  vom  6.  Dezember  2005,  in  Kraft  seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 98).  Anhaltung  durch die  Kantonspolizei  Vorläufige  Festnahme  Haftanordnung  und Antrag auf  Haftverlängerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1   Vor der Haftanordnung oder der Ste  llung des Antrags auf Verlängerung  der  Vorbereitungs-  oder  Ausschaffungsha  ft  gewährt  eine  besonders  er-  mächtigte  Beamtin  oder  ein  besonders    ermächtigter  Beamter  der  Frem-  denpolizei der betroffenen  Person das rechtliche Gehör.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zu  diesem  Zweck  kann  die  Person  au  sländischer  Nationalität,  die  sich  nicht  bereits  in  Vorbereitungs-  ode  r  Ausschaffungshaft  befindet,  von  der  Fremdenpolizei  längstens  24  Stunde  Abs.  1,  der  vorläufigen  Festnahm  e  gemäss  §  13,  der  Entlassung  aus  der  Untersuchungshaft oder aus dem St  rafvollzug festgehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Befindet  sich  die  betroffene  Person  in Vorbereitungshaft und ergeht der  erstinstanzliche  Wegweisungsentschei  d,  eröffnet  die  Fremdenpolizei  die-  sen Entscheid beförderlich und gewähr  t gleichzeitig das rechtliche Gehör.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Befindet sich die Person ausländisc  her Nationalität in Untersuchungshaft  oder  im  Strafvollzug,  ist  in  der  Re  gel  vor  der  Entlassung  das  rechtliche  Gehör zu gewähren und über die Haftanordnung zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            Die  Fremdenpolizei  benachrichtigt  um  gehend  eine  von  der  inhaftierten  Ausländerin  beziehungsweise  vom  inha  ftierten  Ausländer  bezeichnete  Person in der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1   Die Präsidentin oder der Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrecht  entscheidet  anlässlich  einer  münd  lichen  Verhandlung  innert  96  Stunden  seit  der  Anhaltung  beziehungsweise  vor    Ablauf  der  bereits  bewilligten  Haft über die Zulässigkeit der Vorb  ereitungs- oder Ausschaffungshaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Teilnahme an der Verhandlung is  t für die inhaftierte Person und eine  Vertreterin oder einen Vertreter  der Fremdenpolizei obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Präsidentin oder der Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrecht  entscheidet  auf  Grund  der  Akten  und  der  Vorbringen  der  Parteien.  Die  Abnahme weiterer Beweise bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Entscheid  wird  in  der  Regel  mündlich  eröffnet  und  den  Parteien  nachträglich schriftlich und begründet zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Dem   schriftlich   begründeten   Ents  cheid   sind   ein   Hinweis   auf   das  nächstmögliche  Haftentlassungsgesuch    sowie  eine  Rechtsmittelbelehrung  beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            Haftentlassungsgesuche sind bei der Fremdenpolizei einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1  entscheidet    innert    acht    Arbeitstagen    nach    Einreichung    bei    der  Fremdenpolizei über den Antrag auf Haftentlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1  enen  Asylbewerberin  oder  eines  abgewiesenen Asylbewerbers sofort  vollziehbar, kann die Fremdenpolizei  die Kantonspolizei mit deren oder  dessen Festnahme beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  offenen Person anlässlich der Haft-  eröffnung  das  rechtliche  Gehör  und  weist  sie  auf  die  Rechte  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Abs. 1 des Asylgesetzes   hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1  erfüllt,  kann  die  Fremdenpolizei  gegenüber  einer  Person  ausländische  r  Nationalität  die  Auflage  machen,  ein  bestimmtes  Gebiet  nicht  zu  ve  rlassen  (Eingrenzung)  oder  nicht  zu  betreten (Ausgrenzung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  gen  die  Verfügung  der  Fremdenpolizei   2)  innert 30 Tagen bei der Präsidentin  oder beim Präsidenten des Rekursge-  richts im Ausländerrecht Beschwerde erheben.