Spitalgesetz
                            Spitalgesetz  Vom 26. März 1981  Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Basel-Stadt,  auf  den  Antrag  seiner  Kommission, erlässt folgendes Gesetz:  i. allgemeines  Aufgabenstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Der Kanton gewährleistet die Behandlung seiner Einwohner in
                            Spitälern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Behandlung  umfasst  die  medizinische  Untersuchung  und  Be-  treuung sowie die Pflege der Patienten.  Aufgabenerfüllung
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Der Kanton erfüllt die i n § 1 gestellte Aufgabe durch
                            a) Bau und Betrieb staatlicher Spitäler;  b) Unterstützung des Baues und des Betriebes nichtstaatlicher Spitä-  ler, welche vertraglich festgelegte Aufgaben der Hospitalisation  übernehmen;  c) Sicherstellung eines Notfalldienstes;  d) kantonale Spitalplanung;  e) Beteiligung an einer regionalen Spitalplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton ist zusammen mit dem Kanton Basel-Landschaft Träger  eines   gemeinsamen   Universitäts-Kinderspitals   beider   Basel.   Er  schliesst darüber mit dem Kanton Basel-Landschaft einen Staatsver-  trag. Dieser bedarf der Genehmigung des Grossen Rates. Der Geneh-  migungsbeschluss ist gemäss § 29 Abs. 3 lit. b der Kantonsverfassung  vom fakultativen Referendum ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ii. spitäler  Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Als Spitäler gelten Anstalten, die der stationären Behandlung
                            von Patienten dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als staatliche Spitäler gelten die vom Kanton betriebenen Spitäler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als nichtstaatliche Spitäler gelten alle andern Spitäler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehre und Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Der Regierungsrat bezeichnet die Spitäler, die als Universitäts-
                            spitäler zu Lehre und Forschung verpflichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann auch weitere Spitäler zur Übernahme von  Aufgaben in Lehre und Forschung der Universität verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehre und Forschung an den Spitälern richten sich nach dem Univer-  sitätsgesetz, soweit sich aus dem Spitalgesetz keine Einschränkungen  ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Aufwand für Lehre und Forschung ist in den Betriebsrechnun-  gen der Spitäler gesondert auszuweisen. Er ist den nichtstaatlichen Spi-  tälern angemessen abzugelten.  Ergänzende Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Die Spitäler können folgende ergänzende Einrichtungen betrei-
                            ben:  a) Polikliniken und andere Einrichtungen zur Behandlung von am-  bulanten Patienten;  b) Schulen für Spitalberufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einzelheiten werden durch Verordnung bestimmt.  Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Zum Betrieb eines Spitals und seiner ergänzenden Einrichtun-
                            gen bedarf es der Bewilligung des zuständigen Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bewilligung wird erteilt, wenn das Spital folgende Vorausset-  zungen erfüllt:  a) Umschreibung seiner medizinischen Zielsetzung im Rahmen der  geltenden Rechtsordnung;  b) Gewährleistung  der  Behandlung  der  Patienten  durch  ärztliches,  Pflege- und anderes Fachpersonal;  c) Nachweis der für die Erfüllung der medizinischen Zielsetzung er-  forderlichen Einrichtungen;  d) Sicherstellung einer geordneten Verwaltung;  e) Gewährleistung der in § 11 festgehaltenen Patientenrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Bewilligungsvoraussetzun-  gen nicht mehr gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Der Regierungsrat setzt die Taxen für die staatlichen Spitäler
                            Privatärztliche Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                §9.
                            3)  Privatärztliche Tätigkeit in den staatlichen Spitälern ist bewilli-  gungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die dienstlichen Pflichten haben gegenüber der privatärztlichen Tä-  tigkeit Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Benützung der Spitaleinrichtungen, die Mitarbeit des Spital-  personals  und  den  eingeräumten  Sondervorteil  haben  die  Bewilli-  gungsinhaberinnen und -inhaber eine Abgabe von bis zu 60% der Ho-  norareinnahmen zu entrichten. Ein Anteil davon fliesst in die an den  einzelnen  Departementen  der  staatlichen  Spitäler  als  selbständige,  zweckgebundene Vermögen geführten Poolsysteme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Übersteigen  die  Nettoeinkünfte  aus  privatärztlicher  Tätigkeit  zu-  sammen mit dem Bruttolohn den doppelten Höchstbetrag der Lohn-  klasse 27, so ist eine zusätzliche Abgabe zu leisten. Vom diese Grenze  übersteigenden Betrag werden bis zu 80% abgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt die Höhe der Abgaben. Er legt fest, wel-  cher Teil davon in die Poolsysteme fliesst.  iii. universitäts-kinderspital beider basel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a.
