Gebührenverordnung für das Amt für Berufsbildung
                            Von der Regierung erlassen am 13. Juli 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Das Amt für Berufsbildung erhebt folgende Kanzleigebühren für:  a)     Erstellung von Duplikaten von Fähigkeitszeugnissen     Fr. 50.–  b)     Erstellung von Duplikaten von Notenausweisen     Fr. 50.–  c)     Erstellung von Duplikaten von Lehrmeisterausweisen     Fr. 50.–  d)     Übersetzungen von Fähigkeitszeugnissen ins Englische und dazugehörige Beglaubigung      Fr. 30.–  e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1        und Ausbildungsmappen:        Einstandspreis zuzüglich Porto und Verpackung  f)     Erteilung von Ausbildungsbewilligungen mit Betriebsbesuch und Abgabe der notwendigen Drucksachen     Fr. 200.–  g)     Erteilung von Ausbildungsbewilligungen ohne Betriebsbesuch; Abgabe der notwendigen Drucksachen     Fr. 100.–  h)     Gewährung von Ausnahmebewilligungen      Fr. 60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1   Fotokopien werden zu folgenden Ansätzen in Rechnung gestellt:  a)     Kopien aus Büchern      Fr. 1.–  b)     Einzelkopien 1– 5 Stück     Fr. 1.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6–10 Stück     Fr. 1.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11–50 Stück     Fr. –.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Postzustellungen werden die Versandspesen dazugeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf Rechnungstellungen mit einer Forderungssumme unter Fr. 5.– wird verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Liegen ausserordentliche Umstände vor, kann das Amt für Berufsbildung die vorstehenden Gebühren erhöhen oder ganz  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Diese Gebührenverordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Sie ersetzt die Gebührenverordnung vom 3. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Endnoten