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  oder   nach   dem   Entscheid   der   Präsidentin   oder   des   Präsidenten   des  Rekursgerichts  im  Ausländerrecht  ka  nn  die  betroffene  Person  bei  der  Fremdenpolizei  ein  begründetes  Ge  such  um  Aufhebung  oder  Änderung  der  Verfügung  einreichen.  Wesentliche    Änderungen  der  Verhältnisse  können jederzeit geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  n  den  Entscheid  der  Fremdenpolizei   4)  über das Gesuch innert 30 Tagen bei  der Präsidentin oder beim Präsiden-  ten des Rekursgerichts im Ausl  änderrecht Beschwerde erheben.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 142.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Migrationsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Ziff.  II./1.  des  Gesetzes    über  die  Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom   4. Dezember 2007, in Kraft seit 1.  Januar 2009 (AGS 2008 S. 353).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Migrationsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  Ziff.  II./1.  des  Gesetzes    über  die  Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom   4. Dezember 2007, in Kraft seit 1.  Januar 2009 (AGS 2008 S. 353).  Entscheid über  Haftentlassungs-  gesuch  Ausschaffungs-  haft gemäss  Art. 47 Abs. 2  bis  AsylG  Ein- und  Ausgrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Präsidentin oder der Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrecht  entscheidet  in  der  Regel  auf  Grund  de  r  Akten.  Sie  oder  er  kann  weitere  Beweise abnehmen und eine Verhandlung durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            Sind  die  Voraussetzungen  des  BGZ  e  rfüllt,  kann  die  Fremdenpolizei  die  Kantonspolizei  mit  der  Durchführung  einer  Personen-  oder  Sachdurch-  suchung beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1   Sind die Voraussetzungen des BGZ e  rfüllt, kann die Fremdenpolizei bei  der   Präsidentin   oder   beim   Präsidenten   des   Rekursgerichts   im   Aus-  länderrecht  den  Antrag  auf  Anordnung  einer  Hausdurchsuchung  stellen.  Die Präsidentin oder der Präsident en  tscheidet in der Regel auf Grund der  Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Hausdurchsuchung  hat  durch  di  e  Kantonspolizei  im  Beisein  der  Inhaberin  oder  des  Inhabers  de  r  Wohnung  oder,  wenn  sie  beziehungs-  weise  er  nicht  erreichbar  ist,  unter    Beizug  einer  Vertreterin  oder  eines  Vertreters der Gemei  nde stattzufinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  vom  Kanton  gemieteten  Wohnungen  für  die  Unterbringung  von  Ausländerinnen und Ausländern ist an  Stelle der Vertre  tung der Gemeinde  eine   Vertreterin   oder   ein   Vertrete  r   des   kantonalen   Sozialdienstes  beizuziehen.  II. Vollzug der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            Der  Vollzug  hat  getrennt  vom  St  rafvollzug  und  von  der  Untersuchungs-  haft zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1   Die inhaftierten Personen haben das Recht auf  a)  täglich mindestens eine Stunde Aufent  halt im Freien, in der Regel im  Spazierhof  der  Vollzugsanstalt,  erst  mals  am  Tag  nach  der  Inhaftie-  rung;  b)  unbeschränkten  und  unkontrollierten    mündlichen  und  schriftlichen  Verkehr  (Telefongespräche,  Briefe  und  Besuche)  mit  der  Rechts-  vertreterin oder dem  Rechtsvertreter;  c)  unbeschränkten  und  unkontrollierten  Briefverkehr  mit  Angehörigen  und weiteren Betreuungs- und Bezugspersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  d)  in der Regel drei Mal eine Stunde pro Woche unbeaufsichtigte Besu-  che von Personen gemäss litera c;  e)  nicht überwachte Telefongespräch  e im Rahmen der Hausordnung mit  Personen gemäss litera c;  f)  ärztliche und seelsorgerische Betreuung;  g)  möglichst uneingeschränkte soziale K  ontakte mit anderen inhaftierten  Personen,  die  sich  in  der  gleichen    Vollzugsanstalt  in  Vorbereitungs-  oder Ausschaffungshaft befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Porto  und  Telefongespräche  gehen  zu  Lasten  der  inhaftierten  Person.  