                            5)  Die  kinder-  und  jugendmedizinische  Spitalversorgung  wird  vom Universitäts-Kinderspital beider Basel wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Universitäts-Kinderspital beider Basel ist eine von den Kanto-  nen Basel-Stadt und Basel-Landschaft getragene öffentlich-rechtliche  Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und dem Recht der Selbst-  verwaltung. Es hat Sitz in Liestal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durch  Staatsvertrag  können  weitere  Kantone  an  der  Trägerschaft  des Universitäts-Kinderspitals beteiligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regierungen der Trägerkantone führen gemeinsam die Aufsicht  über das Universitäts-Kinderspital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das verfassungsmässige Oberaufsichtsrecht der Parlamente der Trä-  gerkantone bleibt gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9: Abs. 1, 2, 3 und 5 in der Fassung des GRB vom 8. 12. 1993 (wirksam seit 1. 3.
                            1994); Abs. 4 in der Fassung von § 32 des Lohngesetzes vom 18. 1. 1995 (wirk-  sam seit 1. 7. 1995).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Abschn. III. mit den §§ 9a–9f beigefügt durch GRB vom 3. 6. 1998 (wirksam seit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. 1. 1999); dadurch wurden die bisherigen Abschn. III.–V. zu IV.–VI.
                            Abschn. II. des GRB vom 3. 6. 1998 enthält folgende  Übergangsbestimmung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungsauftrag, Beiträge des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                §9b.
                            6)  Der Grosse Rat bewilligt mit dem Voranschlag des Kantons  globale,  auf  ein  oder  mehrere  Jahre  festgelegte  Beiträge  an  die  Be-  triebs- und Investitionskosten des Universitäts-Kinderspitals sowie an  die Kosten von Lehre und Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundlagen sind Leistungsaufträge der Regierungen der Trägerkan-  tone sowie Budget, Finanz- und Investitionsplan des Universitäts-Kin-  derspitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An grössere Investitionsvorhaben kann der Kanton zusätzliche Bei-  träge entrichten.  Kinderspitalrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9c.
                            7)  Die Regierungen der Trägerkantone wählen jeweils auf eine  Amtsperiode von vier Jahren einen Kinderspitalrat als Führungsorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mitglieder  des  Kinderspitalrates  können  während  der  Amts-  dauer abberufen und neu gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kinderspitalrat erlässt ein Spitalstatut, das insbesondere die Lei-  tungsstrukturen des Universitäts-Kinderspitals festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er unterbreitet den Regierungen der Trägerkantone jährlich einen  Geschäftsbericht mit Jahresrechnung zur Genehmigung. Der Bericht  enthält Ausführungen über die Erfüllung der Leistungsaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Geschäftsbericht und Jahresrechnung werden den Parlamenten der  Trägerkantone zur Genehmigung unterbreitet.  Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9d.
                            8)  Das Nähere bestimmt ein Staatsvertrag (Kinderspitalvertrag).  Dieser regelt insbesondere:  a) die Finanzierungs- und Tarifgrundsätze;  b) die Modalitäten von Leistungsauftrag, Globalbeiträgen, Control-  ling und Berichtswesen;  c) die Rechnungsrevision;  d) die Nutzung von staatlichen Liegenschaften durch das Universi-  täts-Kinderspital;  e) die Grundzüge der Spitalorganisation, einschliesslich der öffent-  lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse für das Personal;  f) das  Rechtsschutzverfahren  für  Patientinnen  und  Patienten  und  ihre Angehörigen sowie für das Personal.  Steuerfreiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9f.
