Finanzreglement des Verfassungsrates des Kantons Basel-Stadt
                            Finanzreglement des Verfassungsrates  des Kantons Basel-Stadt  Vom 15. Mai 2001  Das Büro des Verfassungsrates des Kantons Basel-Stadt erlässt in  Ausführung von § 10 Abs. 6 lit. i und § 11 Abs. 3 lit. e der Geschäftsord-  nung des Verfassungsrates des Kantons Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  folgendes Regle-  ment:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Das Budget des Verfassungsrates wird vom Ratssekretariat aus-
                            gearbeitet und dem Büro zur Genehmigung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Wiederkehrende Aufwendungen von jährlich mehr als Fr.
                            20 000.– sowie einmalige Aufwendungen von mehr als Fr. 10 000.– sind  mit einem separaten Antrag dem Büro zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wiederkehrende Aufwendungen von jährlich mehr als Fr. 10 000.–  sowie einmalige Aufwendungen von mehr als Fr. 5000.– sind vom Präsi-  denten oder von der Präsidentin zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wiederkehrende Aufwendungen von jährlich weniger als Fr. 10 000.–  sowie einmalige Aufwendungen von weniger als Fr. 5000.– beschliesst  der Ratssekretär oder die Ratssekretärin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wiederkehrende Aufwendungen von jährlich weniger als Fr. 1000.–  sowie einmalige Aufwendungen von weniger als Fr. 500.– beschliessen  die übrigen festangestellten Mitarbeitenden des Ratssekretariates.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Zahlungsausführungen von mehr als Fr. 10 000.– sind vom Präsi-
                            denten oder der Präsidentin sowie vom Ratssekretär oder der Ratsse-  kretärin gemeinsam zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zahlungsausführungen von mehr als Fr. 1000.– sind vom Ratssekre-  tär oder von der Ratssekretärin zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zahlungsausführungen von weniger als Fr. 1000.– sind von den übri-  gen  festangestellten  Mitarbeitenden  des  Ratssekretariates  zu  unter-  zeichnen.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird am 16. Mai 2001
                            wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)