Be  i  Mittellosigkeit  kann  das  Bezirksamt  Ausnahmen  bewilligen,  um  angemessene  Aussenkontakte  zu  ermögli-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1  echte sind durch die Fremdenpolizei  mit Verfügung anzuordnen. Sie sind unter Vorbehalt von § 28 nur so weit  zulässig,  als  es  die  Sicherheit,  in  sbesondere  die  Fluchtverhinderung,  erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nnen  und  Besucher  sowie  Pakete  und  Briefe  auf  Gegenstände  überprüfen  lassen,  welche  die  Sicherheit  der  inhaftierten Personen und des Personals   gefährden oder zur Flucht dienen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Tagen Haft, eine geeignete Beschäftigung anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  t  die  inhaftierte  Person  nicht  zur  Arbeit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            1  on  gegen  die  Anstaltsordnung  und  gegen  Anordnungen  der  Anstaltsorgane  im  Einzelfall  können  disziplinarisch  bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Disziplinarmassnahmen verfügen:  a)  Schriftlicher Verweis;  b)  Versetzung in eine andere Zelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  a)  Beschränkung  oder  Entzug  des  Büch  er-  und  Zeitungsbezugs  sowie  des Radio- und TV-Konsums;  Einschränkung  der garantierten  Rechte  Beschäftigung  Disziplinarwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beschränkung  oder  Entzug  des  Besu  chsrechts  und  des  Telefonver-  kehrs gegenüber Angehörigen und  weiteren Betreuungs- und Bezugs-  personen gemäss § 25 Abs. 1 lit. c;  c)  Einschliessung von maximal fünf Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   gleichzeitige   Anordnung   mehrerer   Disziplinarmassnahmen   oder  -strafen ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            1   Die nach Abzug von Bundesbeiträgen  Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft  trägt in der Regel der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verfügt  die  inhaftierte  Person  übe  r  die  entsprechenden  finanziellen  Mittel, sind ihr die Vollzugskosten ga  nz oder teilweise aufzuerlegen.  III. Rechtsschutz im Rahmen des Haftvollzuges
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            1   Gegen Verfügungen, Handlungen und Un  terlassungen des Bezirksamtes  und  des  Vollzugspersonals  kann  die  inha  ftierte  Person  innert  zehn  Tagen  bei der Fremdenpolizei Beschwerde führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fremdenpolizei   1)   holt eine Stellungnahme des Bezirksamtes ein.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            1   Gegen Verfügungen und Beschwerdeents  cheide der Fremdenpolizei, die  Disziplinarstrafen  gemäss  §  28  Abs.  3  lit.  c,  garantierte  Rechte  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 oder verfassungsmässige Rechte betr  effen, kann die inhaftierte Person  innert   zehn   Tagen   bei   der   Präsid  entin   oder   beim   Präsidenten   des  Rekursgerichts im Ausländerrecht Beschwerde führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Präsidentin oder der Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrecht  ist nicht an die Beschwerdebegehren  gebunden. Sie oder er überprüft auch  die Handhabung des Ermessens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Migrationsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Ziff.  II./1.  des  Gesetzes    über  die  Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom   4. Dezember 2007, in Kraft seit 1.  Januar 2009 (AGS 2008 S. 353).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  IV. Amtliche Rechtsvertreterin oder amtlicher  Rechtsvertreter, V  erfahrenskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            1  bereits   über   eine   selbstgewählte  Rechtsvertreterin  oder  einen  selbstge  wählten  Rechtsvertreter  verfügt,  ist  eine  amtliche  Rechtsvertreterin  ode  bestellen,  wenn  sie  angesichts  de  r  Schwere  der  drohenden  Freiheits-  beschränkung  ihre  Interessen  nicht  andere Umstände dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  r ein amtlicher Rechtsvertreter muss  dann  bestellt  werden,  wenn  die  Frem  eine  Dauer  von  mehr  als  20  Tagen  er  lässt  oder  eine  Haftverlängerung  beantragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  echtsvertreterin  oder  des  amtlichen  Rechtsvertreters  richtet  sich  nach    den  Bestimmungen  des  Anwaltstarifs   1)  über  das  Honorar  in  Verwaltungss  achen.  