                            10)  Letztinstanzliche  Verfügungen  und  Entscheide  der  Organe  des Universitäts-Kinderspitals können nach den allgemeinen Bestim-  mungen  über  die  Verwaltungsrechtspflege  beim  Verwaltungsgericht  des Kantons Basel-Landschaft angefochten werden.  iv. patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Patientenaufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die Spitäler sind im Rahmen ihrer medizinischen Zielsetzung
                            und ihrer vorhandenen Kapazitäten zur Aufnahme aller Personen ver-  pflichtet, die einer Spitalbehandlung bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In erster Linie sind Kantonseinwohner aufzunehmen. Durch Spital-  abkommen können ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen den  Kantonseinwohnern gleichgestellt werden.  Rechte und Pflichten des Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Jeder Patient hat Anspruch auf eine seiner Krankheit angemes-
                            sene Behandlung. Diese hat sich nach den anerkannten Grundsätzen  der medizinischen Wissenschaft zu richten und die Würde des Men-  schen zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Patient  hat  Anspruch  auf  Rücksichtnahme  und  Schutz  seiner  Persönlichkeit. Werden die Spitäler zur medizinischen Ausbildung und  Forschung beigezogen, hat die Patientenbehandlung den Vorrang. Der  Einbezug in eigentliche Unterrichtsveranstaltungen sowie in Untersu-  chungen, die der Forschung dienen, bedarf der vorangehenden Infor-  mation und Einwilligung des Patienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Patient hat das Recht auf angemessene Information über seinen  Gesundheitszustand und die Behandlungsmöglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder Patient hat das Recht, Besucher zu empfangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jeder Patient kann sich im Rahmen der Spitalordnung seelsorgerisch  betreuen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Fürsorge für Sozial- und Härtefälle ist in Zusammenarbeit mit  den bestehenden Fürsorgeeinrichtungen zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Patient hat die Spitalordnung einzuhalten. Er hat für die Kosten  seiner Behandlung gemäss der geltenden Taxordnung aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Der Patient hat in gut verständlicher Form über seine Rechte infor-  miert zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organtransplantation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Ist es zur Lebensrettung oder zur lebenswichtigen Behandlung
                            eines  Patienten  erforderlich,  können  einem  verstorbenen  Patienten  Gewebestücke oder Organe zur Transplantation entnommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entnahme hat zu unterbleiben, wenn der Verstorbene selbst bzw.  seine nächsten Angehörigen Einspruch erhoben haben. Die Einspra-  cheberechtigten sind in geeigneter Weise auf die Einsprachemöglich-  keit aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das an der Gewebe- oder Organentnahme beteiligte ärztliche und  pflegerische Personal darf bei der Todesfeststellung nicht mitgewirkt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Organtransplantation darf nur durchgeführt werden, wenn der  Organempfänger damit einverstanden ist.  Obduktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. An verstorbenen Patienten kann eine Obduktion vorgenom-
                            men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Obduktion darf nicht durchgeführt werden, wenn der Verstor-  bene selbst oder seine nächsten Angehörigen dagegen Einspruch erho-  ben haben. Vorbehalten bleiben behördlich angeordnete Obduktionen  zur Feststellung strafbarer Handlungen oder zur genauen Abklärung  der Diagnose, insbesondere bei Verdacht auf eine übertragbare Krank-  heit.  Beschwerderecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Das Beschwerderecht ist gewährleistet.
                            2  Die Einzelheiten sind in den einzelnen Spitalordnungen zu regeln.  Geheimhaltungs- und Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Zum Schutze der Persönlichkeit jedes Patienten untersteht das
                            gesamte Spitalpersonal der Geheimhaltungs- und Schweigepflicht im  Sinne von Art. 320 und 321 des Strafgesetzbuches. Werden den Spitä-  lern  zur  Behandlung  von  Patientenbeschwerden  spitalunabhängige  Sachverständige beigegeben, so unterliegen diese der gleichen gesetzli-  chen Geheimhaltungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von  dieser  generellen  Geheimhaltungs-  und  Schweigepflicht  kann  nur der Patient selbst oder in besonderen Fällen das Sanitätsdeparte-  ment entbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            v. spitalabkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Der Regierungsrat kann Abkommen über Patientenaufnahme,
                            Beitragsleistungen, Ausbildung in Spitalberufen und über andere Be-  lange des Spitalwesens abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wichtige Spitalabkommen unterliegen der Genehmigung durch den  Grossen Rat.  vi. ausführungs- und schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes er-
                            forderlichen Ausführungsbestimmungen.  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Bisher erteilte Spitalbewilligungen behalten ihre Gültigkeit.
                            Den Spitälern wird eine Frist von fünf Jahren gesetzt, um ihre Betriebe  den Anforderungen des Gesetzes anzupassen.  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Mit dem Erlass dieses Gesetzes werden folgende Gesetze aufge-
                            hoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gesetz über Organisation der Irrenanstalt vom 8. Februar 1886;
2. Gesetz betreffend die Organisation des Kinderspitals vom 30. Sep-
                            tember 1965;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gesetz betreffend die Organisation des Felix Platter-Spitals vom
15. Dezember 1966.
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum
                            und erwächst mit Eintritt der Rechtskraft in Wirksamkeit.