Sie  kann  von  der  betroffenen  Person ganz oder teilweise zurückgefo  finanziellen  Verhältnissen  lebt  und  rechtmässig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            1  reich  des  BGZ,  einschliesslich  Haft-  überprüfungen  durch  die  Präsidentin  oder  den  Präsidenten  des  Rekurs-  gerichts im Ausländerrecht, sind unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschwerdeverfahren kann von der  Erhebung  von  Verfahrenskosten  abgese  hen  werden,  wenn  die  Einbring-  lichkeit der Forderung zum Vornherein unmöglich erscheint.  E. Rekursgericht im Ausländerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            1  Ausländerrecht  sind  eine  hauptamtli-  che  Präsidentin  oder  ein  hauptamtliche  r  Präsident,  zwei  nebenamtliche  Richterinnen  oder  Richter  sowie  zwei  Ersatzrichterinnen oder Ersatzrich-  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  timmungen  in  diesem  Gesetz  urteilt  das Rekursgericht mit drei Richterinnen oder Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 291.150  Bestellung einer  Rechtsvertreterin  oder eines  Rechtsvertreters  von Amtes wegen  Verfahrenskosten  Zusammen-  setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            1)  Bei  Verhinderung  der  Präsidentin  ode  r  des  Präsidenten  amtet  an  deren  beziehungsweise  dessen  Stelle  ein  M  itglied  des  Rekursgerichts,  das  über  einen  Fähigkeitsausweis  zur  Ausübung  des  Anwaltsberufs  verfügt,  oder  eine     Präsidentin     beziehungsweis  e     ein     Präsident     der     anderen  Spezialverwaltungsgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            1   Der Grosse Rat wählt die Mitglieder  des Rekursgerichts auf vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  bei  Bedarf  die  Zahl  de  r  nebenamtlichen  Richterinnen  oder  Richter  und  der  Ersatzrichterinnen  oder  Ersatzrichter  erhöhen  bezie-  hungsweise wieder auf die Anzahl  gemäss § 34 Abs.  1 reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            1    Als  Präsidentin  oder  Präsident  sind  alle  Bürgerinnen  und  Bürger  wähl-  bar,  die  einen  Fähigkeitsausweis  für  die  Ausübung  des  Anwaltsberufes  besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  nebenamtliche  Richterinnen  ode  r  Richter  und  als  Ersatzrichterinnen  oder  Ersatzrichter  sind  alle  Bürger  innen  und  Bürger  wählbar,  wobei  mindestens  eine  oder  einer  von  ihne  n  einen  Fähigkeitsausweis  für  die  Ausübung des Anwaltsberufes besitzen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mitglieder  des  Grossen  Rates  so  wie  Beamtinnen,  Beamte  und  Ange-  stellte  der  kantonalen  Verwaltung  dü  rfen  dem  Rekursgericht  weder  als  haupt- noch als nebenamtliche Rich  terinnen oder Richter angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            Die  Mitglieder  des  Rekursgerichts  müssen  im  Kanton  Aargau  Wohnsitz  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            1     Die   Mitglieder   des   Rekursgericht  s   geloben   vor   ihrem   Amtsantritt  getreue Pflichterfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie legen das Gelübde vor dem Grossen Rat ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Gerichtsorganisationsgese  tz  (Gesetz  über  die  Organisation  der  ordentlichen  richterliche  n  Behörden)  (GOG)  vom  18.    Oktober  2005,  in  Kraft  seit 1. März 2006 (AGS 2006 S. 19).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            1  hts  im  Ausländerrecht  steht  unter  der Aufsicht des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41
                            1  wegen oder auf Beschwerde hin ein  Disziplinarverfahren   gegen   ein   M  itglied   des   Rekursgerichts,   wenn  Anzeichen  für  eine  Verletzung  von  Am  tspflichten,  insbesondere  für  eine  Rechtsverweigerung oder Rech  tsverzögerung, vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des  Rekursgerichts  bei  schwerer  Pflichtverletzung seines Amtes entheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42
                            1  Präsidentin,  des  Präsidenten,  einer  nebenamtlichen  Richterin  oder  eines  nebenamtlichen  Richters  um  Be  urlaubung  und  teilt  die  Bewilligung  dem  Grossen Rat mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  rden, wenn wichtige Gründe vorliegen  und die Stellvertretung geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43
                            Die  Mitglieder  des  Rekursgerichts  sche  iden  auf  Ende  des  Jahres,  in  wel-  chem sie das 65. Altersjahr  erreichen, aus dem Amt aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44
                            1  des   Rekursgerichts   im   Ausländerr  echt   und   besteht   aus   einer   bezie-  hungsweise  einem  oder  mehreren  Geri  chtsschreiberinnen  oder  Gerichts-  schreibern,  Rechtspraktikantinnen  ode  r  Rechtspraktikanten,  aus  Kanz-  leibeamtinnen  oder  Kanzleibeamten  so  wie  einer  Rechnungsführerin  oder  einem Rechnungsführer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben   durch   §   39   lit.   c   des   Gese  tzes  über  die  wirkungsorientierte  Steuerung  von  Aufgaben  und  Finanzen  (GAF)  vom  11.  Januar  2005,  in  Kraft  seit 1. August 2005 (AGS 2005 S. 226).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben   durch   §   39   lit.   c   des   Gese  tzes  über  die  wirkungsorientierte  Steuerung  von  Aufgaben  und  Finanzen  (GAF)  vom  11.  Januar  2005,  in  Kraft  seit 1. August 2005 (AGS 2005 S. 226).  Aufsicht  Disziplina  r  -  aufsicht  Beurlaubung  Altersgrenze  Kanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gerichtsschreiberinnen  und  Gerich  tsschreiber  müssen  über  ein  abge-  schlossenes  juristisches  Studium  ve  rfügen.  Stellvertretend  können  auch  Gerichtsschreiberinnen und  Gerichtsschreiber andere  r kantonaler Gerichte  eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sämtliche  Mitarbeiterinnen  und  Mita  rbeiter  der  Kanzlei  geloben  vor  ihrem  Amtsantritt  getreue  Pflichterfü  dem Rekursgericht im Ausländerrecht ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Disziplinaraufsicht  über  das  Kanzleipersonal  obliegt  dem  Rekurs-  gericht.  Dieses  kann  die  in  §  81  de  s  Gerichtsorganisationsgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Dezember 1984 (GOG)
                            1)   genannten Massnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            2)  F. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46
                            Hängige  Verfahren  werden  nach  bisher  igem  Recht  zu  Ende  geführt.  Für  erstinstanzliche  Verfügungen,  die  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zugestellt  werden,  richten  sich  di  e  Weiterziehbarkeit  und  das  Verfahren  vor der Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            Das  Dekret  über  die  Verfahrenskos  ten  (Verfahrenskostendekret,  VKD)  vom 24. November 1987   3)   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48
                            Dieses Gesetz wird nach der Anna  in Kraft gesetzt und ist in der  Gesetzessammlung zu publizieren.  Angenommen in der Volks  abstimmung vom 8. Juni 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 155.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben  durch  Gerichtsorganisations  gesetz  (Gesetz  über  die  Organisation  der  ordentlichen  richter  lichen  Behörden)  (GOG)  vom    18.  Oktober  2005,  in  Kraft seit 1. März 2006 (AGS 2006 S. 19).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS Bd. 12 S. 473; Bd. 14 S. 271 (SAR 221.150)  nderung  geltenden Rechts  Inkraftsetzung  durch den Regie-  rungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Inkrafttreten:   1)  –  auf den 1. August 1997  die §§ 1–4, 6, 10–48;  –  auf den 1. Oktober 1997  die §§ 5, 7–9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RRB vom 18. Juni 1997 (AGS 1997 S. 162).